Full text: Preußisches Staatsrecht.

76 $&3. Die Entstehung des preußischen Einheitsstaates. 
Königs.“ Das gesetzliche Fundament der Hohenzollern- 
absolutie bildete der $ 1, II 13 A.L.R. in Verbindung 
mit 88 5, 6f. ibid. Hiern änderte sich auch nichts 
zur Zeit des preußischen Einheitsstaates. Bei der terri- 
torialen Neugestaltung der Monarchie infolge der Be- 
freiungskriege hatte Friedrich Wilhelm III. in den ver- 
schiedenen Einverleibungspatenten gesetzgeberisch ver- 
kündet, daß die Einwohner der neuen Gebietsteile 
„gleich allen übrigen preußischen Unterthanen regiert 
werden“ sollten. Damit war nach der nachweisbaren 
Absicht des Herrschers das Rechtsprinzip fixiert, daß 
das innere Staatsrecht des bisherigen preußischen Staats- 
verbandes auch für die neu inkorporierten Gebiete an 
sich Geltung gewinne, und demnächst sprach die 
Kabinettsordre vom 6. März, 1821 (G.S. 30) nochmals 
den Gedanken gesetzlich aus, daß in der ganzen Mon- 
archie „nur ein inneres Staatsrecht gelten könne“. 
Nach der Ansicht des „Gesetz-Revisors“ folgte es über- 
haupt schon aus den ersten Begriffen, daß ein Teil 
eines fremden Landes, wenn er aus der Landeshoheit 
des bisherigen Regenten unter die eines anderen Re- 
genten übergehe und mit dem Staat des letzteren ver- 
einigt werde, nicht das bisherige Staatsrecht beibehalten 
könne. Durch die Erwerbung und Verkündigung der 
neuen Landeshoheit seien vielmehr die das innere 
Staatsrecht und insonderheit die landeshoheitlichen 
Rechte betreffenden Gesetze und Vorschriften des in- 
korporierenden Staates ohne weiteres, d. h. ohne das 
Erfordernis neuer besonderer Publikationsakte, in das 
neue Gebiet übergegangen. Die Folge hiervon war, daß 
das, was der hohenzollernsche Gesamtstaat an positiven, 
nicht besonders beseitigten staatsrechtlichen Normen 
in der letzten Zeit besessen hatte, auch für den ganzen 
neu umgrenzten Umfang des preußischen Einheits- 
staates verbindliche Kraft erlangte. Auch galt das in 
der Kabinettsordre vom 6. März 1821 nochmals; im
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.