74 $3. Die Entstehung des preußischen Einheitsstaates.
ein oder mehrere Staats- und Kabinettsminister ernannt
wurden, welche beim König Vortrag in allgemeinen
Landesangelegenheiten hatten. Der Geschäftsgang war
in der Regel der, daß die Departementsminister in den
Angelegenheiten ihres Ressorts schriftlich an den König
berichteten, und daß hierauf auf den Vortrag des
Kabinettsministers die Entscheidung erfolgte. Einige
Minister, namentlich der des Krieges und des Aus-
wärtigen, hatten jedoch regelmäßig persönlichen Vor-
trag beim König, und wo dieser sonst noch etwa einen
Ministerialvortrag für erforderlich hielt, wurden die
beteiligten Minister dazu besonders geladen.
4. Nach unten hin teilte die Verordnung vom
%. April 1815, wegen verbesserter Einrichtung der Pro-
vinzialbehörden, von dem Grundsatz ausgehend, „jedem
Hauptadministrationszweige durch eine richtig ab-
gegrenzte Stellung der Unterbehörden eine größere
Thätigkeit zu geben“, „den preußischen Staat in zehn
(später acht) Provinzen“, jede Provinz „in zwei oder
mehr Regierungsbezirke“, jeden Regierungsbezirk in
Kreise, und stellte an die Spitze der Provinz einen
Oberpräsidenten, an die Spitze jedes Regierungsbezirks
eine kollegial verfaßte Regierung, an die Spitze jedes
Kreises einen Landrat. Für die Verwaltung der Justiz
sollte ebenfalls in jedem Regierungsbezirk „der Regel
nach“ ein Oberlandesgericht bestehen. Die Provinzen
des preußischen Einheitsstaates besaßen keinen Staats-
charakter mehr, sie waren lediglich räumlich abgegrenzte
Staatsverwaltungssprengel und hatten selbst „nur zu
einem sehr kleinen Teile eine geschichtliche Basis.“
„Es war — bemerkt H. Simon — kein historischer
Grund vorhanden, eine Rheinprovinz zu schaffen, da die
einige und achtzig früher und zum großen Theil bis 1803
und 1808 selbständigen Territorien, aus denen sie zusammen-
gesetzt, die verschiedenartigsten Verfassungen und Gesetz-
gebungen hatten; es war dies vielmehr eine politisch-
administrative Maßregel; ebenso bei Westfalen, Sachsen,
Preußen.“