1088 Abschnitt XIX. Enteignungs-Gesetz.
Zustellung des Beschlusses die Beschreitung des Rechtsweges!) zu. Ein Streit
über das Antheilsverhältniß eines Nebenberechtigten an der für das Eigenthum
festgestellten Entschädigungssumme ist lediglich zwischen dem Nebenberechtigten
und dem Eigenthümer auszutragen. „
Eines vorgängigen Sühneversuchs bedarf es nicht.
bel Zuständig ist das Gericht ), in dessen Bezirk das betreffende Grundstück
elegen ist.
Sind die Parteien über die Sachverständigen nicht einig, so ernennt das
Gericht dieselben.
Wird von dem Unternehmer auf richterliche Entscheidung angetragen, so
fallen ihm jedenfalls die Kosten der ersten Instanz zur Last.
§. 31. Wegen solcher nachtheiligen Folgen der Enteignung, welche erft
nach dem im §. 25 gedachten Termine erkennbar werden?), bleibt dem Ent-
schädigungsberechtigten bis zum Ablauf von drei Jahren") nach der Ausführung
des Theiles der Anlage, durch welche er benachtheiligt wird, ein im Rechtswege
verfolgbarer persönlicher Anspruch gegen den Unternehmrr.
III. Vollziehung der Enteignung.
§. 32. Die Enteignung des Grundstücks wird auf Antrag des Unter-
nehmers von dem Bezirks-Ausschusse ausgesprochen), wenn der nach §. 30
Zu Anmerkung 8 auf S. 1037.
Bezug auf die Entschädigung trifft. Jedenfalls aber kann der Unternehmer die
Legitimation nicht in einem späteren gerichtlichen Verfahren zum Gegenstande der
Entscheidung machen, E. Civ. VII. 223. Daneben steht jedoch auch sonstigen Be-
theiligten, z. B. Hypothekengläubigern, die sich an der kommissarischen Verhandlun
garnicht betheiligt haben, der Rechtsweg des §. 30 zu, E. Civ. V. 281. Der Wert
des Streitgegenstandes besteht in dem Unterschiede des behaupteten Mehr= oder Minder-
werthes gegen die festgestellte Entschädigung, E. Civ. IV. 386.
*) Die obige Frist ist nicht eine Verjährungs- sondern eine Präklusivfrist, Erk.
O. Trib. 16. Mai 1879 (E. LXXXIII. 278 und E. Civ. III. 303). Die Frist
wirkt auch (bei Zustellung an den Grundeigenthümer) gegen den Nebenbe-
rechtigten, der sich bis dahin am Verfahren nicht betheiligt hat, E. Civ. XXIV. 205.
Unter Monaten sind in §. 30 Kalendermonate zu verstehen, Erk. 23. Sept. 1882
(E. Civ. VII. 277).
41) Das Gericht ist bei Bestimmung der Entschädigungssumme durch die in vor-
aufgegangenem Verwaltungsverfahren erfolgte Feststellung in keiner Weise beschräutt;
es kann also auch die durch den Bezirks-Ausschuss festgesetzte Entschädigungsfumme
herabsetzen, Erk. R. G. 4. Juni 1880 (J. M. Bl. 1881 S. 27).
Den Gerichten steht nicht die Befugniß zu, das ergangene Erxpropriations=
Resolut hinsichtlich der Frage: ob die darin ausgesprochene Enteignung mit Recht ge-
schehen sei oder nicht? einer Nachprüfung zu unterziehen oder die Legalität des acher
beobachteten Verfahrens im Sinne einer Nichtigkeitsbeschwerde einer Erörterung zu
unterziehen, Erk. O. Trib. 20. Nov. 1877 (Str. Arch. XCVIII. 129).
Vergl. Erk. O. Trib. 7. Okt. 1878 (E. LXXXlII. 183), betr. die Zulässigkeit
der Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Entschädigungsfeststellung wegen unrichtiger
Abschätzungegrundsätze.
:) Die sechsmonatliche Frist wird mithin nicht gewahrt durch Anstellung der
Klage bei dem persönlichen Forum des Beklagten, Erk. R. G. 4. Nov. 1880 (C.
Civ. IV. 3860).
*!) Immer aber müssen sie mit der Enteignung ursächlich zusammenhängen, es
kommen also nur solche Nachtheile in Frage, die ohne die Enteignung erweislich
nicht eingetreten wären, E. Civ. V. 248. Ein weitergehender Auspruch kann unter
besonderen Voraussetzungen auf die Grundsätze des Nachbarrechtes oder auf andere
gesetzliche Bestimmungen, nicht aber auf das Enteignungsges. gegründet werden.
Vergl. Erk. R. G. 5. Nov. 1881 (Rass. u. Küntz. XXVI. 1140) u. E. Civ. VII. 258.
Die Baubeschränkungen durch den Feuer-Rayon sind nachtheilige Folgen der
Enteignung, Löbell S. 163 f. **-
4) Die Frist ist eine Verjährungsfrist, ihre Dauer eutspricht der für die Ver-
jährung von Schadensansprüchen in §. 54 A. L. R. I. 6 bestimmten Frist.
5) Bei Ablehnung des Antrages ist, unbeschadet der Beschwerde im Aufsichts-