Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 3. Die Entstehung des preußischen Einheitsstaates. 75 
Ungeachtet also der Begriff der Provinz im Gegen- 
satz zu Hardenbergs Denkschrift vom September 
1807 beibehalten war, durchfloß nur ein staaticher 
Blutstrom den preußischen Staatskörper. Die Organi- 
sation der Regierungen regelte sodann genauer die 
Geschäftsinstruktion vom 23. Oktober 1817. Derselben 
war als Anlage ein Auszug aus der Verordnung wegen 
verbesserter Einrichtung der Provinzial-, Polizei und 
Finanzbehörden vom 26. Dezember 1808 (85 3448) bei- 
gegeben. Die letztere ist insbesondere deshalb denk- 
würdig, weil sie in dem entstehenden preußischen Ein- 
heitsstaat das Prinzip der Trennung von Justiz und 
Verwaltung proklamierte. 
„$ 14: Die den Landes-, Polizei- und Finanzbehörden 
zeither übertragen gewesene Rechtspflege, geht ohne Aus- 
nahme zu den kompetenten Gerichten über. Die Kammer- 
erichtsdeputationen werden daher aufgehoben, und die 
Gerichtsbarkeit der Aceise- und Zolldirektionen, der Post-, 
Gestüts-, Lotterie-, Bergwerks- und Hüttenbehörden hört 
auf. Die kompetenten Gerichte erhalten die ungetheilte 
Verwaltung des richterlichen Amts, in Rücksicht sämmt- 
licher Angelegenheiten des Kameral-Ressorts ohne Aus- 
nahme, sie mögen dazu schon gehört haben, oder jetzt 
erst gelegt werden, es mag dabeı auf Entscheidung eines 
Civilanspruchs, oder einer Contravention ankommen, 
Fiskus bei der Sache interessirt sein, oder nicht.“ Ferner 
hatte die Verordnung vom 26. Dezember 1808 geplant, 
den Regierungskollegien eine Anzahl landständischer 
Repräsentanten mit vollem Stimmrecht beizugeben, um 
„die öffentliche Administration mit der Nation in nähere 
Verbindung zu bringen und den Geschäftsbetrieb mehr 
zu beleben“. Doch wurde diese Maßnahme, die eine Zeit 
lang nur in Ostpreußen praktisch wurde, ohne den er- 
hofften Nutzen zu bringen, später nicht wiederholt. 
5. Als Grund- und Eckstein des entstehenden preußi- 
schen Einheitsstaates behielt man aber trotz aller dieser 
Neuerungen in der Führung der Staatsgeschäfte die im 
Grunde unbeschränkte Vollgewalt des Königs bei: 
„Heilig war mir und bleibe uns — versichert das von 
Schön entworfene politische Testament Steins vom 
24. November 1808 — das Recht und die Gewalt unsers
	        
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