83. Die Entstehung des preußischen Einheitsstaates. 77
Wege authentischer Deklaration proklamierte Prinzip
von der Einheit des inneren preußischen Staatsrechts
nicht bloß dem eigentlichen Verfassungsrecht, sondern
auch an sich dem Verwaltungsrecht. Freilich erlitt
das Prinzip in den Neuerwerbungen, soweit namentlich
das Gebiet des Verwaltungsrechts in Frage kam,
mancherlei Modifikationen, weil Friedrich Wilhelm III.
bisweilen, z. B. schon in den Besitzergreifungspatenten,
manchen ganzen Stücken des bisherigen Rechtszustandes
die Fortdauer ausdrücklich zugesichert hatte. Ins-
besondere erhielt sich deshalb in den Rheinlanden aus
französischer Zeit ausnahmsweise in Geltung die Ge-
meinde- und die Justizverfassung, das Zivil-, Kriminal-
und Prozeßrecht. Dem Prinzip der Einheit des inneren
preußischen Staatsrechts gemäß wurde ohne das Er-
fordernis spezieller Neupublikation namentlich überall
die staatsrechtliche Partie des A.L.R. verbindlich.
Ebenso wurden im erweiterten Staatsgebiet verbindlich
die staatsrechtlichen Normen, welche nach der Kata-
strophe von 1806/07, aber vor den neuen Einverleibungen,
erlassen waren.
So war es eine den erweiterten Staatsverband an-
gehende Vorschrift, wenn es $ 1 Edikt und Hausgesetz
vom 17. Dezember 1808 bzw. 6. November 1809hieß: „Es hat
bei den Hausverträgen und Grundgesetzen Unsers König-
lichen Hauses, insoweit solche die Unteilbarkeit und Un-
veräußerlichkeit der Souveränitätsrechte mittelst Anord-
nung der Primogenitur und des Fideikommisses festsetzen,
sein Verbleiben;* wenn ferner die Verordnung vom
27. Oktober 1810 die Einrichtung der Allgemeinen Gesetz.
sammlung ins Leben rief und die Verordnung vom
26. März 1811 bzw. Deklaration vom 14. Januar 1813 die
Einrichtung der Amtsblätter.
Mit unbezweifelbarer formeller Gesetzeskraft für
den ganzen erweiterten Einheitsstaat richtete dann die
Verordnung vom 2%. März 1817 den Staatsrat ein, unter
dem Vorsitz des Staatskanzlers, als des Königs „höchste
berathende Behörde“, ohne allen Anteil an der Ver-
waltung. Die beratende Tätigkeit des Staatsrats sollte