Full text: Preußisches Staatsrecht.

8.3. Die Entstehung des preußischen Einheitsstaates. 79 
bestimmte durchweg: „Landesherrliche Erlasse, welche 
Gesetzeskraft erhalten sollen, erlangen dieselbe nur durch 
die Aufnahme in die Gesetzsammlung ohne Unterschied, 
ob sie für die ganze Monarchie oder für einen Teil 
derselben bestimmt sind.“ Indessen waren vor dem 
wirklichen Übergang Preußens zum konstitutionellen 
Systeme alle generellen Publikationsvorschriften dem 
König als absolutem Gesetzgeber gegenüber nicht schlecht- 
hin zwingend. Der König konnte in jedem ihm passen- 
den Einzelfalle für einen Rechtsetzungsakt einen be- 
sonderen Publikationsmodus wählen. Selbst 8 1 Gesetz 
vom 3. April 1846 hatte daher zunächst nur die Bedeutung 
eines mit speziell angeordneten Ausnahmen verträglichen 
Prinzips. 
6. Trotzdem Steins politisches Testament vom 
24. November 1808 dem Hohenzollernkönig auch im preußi- 
schen Einheitsstaat die „unumschränkte“, „höchste“ Ge- 
walt reservieren wollte, sprach es bereits offen den 
Plan „einer allgemeinen Nationalrepräsentation“ aus, 
um „der höchsten Gewalt ein Mittel zu geben, wodurch 
sie die Wünsche des Volks kennen lernen und ihren 
Bestimmungen Leben geben kann“. Der Gedanke war, 
daß dem König allein das jus der Staatsgewalt ver- 
bleiben, aber derselbe quoad exercitium durch ein be- 
ratendes Votum einer solchen Nationalrepräsentation 
beschränkt werden sollte. 
In der Kabinettsordre vom 10. Juni 1809 erklärte 
der König selbst seine Absicht, neben sich „nicht Re- 
präsentanten der einzelnen Stände, sondern Repräsen- 
tanten des Landes zu haben, die sich über das einzelne 
Interesse des Standes, dem ihr Individuum angehört, hin- 
wegzusetzen wissen, wenn von dem Wohle des Ganzen 
die Rede ist“. 
Am 2. Mai 1815 erging auch mit Gesetzeskraft die 
Verordnung über die zu bildende Repräsentation des 
Volkes, welche zugleich eine schriftliche Verfassungs- 
urkunde des preußischen Reichs in Aussicht stellte. 
Es sollten einerseits Provinzialstände in zeitgemäßer 
Gestaltung geschaffen, andererseits aus den Provinzial- 
ständen die Versammlung der Landesrepräsentanten 
mit dem Sitz in Berlin gewählt werden. „Die Wirk-
	        
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