Full text: Preußisches Staatsrecht.

66 $ 3. Die Entstehung des preußischen Einheitsstaates. 
zusammen; der König nenne sich bloß König von Preußen 
und nehme das einfache Wappen davon an, zumal da er 
so manche alte treue Provinz aus Titel and Wappen wird 
weglassen müssen.“ 
Doch blieb auch jetzt von dem Begriff des preußi- 
schen Einheitsstaates das Fürstentum Neuenburg als 
ein selbständiger Staat mit eigener Verfassung, Ver- 
waltung und ‚Gesetzgebung ausgeschlossen; in dieser 
Beziehung bestand die Form der Personalunion weiter. 
Ein einheitlicher technischer Name für den preußischen 
Einheitsstaat kam aber auch jetzt nicht auf; es variierten 
in dieser Hinsicht selbst offiziell die Bezeichnungen: 
„der preußische Staat“, „die preußische Monarchie“ 
oder „Preußen“. Sogar die Gewöhnung an die ältere 
auf einen Gesamtstaat hindeutende Titulatur „Preußische 
Staaten“ erlosch nicht ganz, und bis zum 1. Januar 1907 
bestand die sonderbar anmutende Antiquität, daß das 
offizielle Gesetzblatt des preußischen Einheitsstaates 
(begründet durch Verordnung vom 27. Oktober 1810) die 
offizielle Bezeichnung „Gesetzsammlung für die preußi- 
schen Staaten“ führte. Erst durch einen königlichen 
Erlaß vom 24. November 1%6 ist mit Wirksamkeit vom 
1. Januar 1%7 die Titulatur „Preußische Gesetzsamm- 
lung“ eingeführt worden. 
Die Gesetzgebung, welche die Grundlagen für den 
Bau des preußischen Einheitsstaates schuf, war durch 
die Anschauungen der beiden führenden Staatsmänner, 
Stein und Hardenberg, beeinflußt. So sehr beide in 
ihrer politischen Grundrichtung voneinander abwichen, 
so läßt sich doch die hier in Rede stehende, von ihnen 
geleitete Gesetzgebung unbedenklich als die Stein- 
Hardenbergische zusammenfassen. Denn beider Aus- 
gangspunkt waren bei den von ihnen vorgeschlagenen 
gesetzgeberischen Maßnahmen die schweren Gebrechen, 
welche der Verlauf der Katastrophe von 1806/07 an 
dem Wesen des hohenzollernschen Gesamtstaates ent-
	        
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