76 $&3. Die Entstehung des preußischen Einheitsstaates.
Königs.“ Das gesetzliche Fundament der Hohenzollern-
absolutie bildete der $ 1, II 13 A.L.R. in Verbindung
mit 88 5, 6f. ibid. Hiern änderte sich auch nichts
zur Zeit des preußischen Einheitsstaates. Bei der terri-
torialen Neugestaltung der Monarchie infolge der Be-
freiungskriege hatte Friedrich Wilhelm III. in den ver-
schiedenen Einverleibungspatenten gesetzgeberisch ver-
kündet, daß die Einwohner der neuen Gebietsteile
„gleich allen übrigen preußischen Unterthanen regiert
werden“ sollten. Damit war nach der nachweisbaren
Absicht des Herrschers das Rechtsprinzip fixiert, daß
das innere Staatsrecht des bisherigen preußischen Staats-
verbandes auch für die neu inkorporierten Gebiete an
sich Geltung gewinne, und demnächst sprach die
Kabinettsordre vom 6. März, 1821 (G.S. 30) nochmals
den Gedanken gesetzlich aus, daß in der ganzen Mon-
archie „nur ein inneres Staatsrecht gelten könne“.
Nach der Ansicht des „Gesetz-Revisors“ folgte es über-
haupt schon aus den ersten Begriffen, daß ein Teil
eines fremden Landes, wenn er aus der Landeshoheit
des bisherigen Regenten unter die eines anderen Re-
genten übergehe und mit dem Staat des letzteren ver-
einigt werde, nicht das bisherige Staatsrecht beibehalten
könne. Durch die Erwerbung und Verkündigung der
neuen Landeshoheit seien vielmehr die das innere
Staatsrecht und insonderheit die landeshoheitlichen
Rechte betreffenden Gesetze und Vorschriften des in-
korporierenden Staates ohne weiteres, d. h. ohne das
Erfordernis neuer besonderer Publikationsakte, in das
neue Gebiet übergegangen. Die Folge hiervon war, daß
das, was der hohenzollernsche Gesamtstaat an positiven,
nicht besonders beseitigten staatsrechtlichen Normen
in der letzten Zeit besessen hatte, auch für den ganzen
neu umgrenzten Umfang des preußischen Einheits-
staates verbindliche Kraft erlangte. Auch galt das in
der Kabinettsordre vom 6. März 1821 nochmals; im