Full text: Preußisches Staatsrecht.

$1. Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechts. 61 
Zum Adelstande werden im übrigen nur diejenigen 
erechnet, welchen der Geschlechtsadel durch Geburt oder 
andesherrliche Verleihung zukommt ($ 2). Kein Untertan 
darf auch ohne landesherrliche Erlaubnis eines von einem 
fremden Staat verliehenen Adelsprädikats sich bedienen 
($ 13). Der wirkliche Besitz des Adels im Jahre 1740 
schützt indessen vor Beunruhigung durch den Fiskus 
($ 14). Nur der Adel ist zum Besitz adlıger Güter be- 
rechtigt ($ 37). Das Recht in den Versammlungen des 
Adels auf Kreis- und Landtagen zu erscheinen und über 
die daselbst vorkommenden Angelegenheiten zu stimmen, 
ebührt in der Regel nur dem angesessenen Adel ($ 46). 
Der Erwerb von Rustikalgründen als eigener für sic 
bestehender Güter ist bei einem Adligen von ausdrück- 
licher Genehmigung der Landespolizeibehörde abhängig 
(8 73). Des Adels geht verlustig, wer mit Verschweigung 
oder Verleugnung seines adligen Standes in eine Zunft 
oder Innung sich einschleicht oder bürgerliche Gewerbe 
treibt, desgleichen wer eine unehrbare oder auch nur 
eine solche Lebensart wählt, wodurch er sich zu dem 
gemeinen Volk herabsetzt ($$ 81, 82). 
Eine ähnliche kastenmäßige Absonderung setzen 
die Bestimmungen über den Bürger- und Bauern- 
stand fest. 
II. 7 „Vom Bauernstande“. $1: „Unter dem Bauern- 
stande sind alle Bewohner des platten Landes begriffen, 
welche sich mit dem unmittelbaren Betrieb des Acker- 
baues und der Landwirthschaft beschäftigen, insofern sie 
nicht durch adlige Geburt, Amt oder besondere Rechte 
von diesem Stande ausgenommen sind.“ $ 2: „Wer zum 
Bauernstand gehört, darf ohne Erlaubniss des Staats 
weder selbst ein bürgerliches Gewerbe treiben, noch seine 
Kinder dazu widmen.“ „Die Besitzer der in einem Dorf 
oder in dessen Feldmark gelegenen bäuerlichen Grund- 
stücke machen zusammen die Dorfgemeine aus“ ($ 18), 
die die Rechte der öffentlichen Korporationen besitzt ($ 19). 
Der von der Gutsherrschaft ernannte Schulze oder Dorf- 
richter ist der Vorsteher der Gemeine ($$ 46, 47); mit 
wenigstens zwei Schöffen oder Gerichtsmännern bildet er 
das Dorfgericht, das aber nur wegen Übertretungen der 
inneren Dorfpolizeiordnung auf Geldstrafe bis zu einem 
Taler rechtlich erkennen darf. Den freien Dorfseinwohnern, 
welche der Grundherrschaft nur vermittelst des Besitzes 
ihrer Grundstücke unterworfen, stellt aber das A.L.R. 
sodann die sogenannten Gutsuntertanen gegenüber, welche 
für ihre Person und vermöge ihres Standes einer Guts- 
herrschaft untergeben sind. „Nur die Besitzer von Ritter-
	        
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