S 2. Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechts. 57
Generaldirektoriums im allgemeinen durch die Kriegs-
und Domänenkammern bearbeitet, alsderen Unterorgane
die Landräte auf dem platten Lande und die Kriegs-
und Steuerräte in den Städten fungierten.
Während des 18. Jahrhunderts hatten die Hohen-
zollernkönige noch persönlich mannigfach bei recht-
lichen Parteistreitigkeiten durch sogenannte „Macht-
sprüche“ in den Gang der Prozedur eingegriffen. Erst
1752 bekannte sich Friedrich der Große feierlich zu dem
Prinzip, „den Lauf der Prozesse niemals zu stören: in
den Gerichtshöfen müssen die Gesetze sprechen, und
der Souverän muß schweigen.“ Doch blieb dieser Satz
noch im Corpus Juris Fridericianum vom 26. April 1781
nur ein Prinzip, das Ausnahmen nicht schlechthin aus-
schloß, und das nämliche Resultat galt auch zunächst
für die Allgemeine Gerichtsordnung vom 6. Juli 179.
Vergeblich war das Bemühen von Suarez geblieben,
im A.L.R. eine ausdrückliche allgemeine Kraftlos-
erklärung von landesherrlichen Machtsprüchen in strei-
tigen Fällen durchzusetzen. Erst das Publikandum vom
14. Februar 1810 erklärte endgültig: „In rechtskräftig
abgeurtheilten Rechtsstreitigkeiten dürfen die Parteien
S.K.M. und das Ministerium garnicht mit Beschwerden
behelligen.“
Auf kriminalrechtlichem Gebiet behielt sich dagegen
der König persönlich im A.L.R. selbst nicht nur das
Recht der Begnadigung, insbesondere der Straf-
milderung, sondern auch die Bestätigung besonders
schwerer Kriminalurteile vor. Bei dieser Bestätigung
fungierte der König auch rechtlich als Richter, das
voraufgehende richterliche Erkenntnis war zunächst
nur ein unverbindliches Gutachten. Von einem landes-
herrlichen Strafschärfungsrecht schwieg freilich das
A.L;R.; doch hat das Hohenzollernkönigtum ein solches
auch nach dem A.L.R. in Anspruch genommen und ge-
handhabt.