72 83. Die Entstehung des preußischen Einheitsstaates.
schwindet“, sah Stein allein in der neuen Herstellung
„einer unmittelbaren Verbindung zwischen dem König
und den obersten Staatsbeamten” und in der Gliederung
der gesamten Staatsverwaltung in fünf große Realressorts
mit Einzelministern an der Spitze.
Nachdem die Katastrophe von 1806/07 auch in dieser
Beziehung nur zu sehr den Kassandraruf Steins ge-
rechtfertigt hatte, stellte die Verordnung vom 27. Ok-
tober 1810, über die veränderte Verfassung aller obersten
Staatsbehörden, in der Tat an die Spitze der in fünf
große Geschäftszweige (Inneres, Finanzen, Justiz, Aus-
wärtiges, Krieg) gegliederten allgemeinen Staatsverwal-
tung fünf Einzelminister: „Jeder Staatsminister führt
die ihm anvertraute Verwaltung selbständig unter un-
mittelbarer Verantwortlichkeit gegen Uns selbst und
verfügt an die ihm untergeordneten Behörden für sich
allein“; „jeder muß (aber), insofern ein Gegenstand seiner
Verwaltung in den Wirkungskreis anderer Minister
einschlägt, mit diesen Rücksprache nehmen und gemein-
schaftlich verfahren.“ Der König behielt sich von den
Staatsgeschäften nur einige bestimmt aufgeführte
Gruppen zur eigenen Definitiventscheidung vor. Der
bisherige Kurialstil, nach welchem die oberen Staats-
behörden unmittelbar in des Königs Namen sprachen
und angeredet wurden, wurde abgeschafft:
„Unser Name soll nur Gesetzen, Verordnungen und
Ausfertigungen vorgesetzt werden, die Wir selbst voll-
ziehen. Der Name, welchen Wir einer jeden (verwalten-
den und urtheilenden Behörde) beilegen, reicht hin, Ge-
horsam und Ehrfurcht zu gebieten. Es versteht sich
hiernach von selbst, daß der Königliche Titel auch nur
in Eingaben an Uns selbst stattfinden dürfe.“
Durch Verordnung vom 3. November 1817 wurde
später aus dem Ministerium des Innern das Departe-
ment für Kultus, Unterricht und Medizinalwesen aus-
geschieden und einem besonderen Minister der geist
lichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten
unterstellt. Freilich war die Selbständigkeit der Einzel-