Full text: Preußisches Staatsrecht.

78 $3. Die Entstehung des preußischen Einheitsstaates. 
namentlich bei der vom König in der Verordnung vom 
27. Oktober 1810, über die veränderte Verfassung der 
obersten Staatsbehörden, für sich vorbehaltenen Gesetz- 
gebung Platz greifen, d. h. wenn es galt, neues Recht 
zu schaffen oder an den bestehenden Gesetzen eine 
Aufhebung, Abänderung oder authentische Deklaration 
vorzunehmen. Demzufolge war eben nach der Ver- 
ordnung vom 27. Oktober 1810 den Ministern allgemein 
die Ermächtigung zur Rechtsnormierung intra legem 
verblieben. Doch hing die Heranziehung des Staatsrats 
bei der Gesetzgebung des Königs jedesmal von dessen 
freiem Belieben ab; stets gebührte dem König auch 
„die Sanktion“. 
Der bloßen Form nach unterschied man damals 
folgende Arten landesherrlicher Gesetzgebungsakte: „Ge- 
setze wurden erlassen auf den Antrag des Staats- 
ministeriums nach erfordertem Gutachten des Staatsrats; 
Verordnungen auf jenen Antrag ohne Gutachten des 
Staatsrats, manchmal jedoch nach erfordertem Gutachten 
einer Kommission des Staatsrats; Kabinettsordres 
auch ohne jenen Antrag und ohne jenes oder dieses Gut- 
achten, an das Staatsministerium oder an einzelne Staats- 
minister.“ Die Gesetzespublikation erfolgte nach den 
damals geltenden Normen (V. vom 27. Oktober 1810, V. 
vom 28. März 1811 bzw. Dekl. vom 14. Januar 1813 und V. 
vom 9. Juni 1819, K.O. vom 24. Juli 1826) in der Weise: 
a) daß Gesetze, welche ein Regierungsdepartement oder 
einzelne Klassen der Bewohner eines Departements oder 
die Bewohnerschaft mehrerer Kreise oder Örter betrafen, 
in dem Amtsblatt der betreffenden Regierung bekannt 
gemacht werden mußten; b) daß Gesetze, welche mehr 
als ein einzelnes Regierungsdepartement betrafen, in der 
Gesetzsammlung zum Abdruck kamen, aber erst verbind- 
lich wurden, wenn sie in den einzelnen Amtsblättern der 
Monarchie nach Titel, Datum und Nummer in der Gesetz- 
sammlung angezeigt waren. Die Kabinettsordre vom 
24. Juli 1826 stellte auch fest, daß ein Gesetz selbst ohne 
förmliche Einverleibung in die Gesetzsammlung durch 
bloßen Abdruck in sämtlichen Amtsblättern der Monarchie 
für alle Untertanen verbindend werde. Für reine Lokal- 
gesetze des Königs war die Publikation im Amtsblatte 
nicht vorgeschrieben; es fehlte hierüber überhaupt eine 
allgemeine Norm. Erst das Gesetz vom 3. April 1846 $1
	        
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