8 3. Die Entstehung des preußischen Einheitsstaates. 81
verhältnissen nach diesem Stande auch wirklich an-
gehören“. Das bloß beratende Votum, welches den
Ständen sowohl nach der Verordnung vom 22. Mai
1815 wie nach der Gesetzgebung von 1823/24 nur zu-
stand, hob indessen, wenn es auch „gewiß als eine sehr
bedeutende Prärogative“ erklärt ward, das Recht des
Königs als des im Grunde absoluten Gesetzgebers nicht
auf; dem Herrscher blieb in jedem Falle in voller Frei-
heit „die Sanktion“.
Weder in der Verordnung vom 22. Mai 1815 noch in
dem Gesetz vom 5. Juni 1823 bedeutete aber die Klausel
von den „Personen- und Eigentumsrechte“ betreffenden
Gesetzen eine Definition des Gesetzesbegriffs des preußi-
schen Einheitsstaates. Der Gesetzbegriff des preußischen
Einheitsstaates blieb derselbe wie im A.L.R. Der Anteil,
welcher dem ständischen Element nach der Verordnung
vom 22. Mai 1815 und dem Gesetz vom 5. Juni 1823 an
der Gesetzgebung zustehen sollte, bezog sich nur auf die
Gesetzgeburg, welche bloß die gewöhnliche Unter-
tanenschaft als solche angıng. Insbesondere blieb
dem ständischen Element zunächst noch die Anteilnahme
an der gesetzgeberischen Ordnung der Materie der Be-
hördenorganisation versagt.
Eine Fortentwicklung der ständischen Verfassung
brachte erst die Regierung Friedrich Wilhelms IV.
Derselbe berief, um dem „Mangel an Einheitspunkten
des ständischen Lebens“ seiner Monarchie abzuhelfen
einerseits 1842 die gebildeten provinzialständischen Aus-
schüsse zu vereinigter Tagung mit beratendem Votum
nach Berlin, andererseits schuf er durch seine Gesetz-
gebung vom Februar 1847 die Institution des Vereinigten
Landtags, zu dessen Gunsten er die königliche Macht-
vollkommenbheit sogar auf dem Gebiete der Besteuerung
und der Staatsanleihen durch ein ständisches, „im Wesen
Deutscher Verfassung begründetes“ Konsensrecht
„über die Zusagen König Friedrich Wilhelms III. hinaus“
einschränkte. Doch bildete dies Konsensrecht im Ganzen
der damaligen preußischen Staatsrechtsordnung nur die
Ausnahme, welche die Regel bekräftigt. Im Grunde
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Hubrioh, Preußen.