Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 4. Der preuß. Einheitsstaat als konstit. Monarchie 91 
tiven Zustimmung (technisch sanction a. 69), nicht bloß 
ein negatives Vetorecht bei den lois du peuple belge; 
außerdem au roi appartient le pouvoir ex&cutit tel qu’il 
est rögl& par la constitution (a. 29), Die Ausübung der 
richterlichen Gewalt par les cours et tribunaux erfolgt 
„au nom de la nation“; nur die der Exekutive begrifflic 
zugerechnete Vollstreckung der arröts et jugements er- 
folgt au nom du roi (a. 30). 
Da Belgien als eine staatliche Neubildung erst in 
seiner Konstitution die ihm notwendige endgültige, 
rechtliche Organisation erhielt, konnte die belgische 
Verfassung in der Tat nicht einer bestimmten Erklärung 
über den spezifischen Sitz der belgischen Staatsgewalt, 
wie sie a. 25 yibt, entbehren. Dagegen war in dem 
bereits vorhandenen, monarchisch verfaßten preußischen 
Einheitsstaat, in dem nur die Spielart der absoluten 
Monarchie der der konstitutionellen Monarchie weichen 
sollte, bei Erlaß einer Verfassungsurkunde ein anderes 
Verfahren möglich. Der Regierungsverfassungsentwurf 
vom &. Mai 1848 nahm einen dem tit. III belg. Konst. 
des pouvoirs analogen Abschnitt samt der Anerkennung 
der Volkssouveränität, sowie des bloß aggregatartigen 
Charakters der königlichen Befugnisse gar nicht auf, 
setzte vielmehr kraft logischer Notwendigkeit still- 
schweigend die bisher für den gesamten Einheitsstaat 
zur Geltung gekommenen Sätze des A.L.R. über die 
ausschließliche Repräsentation der Staatsgewalt und 
insbesondere der in dieser liegenden Funktionen der 
Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung durch 
den Hohenzollernkönig als weiter fortdauernd voraus. 
Die eigentliche Fundamentalbasis für das von der 
Staatsregierung zunächst projektierte Verfassungsgesetz 
war daher die Rechtsnorm des $ 1, II 133 AL.R,, in 
welcher „das monarchische Prinzip“ des preußischen 
Einheitsstaates bereits in gesetzlicher Fixierung vorlag. 
Ebenso blieben unberührt die das jus der Gesetzgebung, 
Rechtsprechung und Verwaltung ausschließlich dem
	        
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