Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

986 Abschnitt XVIII. Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. 
Erkrankung verdächtigen, gefallenen oder getödteten Thiere zur Last, außerdem auch 
demjenigen, in dessen Gewahrsam oder Obhut (Stall, Gehöft, Weide 2c.) sich die 
Thiere befinden, dem Begleiter derselben und, soweit die Kosten durch Desinfektion 
von Ställen, Standorten oder beweglichen Gegenständen oder durch Beseitigung der 
letzteren veranlaßt sind, dem Inhaber derselben. Z 
Die Kosten können von den genannten Verpflichteten im Verwaltungszwangs- 
verfahren beigetrieben werden. 
Die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke haben auch diese Kosten im Falle 
des Unvermögens der genannten Verpflichteten zu tragen und erforderlichen Falles 
vorzuschießen. 
§. 26. Im Wege statutarischer Regelung können für einzelne Kreise zur gemein- 
schaftlichen Tragung der den Gemeinden und selbständigen Gutsbezirken durch dieses 
Gesetz überwiesenen Kosten des Verfahrens und zur Anlegung und Unterhaltung ge- 
meinschaftlicher Verscharrungsplätze behufs unschädlicher Beseitigung verendeter oder 
getödteter Thiere größere Verbände gebildet werden. 
IV. Schlußbestimmungen. 
§. 29. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1881 in Kraft. 
Gleichzeitig wird das Gesetz vom 25. Juli 1875, betreffend die Abwehr und 
Unterdrückung von Viehseuchen (G. S. S. 3006 ff.) aufgehoben, unbeschadet jedoch der 
Vorschriften im §. 16 des gegenwärtigen Gesetzes. 
Mit dem gleichen Zeitpunkte treten alle übrigen mit den Bestimmungen des 
gegenwärtigen Gesetzes in Widerspruch stehenden gesetzlichen Vorschriften außer Kraft. 
§. 30. Es bleibt jedoch das Gesetz, betreffend Maßregeln gegen den Ausbruch 
und die Verbreitung der Lungenseuche unter dem Rindvieh in Ostfriesland, vom 
23. Angust 1855 bis zum 1. Jannar 1882 in Kraft, soweit dasselbe nicht durch die 
Vorschriften in den §§. 57 bis 64 des Reichsgesetzes abgeändert ist. 
Bek. 27. Juni 1895 (R. G. Bl. S. 357), betr. Instr. zur Ausführung der 
§§ 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880 bezw. 1. Mai 1894 über die 
Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. 
§. 1. Die nachfolgenden Vorschristen sind bei der Anwendung der nach den 
3§. 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880 bezw. 1. Mai 1894 gegen Vieh. 
seuchen zu treffenden Schutzmaßregeln maßgebend, insoweit nicht durch die obersten 
Landesbehörden oder mit Genehmigung derselben durch die höheren Polizeibehörden 
im Interesse der wirksamen Bekämpfung einzelner Seuchen weitergehende Maßregeln 
innerhalb der gesetzlichen Schranken vorgeschrieben werden. 
§. 2. Anf die einer geregelten veterinärpolizeilichen Kontrolle unterstellten 
Schlachtviehhöfe und öffentlichen Schlachthäuser und das daselbst aufgestellte Schlacht. 
vieh finden die Vorschriften dieser Iustruktion nur insoweit Anwendung, als sie 
mit den Anordnungen der §§. 53 bis 56 des Gesetzes vereinbar sind. Insbesondere 
finden auf die genaunten Anstalten die Bestimmungen dieser Instruktion über die 
öffentliche Bekanntmachung der Seuchenausbrüche und über die Verkehrsbeschränkungen 
in Betreff des Biehes und der mit demselben in Berührung kommenden Personen 
keine Anwendung. 
§. 3. Die in dieser Instruktion vorgeschriebenen Desinfektionen sind nach Maß- 
gabe der als Anlage A. beigefügten „Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei 
ansteckenden Krankheiten der Hausthiere“ auszuführen. 
§. 4. Die auf Grund des Gesetzes vom 23. Juni 1880 und dieser Instruktion 
auszuführenden Zerlegungen von gefallenen oder auf polizeiliche Anordnung getödteten 
Thieren haben nach Maßgabe der als Anlage B. beigefügten „Anweisung für das 
Obduktionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere“ zu erfolgen. 
A. Milzbrand. 
#§. 5. Ist der Milzbrand oder der Verdacht des Milzbrandes bei Thieren fest- 
gestellt (S. 12 des Gesetzes), so hat die Polizeibehörde die Absonderung, erforderlichen-
	        
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