1036 Abschnitt XIX. Enteignungs-Gesetz.
Regierungspräsidenten !1) gegen Erstattung der Kopialien zu ertheilen, auch dem-
selben Einsicht des Grundbuchs u. s. w. zu gestatten. ,
Gleichzeitig mit Ertheilung des Auszugs hat die Grundbuchbehörde, soweit
die betreffenden Grundbücher dazu geeignet sind, und zwar ohne weiteren
Antrag eine Vormerkung über das eingeleitete Enteignungsverfahren im Grund-
buche einzutragen?), deren Löschung mit vollzogener Enteignung E. 33) oder auf
besonderes Ersuchen des Regierungspräsidenten erfolgt?:). Auch hat dieselbe
während der Dauer des Enteignungsverfahrens von jeder an dem Grundstücke
eintretenden Rechtsveränderung, welche für die Vertretung des Grundstücks
oder die Auszahlung der Entschädigung von Bedentung ist, von Amtswegen
der Enteignungsbehörde Nachricht zu geben. "
§. 25. Der Entscheidung des Bezirks-Ausschusses muß eine kommissa-
rische Verhandlung mit den Betheiligten unter Vorlegung des definitiv fest-
gestellten Planes vorangehen.
Der Kommissar hat auf Grund der nach §. 24 beizubringenden Urkunden
darauf zu achten, daß das Verfahren gegen den wirklichen Eigenthümer ge-
richtet wird. · «
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welche sich zur Theilnahme an dem Verfahren gemeldet haben, zu einem
nöthigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termine vorzuladen.
Alle übrigen Betheiligten werden durch eine in dem Regierungs-Amtsblatt
und in dem betreffenden Kreisblatt, sowie geeignetenfalls in sonstigen Blättern
peunt zu machende Vorladung aufgefordert, ihre Rechte im Termine wahr-
zunehmen.
Die Ladungen erfolgen unter der Verwarnung, daß beim Ausbleiben der
Geladenen ohne deren Zuthun die Entschädigung festgestellt und wegen Aus-
zahlung oder Hinterlegung der letzteren werde verfügt werden.
In dem Termine ist jeder an dem zu enteignenden Grundstücke Be-
rechtigte befugt, zu erscheinen, und sein Interesse an der Feststellung der Ent-
fihäcan sowie bezüglich der Auszahlung und Hinterlegung derselben wahr-
unehmens).
In dem Termine hat der Grundeigenthümer seine Anträge auf vollständige
Uebernahme eines theilweise in Anspruch genommenen Grundstücks (S. 9) an-
zubringen. Spätere Anträge dieser Art sind unzulässig“).
|rs 26. Der Kommissar hat eine Vereinbarung der Betheiligten zu Pro-
tokoll zu nehmen und ihnen eine Ausfertigung auf Verlangen zu ertheilen?).
Das Protokoll hat die Kraft einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde.
In Bezug auf die Rechtsverbindlichkeit der vor dem Kommissar abgeschlossenen
Verträge kommen die Bestimmungen des §. 17 Abs. 2 unds) 5 zur Anwendung.
1) Erfolgt die Enteignung auf Grund des Ges. 2. Juli 1875, so ertheilt die
Gemeindebehörde selbst die Bescheinigung, E. K. X 315.
2) Von der Eintragung sind gemäß §. 121 Grundbuch-Ordn. die Betheiligten
und die Bebörde, die die Eintragung nachgesucht hat, zu benachrichtigen.
Eine Verpflichtung des Unternehmers die wirklich erfolgte Eintragung der Ent-
tignungsbehörde nachzuweisen, ist im Gesetze nicht begründet, Res. 2. Okt. 1878 bei
S del .
3) Vergl. 88. 35, 41 Grundbuch-Ordn. 5. Mai 1872 (G. S. S. 446) und
88. 13, 14 Ges. 5. Mai 1872 (G. S. S. 433).
4) Dazu gehören auch Pächter und Miether, sowie Hypothekengläubiger.
5) Der nicht erschienene dinglich Berechtigte kann seine Ansprüche nur noch im
Rechtswege geltend machen, E. Civ. V. 281. Diejenigen, die ohne von der Ent.
eignung betroffen zu werden, an Errichtung von Anlagen nach §. 14 bei der defini-
tiven Planfeststellung betheiligt waren, können ihre Entschädigungsansprüche nur im
Rechtswege geltend machen.
6e)) Sie können also auch im Rechtswege nicht mehr geltend gemacht werden.
7) Durch die Vereinbarung wird aber die gemäß §. 29 zu treffende Entscheidung
nur insoweit überflüssig, als nicht Rechte Dritter (§8. 37, 46) eine solche nothwen-
dig machen. "
") Statt „und“ soll es offenbar „bis“ heißen.