Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1004 Abschnitt XVIII. Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. 
2. nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen behufs der Weiterbeförderung 
nach solchen Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlachthäusern, welche unter geregelter 
veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen, vorausgesetzt, daß die Thiere diesen Anstalten 
direkt mittels der Eisenbahn oder doch von der Abladestation aus mittels Wagen zu- 
geführt werden. 
Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch un- 
mittelbare polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit 
anderen Schafen auf dem Transporte nicht stattfinden kann. 
Auch ist der Polizeibehörde des Schlachtortes zeitig von der Zuführung der 
Schafe Kenntniß zu geben. 
Das Abschlachten der Schafe muß unter polizeilicher Aufsicht erfolgen. 
Jc) Desinfektion. 
§. 107. Die Desinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen 
pockenkranke oder geimpfte Schafe gestanden haben, muß nach Angabe des beamteten 
Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung erfolgen. 
Der Besitzer der Stallung oder dessen Vertreter ist anzuhalten, die erforderlichen 
Desinfektionsarbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen. 
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der 
Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen. 
4) Aufhebung der Schutzmaßregeln. 
§. 108. Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln 
find aufzuheben: 
wenn nach der Erklärung des beamteten Thierarztes die Pocken bei den 
Schafen gänzlich abgeheilt sind, und 
wenn nach der Abheilung der Pocken noch ein Zeitraum von sechszig 
Tagen verflossen ist. 
§. 109. Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln hat die Polizeibehörde das 
Erlöschen der Seuche durch amtliche Publikation in gleicher Weise wie den Ausbruch 
der Seuche (§. 93) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Dem Führer einer nach §. 104 abgesperrten Treibheerde ist auf seinen Antrag 
eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die angeordneten Schutzmaßregeln 
wieder aufgehoben sind. 
G. Beschälseuche der Pferde und Bläschenausschlag der Pferde und des 
Rindviehes. 
I. Beschälseuche der Pferde. 
a) Ausbruch der Seuche. 
§. 110. Ist der Ausbruch der Beschälseuche oder ein Verdacht der Seuche (F. 1 
Abs. 2 des Gesetzes) festgestellt (6. 12 des Gesetzes), so ist von der Polizeibehörde 
und dem beamteten Thierarzte (6. 2 Abs. 3 des Gesetzes) möglichst zu ermitteln, 
welche Pferde mit den erkrankten oder der Seuche verdächtigen Pferden innerhalb der 
letzten sechs Monate in geschlechtliche Berührung gekommen find. 
Von dem Ergebnisse dieser Ermittelungen ist, soweit erforderlich, den betheiligten 
anderen Polizeibehörden Mittheilung zu machen. 
#§. 111. Die Polizeibehörde hat den Ausbruch der Beschälkrankheit auf orts- 
übliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen 
bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
§. 112. Die an der Beschälseuche erkrankten oder der Seuche verdächtigen 
Hengste und Stuten, desgleichen diejenigen Pferde, welche innerhalb der letzten 
sechs Monate nachweislich mit erkrankten oder der Seuche verdächtigen Hengsten oder 
Stuten begattet worden sind, müssen von der ferneren Begattung (siehe §. 114) aus- 
geschlossen werden. 
Ein Wechsel des Standortes (Geböftes) dieser Pferde darf ohne vorgängige 
Anzeige bei der Polizeibehörde nicht stattfinden. 
Anderweite Beschränkungen in der Benutzung der Pferde sind den Besitzern nicht 
anfzuerlegen.
	        
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