$ 4. Der preuß. Einheitsstaat als konstit. Monarchie 91
tiven Zustimmung (technisch sanction a. 69), nicht bloß
ein negatives Vetorecht bei den lois du peuple belge;
außerdem au roi appartient le pouvoir ex&cutit tel qu’il
est rögl& par la constitution (a. 29), Die Ausübung der
richterlichen Gewalt par les cours et tribunaux erfolgt
„au nom de la nation“; nur die der Exekutive begrifflic
zugerechnete Vollstreckung der arröts et jugements er-
folgt au nom du roi (a. 30).
Da Belgien als eine staatliche Neubildung erst in
seiner Konstitution die ihm notwendige endgültige,
rechtliche Organisation erhielt, konnte die belgische
Verfassung in der Tat nicht einer bestimmten Erklärung
über den spezifischen Sitz der belgischen Staatsgewalt,
wie sie a. 25 yibt, entbehren. Dagegen war in dem
bereits vorhandenen, monarchisch verfaßten preußischen
Einheitsstaat, in dem nur die Spielart der absoluten
Monarchie der der konstitutionellen Monarchie weichen
sollte, bei Erlaß einer Verfassungsurkunde ein anderes
Verfahren möglich. Der Regierungsverfassungsentwurf
vom &. Mai 1848 nahm einen dem tit. III belg. Konst.
des pouvoirs analogen Abschnitt samt der Anerkennung
der Volkssouveränität, sowie des bloß aggregatartigen
Charakters der königlichen Befugnisse gar nicht auf,
setzte vielmehr kraft logischer Notwendigkeit still-
schweigend die bisher für den gesamten Einheitsstaat
zur Geltung gekommenen Sätze des A.L.R. über die
ausschließliche Repräsentation der Staatsgewalt und
insbesondere der in dieser liegenden Funktionen der
Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung durch
den Hohenzollernkönig als weiter fortdauernd voraus.
Die eigentliche Fundamentalbasis für das von der
Staatsregierung zunächst projektierte Verfassungsgesetz
war daher die Rechtsnorm des $ 1, II 133 AL.R,, in
welcher „das monarchische Prinzip“ des preußischen
Einheitsstaates bereits in gesetzlicher Fixierung vorlag.
Ebenso blieben unberührt die das jus der Gesetzgebung,
Rechtsprechung und Verwaltung ausschließlich dem