Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XVIII. Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. 1007 
mittelbare polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit 
anderen Schafen auf dem Trausporte nicht stattfinden kann. 
Auch ist der Polizeibehörde des Schlachtortes zeitig von der Zuführung der Schafe 
Kenntniß zu geben. 
Das Abschlachten der Schafe muß unter polizeilicher Aufsicht erfolgen. 
§. 127. Wird die Seuche bei Pferden oder bei Schafheerden, welche sich auf 
dem Transvorte oder in Gastställen befinden, festgestellt, so hat die Polizeibehörde die 
Absperrung derselben bis zur Beendigung des Heilverfahrens anzuordnen, sofern nicht 
der Besitzer das Schlachten der Thiere vorzieht. 
Nach Beendigung des Heilverfahrens dürfen die Thiere mit Genehmigung der 
Polizeibehörde in andere Stallungen oder Gehöfte gebracht werden. Wenn zu diesem 
Zweck die Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk stattfindet, so ist 
die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniß zu setzen. 
Auf den Antrag des Besitzers oder seines Vertreters kann die Polizeibehörde 
gestatten, daß die auf dem Transporte oder in Gastställen betroffenen räudekranken 
Pferde oder Schafheerden zum Zweck der Heilung oder der Abschlachtung nach ihrem 
bisherigen oder einem anderen Standorte gebracht werden, falls die Gefahr einer 
Seuchenverschleppung bei dem Transport durch geeignete Maßregeln beseitigt wird. 
§. 128. Wolle von räudekranken Schafen darf während der Dauer der Schutz- 
maßregeln nur in festen Säcken verpackt aus dem Seuchengehöfte ausgeführt werden. 
Personen, welche bei der Wollschur räudekranker Schafe verwendet sind, dürfen 
vor einem Wechsel der Kleider oder vor genügender Reinigung derselben die Wollschur 
gesunder Schafe nicht vornehmen. 
b) Desinfektion. 
§s. 129. Stallungen oder andere Räumlichkeiten, in welchen räudekranke Pferde 
oder Schafe vorübergehend aufgestellt gewesen sind, oder in welchen die vor der Ein- 
leitung eines Heilverfahrens getödteten Pferde oder Schafe gestanden haben, müssen 
nach Angabe des beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung desin- 
fizirt werden. 
Der Besitzer solcher Stallungen bezw. Räumlichkeiten oder der Vertreter des Be- 
sitzers ist von der Polizeibehörde anzuhalten, die erforderlichen Desinfektionsarbeiten 
ohne Verzug ausführen zu lassen. 
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der 
Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen. 
c) Aufhebung der Schutzmaßregeln. 
§. 130. Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Maßregeln sind 
aufzuheben: 
wenn die räudekranken Pferde oder die zu einer räudekcanken Heerde ge- 
hörigen Schafe getödtet sind; 
6 wenn im Falle des §. 129 die vorschriftsmäßige Desinfektion erfolgt 
ist; oder 
wenn nach der Erklärung des beamteten Thierarztes bei den betreffenden 
Pferden innerhalb sechs Wochen, bei den Schafen oder Schafheerden innerhalb 
acht Wochen nach Beendigung des Heilverfahrens sich keine verdächtigen Krank- 
heitserscheinungen gezeigt haben. 
§. 131. Das Erlöschen der Seuche ist nach Aufhebung der Schutzmaßregeln 
durch amtliche Publikation wie der Ausbruch der Seuche (§. 120) zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
d) Anwendung auf andere Einhufer. 
#§. 132. Die für Pferde in den §§. 120 bis 131 ertheilten Vorschriften finden 
auch auf Esel, Maulesel und Maulthiere Anwendung. 
Anlage A. 
— 
Anweisung 
für das Desinfektionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere. 
§. 1. In denjenigen Fällen, für welche durch das Gesetz, betr. die Abwehr und 
Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880 bezw. 1. Mai 1894 (R. G. Bl. 
1894 S. 410) und durch die zur Ausführung desselben erlassene Instruktion die Un—
	        
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