Abschnitt XVIII. Ausführungs-Gesetz zum Viehseuchen-Gesetz. 985
III. Kosten des Verfahrens.
§. 23. Soweit durch die Anordnung, Leitung und Ueberwachung der Maßregeln
zur Ermittelung und zur Abwehr der Seuchengefahr, oder durch die auf Veranlassung
der Polizeibehörden ausgeführten thierärztlichen Amtsverrichtungen besondere Kosten
erwachsen, sind dieselben aus der Staatskasse zu bestreiten. Dasselbe gilt von der den
Schiedsmännern") (8. 18) als Ersatz für Reisekosten und Auslagen zu gewährenden
Vergütung, welche im Verwaltungswege festgesetzt wird.
§. 24. Die Kosten, welche aus der durch beamtete Thierärzle?) zu führenden
Beauffichtigung der Vieh= und Pferdemärkte, sowie der sonst zusammengebrachten Vieh-
bestände und der öffentlich ausgestellten männlichen Zuchtthiere erwachsen (§. 17 des
Reichsgesetzes und §. 7 des gegenwärtigen Gesetzes), fallen dem Unternehmer :) zur
Last und sind in Ermangelung gütlicher Einigung von dem Regierungspräsidenten
festzusetzen. Mehrere bei demselben Unternehmen betheiligte Personen haften für
diese Kosten solidarisch. Die Beitreibung derselben erfolgt im Verwaltungszwangs-
verfahren.
§. 25. Die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke haben
1. die zur wirksamen Durchführung der angeordneten Schutzmaßregeln in ihrem
Bezirke zu verwendende Wachtmannschaft auf ihre Kosten zu stellen;
2. die Kosten derjenigen Einrichtungen zu tragen, welche zur wirksamen Durch-
führung der Orts- und Feldmarksperre in ihrem Bezirke vorgeschrieben werden;
3. auf ihre Kosten die Hülfsmannschaften und Transportmittel zu stellen, welche
zur Ausführung der angeordneten Tödtung kranker oder verdächtiger Thiere
oder zur unschädlichen Beseitigung der Kadaver oder einzelner Theile derselben
oder zu der angeordneten Impfung gefährdeter Thiere erforderlich sind;
4. ohne Vergütung einen geeigueten Raum zu überweisen und mit den nöthigen
Schutzmitteln zu versehen, in welchem die unschädliche Beseitigung verendeter
oder getödteter Thiere oder Theile derselben, der Streu, des Düngers oder
anderer Abfälle vorgenommen werden kann, wenn dem Besitzer solcher Thiere
ein geeigneter Ort dazu fehlt.
§. 26. Wenn die im §. 25 Nr. 1 und 2 bezeichneten Schutzmaßregeln Ge-
meinden und selbständige Gutsbezirke in örtlich verbundener Lage gemeinsam umfassen,
so haben dieselben die ihnen obliegenden Kosten dieser Maßregeln nach demjenigen
Maßstabe, nach welchem sie zu den Kreisabgaben beizutragen haben, aber sofern es
an einem feststehenden Beitragsfuße für die Aufbringung der Kreisabgaben fehlt, nach
dem Maßstabe der direkten Staatssteuern gemeinsam aufzubringen.
§. 27. Alle in den §§. 23, 24 und 25 nicht erwähnten, durch die angeordneten
Schutzmaßregeln veranlaßten Kosten fallen der Polizeibehörde gegenüber, unbeschadet
etwaiger privatrechtlicher Regreßansprüche, dem Eigenthümer der erkrankten oder der
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Zu Anmerkung 2 auf S. 984.
größeren Verbände, die Zustimmung des kleineren Verbandes und außerdem in jedem
Falle die Genehmigung des betreffenden Reglements durch die Minister des Innern
und für Landwirthschaft erforderlich, Res. 22. März 1881.
1) Wegen der den Schiedsmännern zu gewährenden Reisekosten und Auslagen
sind die Erl. 26. März 1876 und 21. Febr. 1881 (M. Bl. S. 47) maßgebend,
Res. 22. März 1881 (M. Bl. S. 132) Wegen der Reisekosten der Seuchenkom-
missare vergl. Res. 3. März 1888 (M. Bl. S. 95). Die beamteten Thierärzte
liquidiren als Mitglieder der Schätzungskommissionen gemäß Ges. 9. März 1872
(G. S. S. 265). Wegen der Vergütungen für thierärztliche Untersuchung der Vieh-
lendungen aus dem Auslande vergl. Res. 27. März 1893 und 15. Aug. 1894 bei
Beyer S. 83.
2) Begriff: Vergl. Anm. 1 zu s. 2 oben S. 968. Anderer Meinung Beyer S. 87.
:) Unter den nach §. 24 Ausf Ges. 12. März 1881 zur Tragung der Kosten
für die Beaufsichtigung der Vieh= und Pferdemärkte verpflichteten Unternehmern sind
die Kommunen, in deren Bezirk der Markt stattfindet, zu verstehen, wenn nicht etwa
im einzelnen Falle die Veranstaltung des Marktes sich unter solchen Umständen voll-
zieht, daß andere Individuen als die eigentlichen Unternehmer hervortreten und die
Kommune, indem sie denselben die Abhaltung des Marktes gestattet, nur eine passive
Rolle spielt, Erk. 15. Mai 1885 (E. Civ. XIII. 268).