Full text: Preußisches Staatsrecht.

8 3. Die Entstehung des preußischen Einheitsstaates. 81 
verhältnissen nach diesem Stande auch wirklich an- 
gehören“. Das bloß beratende Votum, welches den 
Ständen sowohl nach der Verordnung vom 22. Mai 
1815 wie nach der Gesetzgebung von 1823/24 nur zu- 
stand, hob indessen, wenn es auch „gewiß als eine sehr 
bedeutende Prärogative“ erklärt ward, das Recht des 
Königs als des im Grunde absoluten Gesetzgebers nicht 
auf; dem Herrscher blieb in jedem Falle in voller Frei- 
heit „die Sanktion“. 
Weder in der Verordnung vom 22. Mai 1815 noch in 
dem Gesetz vom 5. Juni 1823 bedeutete aber die Klausel 
von den „Personen- und Eigentumsrechte“ betreffenden 
Gesetzen eine Definition des Gesetzesbegriffs des preußi- 
schen Einheitsstaates. Der Gesetzbegriff des preußischen 
Einheitsstaates blieb derselbe wie im A.L.R. Der Anteil, 
welcher dem ständischen Element nach der Verordnung 
vom 22. Mai 1815 und dem Gesetz vom 5. Juni 1823 an 
der Gesetzgebung zustehen sollte, bezog sich nur auf die 
Gesetzgeburg, welche bloß die gewöhnliche Unter- 
tanenschaft als solche angıng. Insbesondere blieb 
dem ständischen Element zunächst noch die Anteilnahme 
an der gesetzgeberischen Ordnung der Materie der Be- 
hördenorganisation versagt. 
Eine Fortentwicklung der ständischen Verfassung 
brachte erst die Regierung Friedrich Wilhelms IV. 
Derselbe berief, um dem „Mangel an Einheitspunkten 
des ständischen Lebens“ seiner Monarchie abzuhelfen 
einerseits 1842 die gebildeten provinzialständischen Aus- 
schüsse zu vereinigter Tagung mit beratendem Votum 
nach Berlin, andererseits schuf er durch seine Gesetz- 
gebung vom Februar 1847 die Institution des Vereinigten 
Landtags, zu dessen Gunsten er die königliche Macht- 
vollkommenbheit sogar auf dem Gebiete der Besteuerung 
und der Staatsanleihen durch ein ständisches, „im Wesen 
Deutscher Verfassung begründetes“ Konsensrecht 
„über die Zusagen König Friedrich Wilhelms III. hinaus“ 
einschränkte. Doch bildete dies Konsensrecht im Ganzen 
der damaligen preußischen Staatsrechtsordnung nur die 
Ausnahme, welche die Regel bekräftigt. Im Grunde 
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Hubrioh, Preußen.
	        
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