Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XIX. Enteignungs-Gesetz. 1023 
§. 2. Die Entziehung und dauernde Beschränkung des Grundeigenthums 
erfolgt auf Grund Königlicher Verordnung ), welche den Unternehmer und 
das tuinternehmen, zu dem das Grundeigenthum in Anspruch genommen wird, 
ezeichnet. Z„ 
Die Königliche Verordnung wird durch das Amtsblatt derjenigen Regierung 
bekannt gemacht, in deren Bezirk das Unternehmen ausgeführt werden soll. 
S. 3. Ausnahmsweise bedarf es zu Enteignungen der in §. 2 gedachten 
Art einer Königlichen Verordnung nicht für Geradelegung oder Erweiterung 
bsfentlicher Wege, sowie zur Umwandlung von Privatwegen in öffentliche 
ege#), vorausgesetzt, daß das dafür in Anspruch genommene Grundeigenthum 
außerhalb der Städte und Dörfer") belegen und nicht mit Gebäuden besetzt 
—— 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 1027. 
Die für den Zweck der Enteignung zu bewirkende Abschätzung hat die Aufgabe, 
den objektiven Werth der Sache selbst festzustellen; sie hat demzufolge in der 
Regel und zunächst die Ermittelung des Preises zur Grundlage zu nehmen, welchen 
der Eigenthümer nach Ort und Zeit unter günstigen Verhältnissen beim freiwilligen 
Berkauf des enteigneten Grundstücks zu erlangen im Stande ist, Erk. R. G. 27. Jan. 
1380 (J. M. Bl. S. 161) und 21. Sept. 1882 (E. Civ. VII. 258). 
Nach dem Enteignungsgesetz ist der objektive Werth der Sache selbst, nicht das 
subjektive Interesse des Expropriaten zur Grundlage der Schätzung zu nehmen und 
der Regel nach der allgemeine Verkaufswerth des zu enteignenden Grundslückes 
zu ermitteln und zu vergüten; es kann jedoch unter Berücksichtigung der Lage des 
einzelnen Falles mit Rücksicht auf die bisherige Benutzungsart des enteigneten Grund- 
stücks eine Vergütung insofern gewährt werden, als sie erforderlich ist, ein anderes 
Grundstück in derselben Weise und mit demselben Erfolge zu benutzen, wie das ent- 
eignete, Erk. R. G. 4. Juni 1880 (J. M. Bl. 1881 S. 27). 
Grundsitzlich ist mit der Verstattung zur Expropriation die Eigenthumsentziehung 
vorbehaltlich der Entschädigung für eingetreten anzusehen. Der Expropriat hat daher 
auf Wertherhöhungen, welche nach diesem Zeitpunkte eintreten, keinen Anspruch, Erk. 
O. Trib. 13. Juli 1877 (Str. Arch. XCIX. 225). 
Der Euntschädigungsanspruch aus der Enteignung ist ein einheitlicher. Kläger 
muß seinen ganzen Anspruch begründen, wenn er auch nur einen Theil davon geltend 
macht. Es ist unzulässig, einen Theil der enteigneten Fläche herauszugreifen und 
für diesen einen besonderen Werth ohne Rücksicht auf den Werth des Ganzen zu 
berechnen, E. Civ. II. 243; Erk. R. G. 24. Juni 1885 (Pr. V. Bl. VI. 400). 
4) Wenn Ländereien ohne Cnteignungsverfahren und ohne den Willen des Eigen- 
thümers zur Herstellung des Körpers eines öffentlichen Weges verwendet worden find, 
so kann der Eigenthümer nicht ihre Herausgabe, sondern nur Entschädigung fordern, 
Erk. O. Trib. 12. Juli 1875 (E. LXXV. 154). 
1) Es ist nicht erforderlich, daß die Königliche Verordnung die zu expropriirenden 
Grundstücke speziell bezeichne. Die spezielle Feststellung erfolgt gemäß §. 15. 
Das einem Eisenbahnunternehmen verliehene Enteignungerecht erstreckt sich auch auf 
allen, etwa in der Folgezeit zum Zwecke einer durch die Entwickelung des Verkehrs 
nothwendig gewordenen Erweiterung der ursprünglichen Anlage weiterhin zu er- 
werbenden Grund und Boden. Es bedarf in solchen Fällen nicht einer neuen König- 
lichen Verordnung im Sinne des §. 2, Res. 10. Febr. 1875, 27. April 1878 und 
30. März 1880. 
Das behufs einer Chaussee-Anlage vom Staate verliehene Recht zur Expropriation 
von Grund und Boden und zur Entnahme der Chaussee-Materialien ist ein an die 
Person des Beliehenen gebundenes, nicht cessibles Recht, Erk. O. Trib. 18. Juli 1870 
(E. LXIII. 94). 
2) Zu Folge der hier zur Anwendung gelangenden Vorschriften Ges. 10. April 
1872 (G. S. S. 357) hat der Unternehmer die Kosten der Bekanntmachung zu tragen. 
Bou den letzteren ist gemäß §. 5 a. a. O. eine Anzeige in die Gesetz-Sammlung 
aufzunehmen, Res. 5. März 1876 (M. Bl. S. 43). « 
Zu den öffentlichen Wegen im Sinne dieses Ges. sind die Eisenbahnen nicht 
u rechnen. 
1) Für Städte und ländliche Ortschaften kommt das Ges. 2. Juli 1875 (unten 
S. 1046) zur Anwendung. Doch finden auf die nach dem Fluchtliniengesetz eintreten-
	        
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