1012 Abschnitt XVIII. Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
die Hände und andere etwa beschmutzte Körpertheile mit Seifenwasser gründlich
reinigen und wenn thunlich auch noch mit fünfprozentigem Karbolwasser oder fünf-
prozentigem Kresolwasser desinfiziren. Zu diesem Zweck sind in Seuchen#tällen Wasser
Seife, Karbolwasser und Kresolwasser vorräthig zu halten. "
2. Sobald ein rotzkrankes oder der Seuche verdächtiges Thier von seinem
Standorte entfernt ist, muß mit der Reinigung und Desinfektion des Standortes und
der bei den Thieren benutzten Geräthe r2c. vorgegangen werden, sofern letztere nicht
noch bei der Wartung anderer kranker Thiere Berwendung finden. Nach Beendigung
der Seuche sind nach dem Ermessen des beamteten Thierarztes der Stall überhaup:
oder Abtheilungen desselben zu reinigen und zu desinfiziren.
3. Die Reinigung und Desinfektion erfolgt nach den Bestimmungen in §8. 1
bis 7 und §. 8 Nr. 1 bis 3 und §. 10 Nr. 1, 3 bis 7, jedoch empfiehlt es sich,
Chlorkalkmilch statt Kalkmilch anzuwenden.
4. Besondere Aufmerksamkeit verdienen die mit Nasenausfluß oder Geschwürs-
absonderungen verunreinigten Gegenstände. Die Maßregeln sind außer auf den
Standort oder Stall, in welchem rotzkranke oder der Seuche verdächtige Thiere ge-
standen haben (einschließlich der Krippen und Raufen), namentlich auf die Eimer und
sonstigen Stallgeräthe, Anbindevorrichtungen, Zaumzeuge, Bespannungsgeschirre,
Sättel, Putzzeuge, Decken, Schabracken, Kleider des Wartepersonals, Wagendeichseln,
Ketzen, Beschlagbrücken u. dergl., welche bei solchen Thieren verwendet, sowie auf die
Brunnentröge und Vorsatzkrippen zu erstrecken, welche von solchen Thieren benutzt
worden sind.
5. Geringwerthige Gegenstände, wie Putzlappen, Bürsten, leinene und haufene
Halftern, Anbindestricke, Gurte mit gepolsterten Kissen, minderwerthige Schabracken
sind zu verbrennen. Streu und Dünger von rotzkranken Thieren sind ebenfalls zu
verbrennen oder anderweit zu vernichten oder zu vergraben oder unterzupflügen. Zur
Abfuhr und Unterpflügung der Streu und des Düngers sind Pferde womöglich nicht
zu verwenden, auch sonst ist Sorge dafür zu tragen, daß Pferde damit nicht in Be-
rührung kommen.
Maul= und Klauenseuche.
§. 14. 1. Personen, welche mit kranken Thieren in Berührung gekommen
sind, oder in verseuchten Ställen verkehrt haben, müssen, soweit dies durchführbar ise
beim Verlassen des Stalles oder sonstigen Standortes die Hände, die Kleider und das
Schuhwerk oder, sofern sie barfuß gehen, die bloßen Füße gründlich reinigen z; das
Schuhwerk ist mit Wasser abzubürsten.
Die mit der Wartung kranker Thiere betrauten Persenen bedienen sich am zwec-
mäßigsten besonderer Kleidungsstücke und Schuhe, welche sie während ihres Auf-
enthaltes in den Ställen der ihnen anvertrauten Thiere zu tragen und vor dem Ber-
lassen der Ställe wieder abzulegen haben.
2. Dünger, Streu u. dergl. aus Seuchenställen ist ohne Benutzung von Rind-
viehgespannen aus anderen Gehöften entweder auf's Feld zu fahren oder gemäß §. 62
der Instruktion auf Düngerhaufen zu bringen und mit nicht infizirten Streumaterialien
oder Dünger zu bedecken; in beiden Fällen ist dafür zu sorgen, daß der Zutritt von
Wiederkäuern und Schweinen zu dem Dünger 2c. mindestens vierzehn Tage lang ge-
hindert wird.
3. Ferner ist eine gründliche Reinigung und Desinfektion der Oertlichkeiren, an
welchen kranke Thiere sich aufgehalten haben (Ställe, Höfe, Tummelplätze u. dergl.),
sowie der bei den kranken Thieren benutzten Geräthe (Milchgefäße, Brunnemtröge,
Beschlagbrücken, Bespannungsgeschirre u. dergl.) und Kleider vorzunehmen.
4. Die Reinigung und Desinfektion erfolgt nach den Bestimmungen im §. 4,
§. 5 Nr. 1 bis 3, 98. 6 und 8 Nr. 1 bis 4 und §. 9.
5. Besondere Aufmerksamkeit ist hierbei außer der Streu den mit Geifer verun-
reinigten Gegenständen zuzuwenden.
6. Händlerställe, Bullenställe, Sprunghütten, Sprungplätze und andere Orte, an
welchen ein häufiger Wechsel von Vieh stattfindet, ferner von fremden kranken Thieren
benutzte Räumlichkeiten auf Viehhöfen oder in Gasthöfen müssen nach Vorschrift der
§§. 4 bis 9 unschädlich gemacht werden.