Full text: Preußisches Staatsrecht.

82. Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechte. 63 
gemeinen Untertanpflichten dem Oberhaupt des Staates 
besondere Treue und Gehorsam schuldig“ (II 10, $$ 1, 2). 
Außerdem ist „ein jeder nach der Beschaffenheit seines 
Amts und nach dem Inhalte seiner Instruktion dem 
Staat noch zu besonderen Diensten durch Eid und 
Pflicht zugethan“ ($ 3). Denn „da das Oberhaupt des 
Staats seine Rechte und Pflichten nicht alle unmittel- 
bar ausüben kann, so hat es die Besorgung einiger der- 
selben unter seiner Oberaufsicht und Direktion den 
von ihm angeordneten Kollegien und Beamten über- 
tragen“. Die so berufenen Kollegien und Beamten sind 
Hilfsorgane des Staatsoberhaupts bei Manifestation des 
in diesem an sich konzentrierten Staatswillens; „soweit 
die Besorgung gewisser zu den Rechten und Pflichten 
des Staats gehörender Angelegenheiten und Geschäfte 
den Beamten des Staats vermöge ihres Amts obliegt, 
muß diesen, innerhalb der Grenzen ihres Auftrags, 
ebenso wie dem Landesherrn selbst Folge geleistet 
werden“ ($ 16, II 13). Zivilbediente sind „alle Beamte 
des Staats, welche zum Militärstand nicht gehören“, 
und „stehen entweder im unmittelbaren Dienste des 
Staats oder gewisser demselben untergeordneter Kol- 
legien, Korporationen und Gemeinen“ ($$ 68, 69, II 10). 
Die letztere Bestimmung ist die Grundlage der dem 
Preußischen Recht bekannten Unterscheidung von „un- 
mittelbaren“* und „mittelbaren“ Staatsbeamten. Durch 
die Annahme des verliehenen Amts wird nach der 
Auffassung des A.L.R. ein besonderer Dienstvertrag 
zwischen dem Staat bzw. dem sonstigen Verband und 
dem einzelnen Amtsträger perfekt. Die Annahme des 
Staatsamts und infolgedessen der Abschluß des Dienst- 
vertrags ist auf seiten der einzelnen Amtsträger nur 
zum Teil völlig freiwillig; bisweilen statuiert das A.L.R. 
eine Rechtspflicht zur Annahme des Staatsamts und 
damit zum Abschluß des Dienstvertrags. Die Annahme 
des Staatsamts und damit der Abschluß des Dienstver-
	        
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