1004 Abschnitt XVIII. Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
2. nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen behufs der Weiterbeförderung
nach solchen Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlachthäusern, welche unter geregelter
veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen, vorausgesetzt, daß die Thiere diesen Anstalten
direkt mittels der Eisenbahn oder doch von der Abladestation aus mittels Wagen zu-
geführt werden.
Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch un-
mittelbare polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit
anderen Schafen auf dem Transporte nicht stattfinden kann.
Auch ist der Polizeibehörde des Schlachtortes zeitig von der Zuführung der
Schafe Kenntniß zu geben.
Das Abschlachten der Schafe muß unter polizeilicher Aufsicht erfolgen.
Jc) Desinfektion.
§. 107. Die Desinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen
pockenkranke oder geimpfte Schafe gestanden haben, muß nach Angabe des beamteten
Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung erfolgen.
Der Besitzer der Stallung oder dessen Vertreter ist anzuhalten, die erforderlichen
Desinfektionsarbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen.
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der
Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen.
4) Aufhebung der Schutzmaßregeln.
§. 108. Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln
find aufzuheben:
wenn nach der Erklärung des beamteten Thierarztes die Pocken bei den
Schafen gänzlich abgeheilt sind, und
wenn nach der Abheilung der Pocken noch ein Zeitraum von sechszig
Tagen verflossen ist.
§. 109. Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln hat die Polizeibehörde das
Erlöschen der Seuche durch amtliche Publikation in gleicher Weise wie den Ausbruch
der Seuche (§. 93) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Dem Führer einer nach §. 104 abgesperrten Treibheerde ist auf seinen Antrag
eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die angeordneten Schutzmaßregeln
wieder aufgehoben sind.
G. Beschälseuche der Pferde und Bläschenausschlag der Pferde und des
Rindviehes.
I. Beschälseuche der Pferde.
a) Ausbruch der Seuche.
§. 110. Ist der Ausbruch der Beschälseuche oder ein Verdacht der Seuche (F. 1
Abs. 2 des Gesetzes) festgestellt (6. 12 des Gesetzes), so ist von der Polizeibehörde
und dem beamteten Thierarzte (6. 2 Abs. 3 des Gesetzes) möglichst zu ermitteln,
welche Pferde mit den erkrankten oder der Seuche verdächtigen Pferden innerhalb der
letzten sechs Monate in geschlechtliche Berührung gekommen find.
Von dem Ergebnisse dieser Ermittelungen ist, soweit erforderlich, den betheiligten
anderen Polizeibehörden Mittheilung zu machen.
#§. 111. Die Polizeibehörde hat den Ausbruch der Beschälkrankheit auf orts-
übliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen
bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
§. 112. Die an der Beschälseuche erkrankten oder der Seuche verdächtigen
Hengste und Stuten, desgleichen diejenigen Pferde, welche innerhalb der letzten
sechs Monate nachweislich mit erkrankten oder der Seuche verdächtigen Hengsten oder
Stuten begattet worden sind, müssen von der ferneren Begattung (siehe §. 114) aus-
geschlossen werden.
Ein Wechsel des Standortes (Geböftes) dieser Pferde darf ohne vorgängige
Anzeige bei der Polizeibehörde nicht stattfinden.
Anderweite Beschränkungen in der Benutzung der Pferde sind den Besitzern nicht
anfzuerlegen.