$ 3. Die Entstehung des preußischen Einheitsstaates. 75
Ungeachtet also der Begriff der Provinz im Gegen-
satz zu Hardenbergs Denkschrift vom September
1807 beibehalten war, durchfloß nur ein staaticher
Blutstrom den preußischen Staatskörper. Die Organi-
sation der Regierungen regelte sodann genauer die
Geschäftsinstruktion vom 23. Oktober 1817. Derselben
war als Anlage ein Auszug aus der Verordnung wegen
verbesserter Einrichtung der Provinzial-, Polizei und
Finanzbehörden vom 26. Dezember 1808 (85 3448) bei-
gegeben. Die letztere ist insbesondere deshalb denk-
würdig, weil sie in dem entstehenden preußischen Ein-
heitsstaat das Prinzip der Trennung von Justiz und
Verwaltung proklamierte.
„$ 14: Die den Landes-, Polizei- und Finanzbehörden
zeither übertragen gewesene Rechtspflege, geht ohne Aus-
nahme zu den kompetenten Gerichten über. Die Kammer-
erichtsdeputationen werden daher aufgehoben, und die
Gerichtsbarkeit der Aceise- und Zolldirektionen, der Post-,
Gestüts-, Lotterie-, Bergwerks- und Hüttenbehörden hört
auf. Die kompetenten Gerichte erhalten die ungetheilte
Verwaltung des richterlichen Amts, in Rücksicht sämmt-
licher Angelegenheiten des Kameral-Ressorts ohne Aus-
nahme, sie mögen dazu schon gehört haben, oder jetzt
erst gelegt werden, es mag dabeı auf Entscheidung eines
Civilanspruchs, oder einer Contravention ankommen,
Fiskus bei der Sache interessirt sein, oder nicht.“ Ferner
hatte die Verordnung vom 26. Dezember 1808 geplant,
den Regierungskollegien eine Anzahl landständischer
Repräsentanten mit vollem Stimmrecht beizugeben, um
„die öffentliche Administration mit der Nation in nähere
Verbindung zu bringen und den Geschäftsbetrieb mehr
zu beleben“. Doch wurde diese Maßnahme, die eine Zeit
lang nur in Ostpreußen praktisch wurde, ohne den er-
hofften Nutzen zu bringen, später nicht wiederholt.
5. Als Grund- und Eckstein des entstehenden preußi-
schen Einheitsstaates behielt man aber trotz aller dieser
Neuerungen in der Führung der Staatsgeschäfte die im
Grunde unbeschränkte Vollgewalt des Königs bei:
„Heilig war mir und bleibe uns — versichert das von
Schön entworfene politische Testament Steins vom
24. November 1808 — das Recht und die Gewalt unsers