Abschnitt XIX. Enteignungs-Gesetz. 1033
Genehmigung des vormundschaftlichen Gerichts oder desjenigen Gerichts, welches
die Veräußerung der Grundstücke und Gerechtigkeiten solcher Personen aus
freier Hand zu genehmigen befugt ist 7.
Lehns= und Fideikommißbesitzer sind befugt, solche Verträge unter Zu-
stimmung der beiden nächsten Agnaten abzuschließen, sofern die Stiftungsurkunden
oder besondere gesetzliche Bestimmungen jene Veräußerungen nicht unter er-
leichterter Form gestatten?.
Im Bezirk des Oberlandesgerichtes zu Köln sind die Vertreter der Minder-
jährigen, Abwesenden, Interdizirten und anderer handlungsunfähiger Personen,
sowie der Fallitmassen befugt, gültig in die Veräußerung zu willigen, wenn sie
dazu von dem Gericht auf Antrag in der Rathskammer?) nach Anhörung des
öffentlichen Ministeriums ermächtigt sind. Diese Vorschrift findet auch auf
Dotal-- und Fideikommißgrundstücke Anwendung.
Veräußerungsbeschränkungen, welche zur Verhütung der Trennung von
Gutsverbänden oder der Zerstückelung von Ländereien bestehen, finden keine
Anwendung.
§. 18. Auf Antrag des Unternehmers erfolgt das Verfahren Behufs Fest-
stellung des Planes.
Zu diesem Behufe hat derselbe dem Regierungspräsidenten:) für jeden
Gemeinde= oder Gutsbezirk einen Auszug aus dem vorläufig festgestellten Plane
nebst Beilagen vorzulegen, welche die zu enteignenden Grundstücke nach ihrer
grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe,
deren Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die nach §. 14 herzu-
stellenden Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in
Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung enthalten müssen.
§. 19. Plan nebst Beilagen sind in dem betreffenden Gemeinde= oder
Gutsbezirke während vierzehn Tagen zu Jedermanns Einsicht offen zu legen.
Die Zeit der Offenlegung ist ortsüblich bekannt zu machen.
Während dieser Zeit kann jeder Betheiligte.) im Umfange seines Interesses
Einwendungen gegen den Plan") erheben. Auch der Vorstand des Gemeinde-
oder Gutsbezirks hat das Recht, Einwendungen zu erheben, welche sich auf
die Richtung des Unternehmens oder auf Anlagen der in F. 14 gedachten
Art beziehen. Z
Der Regierungspräsident hat diejenige Stelle zu bezeichnen, bei welcher
solche g#nendungen schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu
geben sin
§. 20. Nach Ablauf der Frist (F. 19) werden die Einwendungen gegen
den Plan in einem nöthigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin
vor einem von dem Regierungspräsidenten ") zu ernennenden Kommissar?)
erörtert.
) Jetzt entscheidet das Amtsgericht, §. 26 Abs. 2 Ausf. Ges. zum Ger. Verf.
Ges. 24. April 1878 (G. S. S. 230).
:) Die Legitimation wird geführt durch eine Bescheinigung der zuständigen Be-
hörde. Vergl. auch §. 1 Ges. 3 März 1850 (G. S. S. 145).
3) Vergl. vorstehende Anm. 1.
4) Für Berlin dem Polizeipräsidenten, L. V. G. §. 42. Auf die, an eine Frist
nicht gebundene Beschwerde über Ablehnung des Antrages entscheidet der Minister
der öffentlichen Arbeiten als Anfsichtsinstanz.
5) Dazu gehören auch die in §. 11 bezeichneten Nebenberechtigten, ferner die
von der Enteignung selbst nicht betroffenen Nachbarn, die Sicherung gegen Gefahren
und Nachtheile des Unternehmens gemäß §. 14 suchen.
6) Nicht aber gegen die die Enteignung oder dauernde Beschränkung aussprechende
AKgl. Verordnung, vergl. Erk. R. G. 25. April 1891 (Pr. V. Bl. XII. 426).
7) Die im Abs. 1 bestimmte Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Einwen-
dungen innerhalb der Frist an der bezeichneten Stelle angebracht werden, Rekursbesch.
16. Juni 1881 und 19. Nov. 1881. In gleicher Weise können auch später in der
Nekursinstanz Einwendungen, die nicht rechtzeitig innerhalb der im S§. 19 vorge-
schriebenen Frift angebracht find, keine Berücksichtigung erfahren, Rekursbesch. 19. Dez.
1881 bei Seydel S. 124. ç
8) Bei Staatseisenbahnbauten sollen in der Regel Landräthe mit der Verpflichtung