Full text: Preußisches Staatsrecht.

88 $.4. Der preuß. Einheitsstaat als konstit. Monarchie. 
Während die Staatsregierung auch die königliche 
Verheißung einer konstitutionellen Verfassung „auf den 
breitesten Grundlagen“ auf die ins Allgemeine, ohne 
Rücksicht auf einen Zensus, gehende Gestaltung des 
Wahlrechts bezog'), verstand man vielfach im Volk?) 
wie in der N.V. selbst?), darunter die Zusicherung, daß 
die preußische Staatsrechtsordnung in Zukunft auf dem 
„demokratischen Prinzip“, der Nationalsouveränität®), 
basieren werde, und andererseits deutete man gerade 
das Vereinbarungsprinzip des Wahlgesetzes vom 8. April 
dahin, daß nunmehr beide, die Krone und die N.V., zu 
an sich gleichgestellten, ausübenden Faktoren 
des Souveränitätsrechts des Volkes geworden seien, 
Demgemäß bestritt man auch der Krone das Recht, 
die N.V. einseitig zu entlassen, bevor dieselbe ihrer 
Aufgabe der Verfassungs-Feststellung nachgekommen 
sei; ja man wollte in dem kommenden „Staatsgrund- 
gesetz“) dem König nur ein suspensives Veto bei der 
Ausübung der gesetzgebenden Gewalt zugestehen. Aus 
$ 11 Wahlgesetz vom 8. April: „Die Prüfung der 
Richtigkeit der Wahl ist Sache der künftigen Ver- 
sammlung“ folgerte man auch, daß „hierin das aus- 
schließliche Recht der N.V., ihre inneren Rechte und 
Angelegenheiten selbst und allein zu bestimmen, ohne 
Vorbehalt anerkannt worden“®). Namens der Staats- 
1) Sten. Ber. der N.V. S. 1606; Graf Helldorff bei 
Rauer, Verhandlungen 1848, S. 768. 
2), Vgl. v. Roenne, Kritische Bemerkungen 1848, 
S. 1£., 6,20; Temme, Rechtliches Bedenken 1848, S. 10£.; 
Wolff III, S. 396 £. 
8) Vgl. Sten. Ber. S. 16081. 
4) Die Nation hierbei unter Einschluß des Königs be= 
griffen. Abeken, Mirabeau 1848, S. 15. 
6) Vgl. Präs. Milde am 26. Mai 1848 und Abg. Otto 
am 30. Mai 1848, Sten.Ber. S. 26, 52. 
6) Temme, Einberufung von Stellvertretern nach 
Brandenburg 1848, S. 9.
	        
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