1006 Abschnitt XVIII. Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.)
zur öffentlichen Kenntuiß zu bringen.
valln Schafe der Heerde, in welcher sich die Räudekrankheit zeigt, gelten als
verdächtig.
§. 121. Räudekranke Pferde oder Schafe müssen, sofern nicht der Besitzer die
Tödtung derselben vorzieht, dem Heilverfahren eines approbirten Thierarztes unter-
worfen werden (§. 52 des Gesetzes).
Der Besitzer räudekranker Pferde und Schafe ist anzuhalten, gleichzeitig mit dem
Heilverfahren eine Desinfektion der Stallungen, der Geräthschaften, des Geschirres,
der Decken, der Putzzeuge u. s. w. ausführen zu lassen.
Die Polizeibehörde hat dem Besitzer ferner aufzugeben, von der Beendigung des
Heilverfahrens eine Anzeige zu machen.
Auf diese Anzeige hat die Polizeibehörde eine Untersuchung der Pferde oder
Schafe durch den beamteten Thierarzt (§. 2 Abs. 3 des Gesetzes) zu veranlassen.
Wenn bei dieser Untersuchung noch Erscheinungen der Räude wahrgenommen
werden, so ist der Besitzer der Thiere zur Fortsetzung des Heilverfahrens anzuhalten.
§. 122. Ist das Heilverfahren bei räudekranken Pferden nigt innerhalb zweier
Monate und bei räudekranken Schafen nicht innerhalb dreier Monate beendet, so
müssen die Thiere der Stallsperre (s. 22 des Gesetzes) unterworfen werden.
In größeren Städten können räudekranke Pferde von der Polizeibehörde sogleich
nach der Feststellung der Räudekrankheit bis zur Beendigung des Heilverfahrens unter
Stallsperre gestellt werden.
Auf den Antrag des Besitzers einer räudekranken Schafheerde oder des Vertreters
des Besitzers kann für die Ausführung des Heilverfahrens eine längere Frist gewährt
werden, wenn nach der motivirten schriftlichen Erklärung des beamteten Thierarztes
mit Rücksicht auf den Zustand der Schafe oder auf andere äußere Verhältnisse die
sofortige Ausführung der Kur nicht zweckmäßig ist.
§. 123. Hat die Räude bei Schafen in einem Bezirke eine allgemeinere Ver-
breitung gefunden, so ist von der zuständigen höheren Polizeibehörde darauf zu halten,
daß das Heilverfahren thunlichst gleichzeitig bei allen kranken Heerden ausgeführt wird.
§. 124. Häute geschlachteter oder getödteter räudekranker Pferde oder Schafe
dürfen aus dem Seuchengehöfte nur in vollkommen getrocknetem Zustande ausgeführt
werden, sofern nicht die direkte Ablieferung derselben an eine Gerberei erfolgt.
§. 125. Die räudekranken Pferde und die zu einer räudekranken Heerde gehö-
rigen Schafe dürfen während des Heilverfahrens und bis zur Aufhebung der Schutz
maßregeln nicht in fremde Ställe gestellt oder auf eine Weide gebracht werden, welche
mit gesunden Pferden, bezw. mit gesunden Schafen beweidet wird.
Erforderlichenfalls hat die Polizeibehörde dafür Sorge zu tragen, daß auf ge-
meinschaftlichen Weideflächen für das gesunde und für das kranke Vieh die Hütungs-
grenzen regulirt werden.
Vor Beendigung des Heilverfahrens dürfen räudekranke Pferde nur innerhalb
der Feldmark zur Arbeit verwendet, aber nicht mit gesunden Pferden zusammen-
gespannt oder in unmittelbare Berührung gebracht werden.
Geschirre, Decken und Putzzeuge, welche bei kranken Pferden benutzt wurden,
dürfen vor erfolgter Desinfektion zum Gebrauche gesunder Pferde nicht verwendet
werden.
Ein Wechsel des Standortes (Gehöftes) der räudekranken Pferde oder der zu
einer räudekranken Heerde gehörigen Schafe darf ohne Erlaubniß der Polizeibehörde
nicht stattfinden. Diese Erlaubniß ist nur dann zu ertheilen, wenn mit dem Wechsel
des Standortes die Gefahr einer Seuchenverschleppung nicht verbunden ist.
§. 126. Die Polizeibehörde kann die Ausführung der zu einer räudekranken
Heerde gehörigen Schafe zum Zweck sofortiger Abschlachtung gestatten:
1. nach benachbarten Ortschaften;
2. nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen behufs der Weiterbeförderung
nach solchen Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlachthäusern, welche unter geregelter
veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen, vorausgesetzt, daß die Thiere diesen Anstalten
direkt mittels der Eisenbahn oder doch von der Abladestation aus mittels Wagen zu.
geführt werden.
Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch un-