1014 Abschnitt XVIII. Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
und Tollwuth aber, wenn es angänglich ist, erst nach dem Erkalten der Kadaver vor.
genommen werden.
Die von dem Tode der Thiere bis zur Obduktion verstrichene Zeit ist im Pro-
tokolle zu erwähnen.
§. 3. Die Sachverständigen haben dafür zu sorgen, daß die zur Verrichtung
der Obduktion nothwendigen Sektionsinstrumente zur Stelle und im gehörigen Zu-
stande sind.
5. 4. Die Obduktionen sind an einem passenden Orte auszuführen. Die Polizei-
behörde hat für die zur Ausführung der Obduktion etwa erforderliche Hülfsmannschaft
zu sorgen.
II. Verfahren bei der Obduktion.
§. 5. Die Obduktionen haben den Zweck, über den Ausbruch einer Seuche Ge-
wißheit zu erlangen oder die Krankheit eines Thieres rücksichtlich der Entschädigungs-
leistung festzustellen. Die Obduzenten haben diesen Zweck beim Erheben des Befundes
zu beachten und alle Mittel zur Erreichung dieses Zweckes zu erschöpfen.
§. 6. Die Obduzenten haben die Berpflichtung, über alle Verhältuisse (den
Krankheitsverlauf und die an den Thieren beobachteten Krankheitserscheinungen), welche
für die Obduktion und das abzugebende Gutachten von Bedeutung sind, sich vor und
während der Obduktion zu unterrichten. Die Ergebnisse dieser Ermittelungen fiud
entweder vor den eigentlichen Obduktionsbefunden oder nach denselben, jedoch in allen
Fällen getrennt davon, zu Protokoll zu geben.
§. 7. In Fällen, wo ein bestimmtes Gutachten erst nach der weiteren Unter-
suchung einzelner Theile abgegeben werden und diese Untersuchung aus äußeren
Gründen nicht sofort bei der Obduktion erfolgen kaun, sind diese Theile zurückzulegen
und möglichst schnell nachträglich zu untersuchen. Sodann ist ein motivirtes Gut-
achten (§. 38 Abs. 2 und 3) über den Fall einzureichen, in welchem auch die Zeit
wann die nachträgliche Untersuchung erfolgt ist, angegeben und die bei dieser Unter-
suchung erhobenen Befunde genau beschrieben werden müssen.
Die Obduktion.
§. 8. Für die technische Ausführung der Sektion empfiehlt sich im Allgemeinen
das in den §§. 9 bis 26 angegebene Verfahren.
Bei der Tödtung und Zerlegung eines Thieres, dessen Krankheitszustand voraus.
sichtlich die Verwerthung des Fleisches zur menschlichen Nahrung gestattet, kann, inso-
weit dadurch die Feststellung der Krankheit nicht beeinträchtigt wird, das beim Schlachten
gebräuchliche Verfahren in Anwendung kommen.
§. 9. Die Obduktion zerfällt in zwei Theile: 1. die äußere Besichtigung, 2. die
innere Besichtigung.
1. Die äußere Besichtigung.
§. 10. Die äußere Besichtigung erstreckt sich auf den Körper im Allgemeinen
und seine einzelnen Theile.
Was den Körper im Allgemeinen betrifft, so sind zu ermitteln: Alter, Geschlecht,
Größe, Farbe der Haare, Abzeichen, Körperbau und allgemeiner Ernährungszustand.
Demnächst sind die einzelnen Theile zu untersuchen Der Kopf mit seinen
natürlichen Oeffnungen, der Hals, die Brust, der Bauch, Rücken, Schwanz, After,
die äußeren Geschlechtstheile, die Milchdrüsen und die Extremitäten. Jeder an den
genannten Theilen vorgefundene aborme Zustand ist in Bezug auf Lage, Größe, Gestalt
und sonstiges Verhalten genau zu prüfen.
2. Die innere Besichtigung.
§. 11. Zum Zweck der inneren Besichtigung wird der Kadaver in der Regel
auf den Rücken gelegt und in dieser Lage während der weiteren Obduktion belassen.
§ 12. Demnächst ist die Bauchhöhle, darauf die Brusthöhle und dann die Kopf-
höhle zu öffnen. Schließlich folgt die Untersuchung der Extremitäten.
In allen Fällen, in welchen von der Oeffnung der Wirbelsäule ein erheblicher
Befund erwartet werden kann, ist dieselbe nicht zu unterlassen.
In jeder Höhle ist die Lage der in derselben gelegenen Organe, der etwa vor-
handene ungehörige Inhalt: Gas, fremde Körper, Flüssigkeiten, Gerinnsel und zwar in