Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XVIII. Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. 10d9 
§. 4. Der eigentlichen Desinfektion muß die Beseitigung der Streumaterialien, 
des Düngers, der Futterreste, Strohverschlüsse, Polsterungen u. dergl., sowie eine gründ- 
liche Reinigung vorangehen. Bei Düngerlagen in Schafställen genügt in der Regel 
die Entfernung der oberen Schicht. 
Reinigung. 
§. 5. 1. Auf die gründliche Reinigung ist besonders Gewicht zu legen, da ohne 
solche auch die besten Desinfektionsmittel unwirksam bleiben können. 
2. Die Reinigung hat alle Theile des Standortes, Stalles oder sonstigen Aufent- 
haltsortes zu umfassen; sie kann nur daun als eine ausreichende angesehen werden, 
wenn durch sie alle Verunreinigungen vollständig beseitigt sind. Besondere Aufmerk- 
samkeit erfordern die Bodenvertiefungen, Stallwinkel, Nischen, Fugen, Spalten, 
Ritzen u. dergl. 
3. Die Reinigung wird in der Regel zuerst an der Decke, demnächst an den 
Wänden und schließlich am Fußboden vorgenommen. 
4. Hölzerne Geräthschaften, hölzerne Raufen und Krippen, sowie Bretterperschläge 
find in dem für nöthig erachteten Umfange abzunehmen. 
§. 6. Zur Reinigung ist im Allgemeinen heißes Wasser zu verwenden. Wo 
solches nicht in genügender Menge zu beschaffen ist, darf auch unter Druck ausströ= 
mendes kaltes Wasser (§. 2 Nr. 1) benutzt werden. Jedoch sind zur Entfernung 
angetrockneter Schmutztheile und zur Reinigung solcher Stellen, an welchen eine Be- 
sudelung durch Auswursstoffe kranker oder verdächtiger Thiere stattgefunden hat, heißes 
Seifenwasser oder heiße Lauge mit Putzsand zu verwenden. 
Verfahren bei Gebäudetheilen. 
§. 7. 1. Holz-, Stein- und Eisentheile sind, sofern fie nicht mit Oelanstrich 
versehen sind, gründlich zu schenern und mit Wasser abzuspülen. 
Ist die Oberfläche des Holzwerkes stark zerrissen oder zerfasert, so ist dieselbe 
durch Abstoßen einer genügend dicken Schicht zu glätten. Die abgestoßenen Holztheile 
sowie faules, morsches oder sonst unbrauchbares Holzwerk sind zu verbrennen. 
2. Von Lehmwänden ist eine genügend starke Schicht abzustoßen. Losgelöste 
Theile des Bewurfes oder Putzes an den Wänden sind zu entfernen. 
3. Oelfarbenanstriche und glasirte Thonkacheln sind mit heißem Seifenwasser 
abzuwaschen. 
4. Stein-, Klinker= oder Holzpflaster, Beton= oder Asphaltbeläge, sowie die aus 
solchem Material hergeslellten Gruben, Mulden, Abslußrinnen und Kanäle find gründ- 
lich zu fegen oder zu scheuern und demnächst mit Wasser abzuspülen. Erforderlichen- 
falls ist die oberste Schicht des Bindemittels in den Fugen auszukratzen und durch 
neues Material zu ersetzen. 
5. Schlechtes Pflaster und Holzbeläge aller Art sind abzuheben, die darunter 
befindliche Erde ist, soweit dieselbe durch Auswurfstoffe durchfeuchtet ist, abzugraben. 
Die Steine, sowie gesundes Holzwerk, in welches die Feuchtigkeit nicht tief ein- 
gedrungen ist, können nach erfolgter Reinigung und Desinfektion wieder verwendet 
werden. 
6. Von Estrich= und Tennenböden (Lehmschlag u. dergl.) ist die oberste Schicht 
abzustoßen und find die feuchten Stellen auszuheben. 
7. Erd= und Sandboden ist, soweit er durch Auswurfstoffe durchfeuchtet ist, 
jedenfalls aber 10 cm tief auszuheben. 
Verfahren bei Geräthen 2c. 
s. 8. 1. Hölzerne Fahr= und Stallgeräthe (Wagen, Geschirrtheile, Kübel, Eimer, 
Futtersiebe, Truhen, Besen= 2c. Stiele, Schuhe u. dergl.) werden gründlich gescheuert 
und demnächst mit Wasser abgespült. 
2. Eiserne und andere metallene Gegenstände (Ketten, Ringe, Streugabeln, 
Striegeln, Zaumzeug, Maulkörbe, Gefäße, Käfige u. dergl.) werden, sofern fie nichr 
behufs der Desinfektion dem Feuer auszusetzen sind, gründlich geputzt und im Wasser 
abgespült. 
8 3. Ledertheile (Riemen, Halftern, Gurte, Hundehalsbänder, Zaumzeug, Geschirre, 
Sättel, Polsterüberzüge, Schuhwerk u. dergl.) sind mit heißem Seifenwasser oder 
heißer Lauge abzureiben und demnächst mit Wasser abzuspülen. 
Illing-Kautz, andbuch I1, 7. Aufl. 64
	        
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