988 Abschnitt XVIII. Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
Nach Einbringung der Kadaver in die Grube sind die durch Blut oder sonstige
Abgänge verunreinigten Stellen der Erd= oder Rasenschicht abzustoßen und mit den
Kadavern zu vergraben.
Es empfiehlt sich, die Kadaver in den Gruben in feischgelöschten Kalk, Cement,
Asphalt oder Gips einzubetten, sofern hierdurch die Beseitigung der Kadaver nicht
verzögert wird. #
§. 12. Bis zu ihrer unschädlichen Beseitigung sind die Kadaover so aufzubewahren,
daß ihre Berührung durch andere Thiere verhindert wird.
Auch kann die Bewachung der Kadaver von der Polizeibehörde angeordnet werden.
Beim Transporte müssen die Kadaver so bedeckt sein, daß kein Körpertheil sicht.
bar ist.
be Transportmittel (Wagen, Karren, Schleifen) müssen so eingerichtet sein, daß
eine Verschüttung von Blut, blutigen Abgängen oder Erkrementen nicht erfolgen kann.
§. 13. Die Vorschriften der §§. 11 und 12 finden auch beim Ausbruche des
Milzbrandes unter Wildständen auf die Kadaver des gefallenen oder getödteten Wildes
Anwendung.
§. 14. Exkremente, Blut und andere Abfälle von milzbrandkranken oder an
Milzbrand gefallenen Thieren, die Strenu, der durch Auswursstoffe kranker oder
gefallener Thiere verunreinigte Dünger, auch Futter= und Streuvorräthe, welche in
den zu desinfizirenden Räumen lagern oder verdächtig sind, den Ansteckungsstoff zu
enthalten, müssen sorgfältig gesammelt und verbrannt und wie die Kadaver vergraben
werden.
Die durch Abfälle milzbrandkranker oder am Milzbrande gefallener Thiere ver-
unreinigten Fußböden, Stallwände, Ständer, Krippen, Tröge u. s. w., desgleichen die
Stallgeräthschaften und die zum Transporte der Kadaver benutzten Fuhrwerke oder
Schleifen müssen ohne Verzug nach Anordnung des beamteten Thierarztes und unter
polizeilicher Ueberwachung desinfizirt werden (. 27 des Gesetzes).
S. 15. In denjenigen Bezirken, für welche auf Grund der Bestimmung im
§. 11 des Gesetzes die Anzeigepflicht bezüglich des Milzbrandes von der Landesregierung
für vereinzelte Fälle erlassen ist, müssen die Schutzmaßregeln von der Polizeibehörde
allgemein vorgeschrieben und durch amtliche Publikation zur öffentlichen Kenntniß ge-
bracht werden .
Zugleich ist auf die Uebertragbarkeit des Milzbrandes auf Menschen und auf die
gefährlichen Folgen eines unvorsichtigen Verkehrs mit milzbrandkranken oder der Seuche
verdächtigen Thieren und einer Benutzung ihrer Produkte aufmerksam zu machen.
Die angeordneten Schutzmaßregeln müssen von dem Besitzer der Thiere oder
dessen Stellvertreter beim Ausbruche des Milzbrandes oder beim Auftreten verdäch-
tiger Erscheinungen ausgeführt werden, ohne daß es in jedem Falle der Seuche der
Zuziehung des beamteten Thierarztes bedarf (§. 15 des Gesetzes).
B. Tollwuth.
a) Hunde.
§. 16. Hunde, welche von der Tollwuth befallen oder der Seuche verdächtig
sind (. 1 Abs. 2 des Gesetzes), müssen von dem Besitzer oder demjenigen, unter
dessen Aufsicht sie stehen, sofort getödtet oder bis zum polizeilichen Einschreiten abge-
sondert und in einem sicheren Behältnisse eingesperrt werden (s. 34 des Gesetzes).
Ist der Transport eines erkrankten oder der Seuche verdächtigen Hundes zum
Zweck der sicheren Einsperrung unvermeidlich, so muß derselbe in einem geschlossenen
Behältnisse erfolgen.
Wenn ein Mensch oder ein Thier von einem an der Tollwuth erkrankten oder
der Seuche verdächtigen Hunde gebissen ist, so ist der Hund, wenn solches ohne Ge-
fahr geschehen kann, vor polizeilichem Einschreiten nicht zu tödten, sondern behufs
thierärztlicher Feststellung seines Gesundheitszustandes einzusperren.
#§. 17. Die Polizeibehörde hat zu veranlassen, daß der wegen Verdachts der
Tollwuth von dem Besitzer eingesperrte Hund sofort einer Untersuchung durch den
beamteten Thierarzt (§. 2 Abs. 3 des Gesetzes) unterzogen wird.
Läßt die thierärztliche Untersuchung Zweifel über den Zustand des Hundes, so
muß die Einsperrung desselben in einem sicheren Behältnisse auf den Zeitraum von
acht Tagen ausgedehnt werden.