Full text: Preußisches Staatsrecht.

62 $2. Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechte. 
gütern können in der Regel Unterthanen haben und herr- 
schaftliche Rechte über dergleichen Leute ausüben“ ($ 91). 
Die Gutsuntertänigkeit entsteht durch Geburt oder durch 
ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung. Die 
Gutsherrschaft ist schuldig, sich ihrer Untertanen ın Not- 
fällen werktätig anzunehmen ($ 122), hat aber anderer- 
seits auch Anspruch auf „Treue“ und „Gehorsam“ und 
auf gewisse Dienste und Abgaben ($$ 133, 134). „Unter- 
thanen werden außer der Beziehung auf das Gut, zu welchem 
sie geschlagen sind, in ihren Geschäften und Verhand- 
lungen als freie Bürger des Staates angesehen“ ($ 147). 
„Sie sind fähig, Eigenthum und Rechte zu erwerben und 
dieselben gegen jedermann, auch gerichtlich, zu verteidigen“ 
($ 149). „Sie dürfen das Gut, zu welchem sie geschlagen 
sind, ohne Bewilligung ihrer Grundherrschaft nicht ver- 
lassen“ ($ 150). „Sie können aber auch von der Herrschaft 
ohne das Gut, zu welchem sie gehören, nicht verkauft, 
vertauscht oder sonst an einen Anderen wider ihren Willen 
abgetreten werden.“ ($ 151): -- II8 „Vom Bürgerstande“. 
$ 1: „Der Bürgerstand begreift alle Einwohner des Staats 
unter sich, welche ihrer Geburt nach weder zum Adel 
noch zum Bauernstand gerechnet werden können und auch 
nachher keinem dieser Stände einverleibt sind“. ($ 86): 
„Städte sind hauptsächlich zum Aufenthalt solcher Ein- 
wohner des Staats bestimmt, welche sich mit der Ver- 
arbeitung oder Verfeinerung der Naturerzeugnisse und 
mit dem Handel beschäftigen“. (587: „Das Stadtrecht kann 
von Niemandem als dem Oberhaupt des Staats ertheilt 
werden.“ $ 108): „Stadtgemeinen haben die Rechte privi- 
legirter Korporationen“. (119): „Der Magistrat ist der 
Vorsteher der Stadtgemeine“. ($ 120): „Ob derselbe ge- 
wählt oder vom Landesherrn bestellt werde, ist nach den 
Privilegien und Statuten jedes Orts und bey deren Er- 
mangelung nach den Provinzialgesetzen zu beurtheilen.“ 
($ 121): „Im zweifelhaften Falle wird vermuthet, daß der 
Gemeine das Wahlrecht zustehe.“ ($ 122): „Wo die Gemeine 
das Wahlrecht hat, da wird selbiges der Regel nach durch 
den Magistrat ausgeübt.“ ($ 111): (Gemeinschaftliche An- 
gelegenheiten werden) „der Regel nach nicht in all- 
gemeinen Versammlungen der ganzen Bürgerschaft, 
sondern nur mit den Repräsentanten derselben verhandelt.“ 
Neben den drei Geburtsständen bilden die Beamten 
„Diener des Staats“) einen Berufsstand. Das A.L.R. 
gliedert die Beamten in „Militär- und Zivilbediente“. 
Sie sind „vorzüglich bestimmt, die Sicherheit, die gute 
Ordnung und den Wohlstand des Staates unterhalten 
und befördern zu helfen“ und daher „außer den all-
	        
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