$ 4. Der preuß. Einheitsstaat als konstit. Monarchie. 89
regierung erklärte indessen später auch Ministerpräsi-
dent v. Pfuel in der N.V. (16. Okt. 1848, S. 1604):
Das Amendement Maetze-Jung muß nothwendig
zu der Fol erung führen, als habe die Krone nicht das
Recht, Beschlüsse der Versammlung über die Verfassungs-
frage anzunehmen oder nicht anzunehmen, Gegen eine
solche Folgerung muß sich die Regierung auf das Ent-
schiedenste verwahren. Die Versammlun Eeschließt, und
die Krone erwägt, ob sie die Beschlüsse der Versammlung
annehmen oder nicht annehmen will. Das ist das Recht
der Krone, und auf dieses Recht ndet sich die Ver-
einbarung der Verfassung, zu welcher die Versammlung
berufen ist.“ Ebenso ließ auch z. B. eine königliche Bot-
schaft vom 12. Oktober 1848 den Entwurf eines Gesetzes
über die Abschaffung der Todesstrafe an die N.V. zur
nochmaligen Prüfung zurückgehen, „bevor Wir demselben
Unsere Sanction ertheilen“ (St.B. 1538).
Es kann für den objektiv nachprüfenden Juristen
der Gegenwart kein Zweifel darüber bestehen, daß nach
den in Frage kommenden staatsrechtlichen Normen,
insbesondere auch nach dem Wahlgesetz vom 8. April
1848, allein der Standpunkt der Staatsregierung der
juristisch korrekte und konsequente war. Das Gesetz
vom 8. April 1848, ein aus dem rechtlich freien Gesetz-
gebungswillen des Königs hervorgegangener Akt, war
allein die Rechtsgrundlage der N.V. und involvierte
durchaus keine gleichmäßige Teilung der gesetzgeben-
den Gewalt zwischen Königtum und Volksvertretung.
Die Übertragung der interimistischen Ausübung der
seitherigen reichsständischen Befugnisse ($ 13) auf die
N.V. verlieh derselben in Sachen der Gesetzgebung an
sich nur ein beratendes Votum in dem gleichen Um-
fang, wie es dem V.L.T. nach dem Rechtsstande von
1847 zugekommen, und der positiven Zustimmung der
N.V. bedurfte der König nur für die Erledigung der
Verfassungsfrage, bei Aufnahme eines neuen Staats-
darlehns, bei Einführung neuer und bei Erhöhung der
bestehenden Steuern. In jedem Fall aber besaß der
König allein die Erteilung des Gesetzesbefehls, die