Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1042 Abschnitt XIX. Enteignungs-Gesetz. 
nehmer. Bei demselben kommen nur Auslagen, nicht aber Stempel und 
Sporteln zur Anwendung, und können die Entschädigungsberechtigten Ersatz 
für Wege und Versäumnisse nicht fordern 1. 
b Zm prozessualischen Verfahren werden die Kosten und Stempel taxmäßig 
erechnet. 
Die Kosten des in §. 35 erwähnten Verfahrens sind vom Antragsteller 
vorzuschießen. Ueber die Verbindlichkeit zur endlichen Uebernahme dieser Kosten 
ist im nachfolgenden Rechtsstreit zu entscheiden. 
Sämmtliche übrigen Verhandlungen vor den Gerichten, Grundbuch= und 
Auseinandersetzungs-Behörden, einschließlich der nach §. 17 eintretenden frei- 
willigen Veräußerungsgeschäfte über Grundeigenthum innerhalb des vorgelegten 
Planes, sowie einschließlich der Qutttungen und Konsense der Hypotheken- 
gläubiger und sonstigen Betheiligten sind gebühren= und stempelfrei. Auch 
werden keine Depositalgebühren angesetzt 2. 
Soweit diese Verhandlungen vor den Notaren vorgenommen werden, sind 
sie stempelfrei. 
Titel IV. Wirkungen der Enteignung. 
§. 44. Mit Zustellung des Enteignungsbeschlusses (§. 32) an Eigenthümer 
und Unternehmer geht das Eigenthum des enteigneten Grundstücks auf den 
Unternehmer über. " 
Erfolgt die Zustellung an den Eigenthümer und Unternehmer nicht an 
demselben Tage, so bestimmt die zuletzt erfolgte Zustellung den Zeitpunkt des 
Ueberganges des Eigenthums?). 
Diese Vorschrift gilt auch in den Landestheilen, in denen nach den allge- 
  
Zu Anmerkung 7 auf S. 1041. 
nicht von dem Unternehmer zu tragen, Res. 21. Juli 1876 (M. Bl. S. 221). Die 
Landräthe, welche ein Büreaukosten-Aversum aus der Staatskasse beziehen, haben die 
Kopialien aus ihren Büreaukostenfonds zu bestreiten, wenn der Staat oder die Kreis- 
korporation der Unternehmer der Eisenbahn ist. Handelt es sich um eine Enteignungs- 
Angelegenheit von Privat-Eisenbahnen (Privatunternehmern), so find den Landräthen, 
welche als Regierungs-Kommissarien fungiren, die dabei entstehenden unvermeidlichen 
und von ihnen baar verauslagten Kosten für Schreibhülfe, zu deren Zahlung die 
Interessenten nicht verpflichtet sind, aus den Fonds für allgemeine polizeiliche Aus- 
gaben (Kap. 100 Tit. 4 des Etats des Ministeriums des Innern) zu erstatten, Ref. 
17. Dez. 1876 (M. Bl. 1877 S. 38). Desgl. erhalten Landräthe und Baubeamte 
mit Reisekostenaversum Tagegelder und Reisekosten in ihrem Kreise nur, wenn die 
Enteignung für Privatunternehmer stattfindet, Res. 14. Sept. 1872 (M. Bl. S. 256) 
und 23. Febr. 1887 (E. V. Bl. S. 101). 
Die Bearbeitung der Enteignungssachen der Privateisenbahnen gehört mit zu den 
gewöhnlichen Dienstgeschäften der Regierungen und es müssen deshalb die dabei vor- 
kommenden Kanzleiarbeiten in den Regierungskanzleien auf Kosten des betreffenden 
Kanzleifonds gefertigt werden, Res. 1. März 1877 (M. Bl. S. 83). — Die Ge. 
bühren der Sachverständigen sind nach der Gebühren-Ordn. 30. Juni 1878 zu be- 
rechnen, Res. 8. Dez 1876 und 13. Juli 1877 bei Seydel S. 224. 
Reisekosten und Portoauslagen der Regierungskommissare bei Abhaltung örtlicher 
Termine sind auf die betr. Fonds der Regierungen zu übernehmen, falls der Staat 
den Grund und Boden für eigene Rechnung erwirbt. Liegt dies Dritten ob, so hat 
die Regierung die Kosten bei ihnen zur Erstattung zu liquidiren, Res. 31. März 1890 
(M. Bl. S. 54). 
6) Dazu gehören alle im Tit. III des Ges. erwähnten Fälle, mag es zu einer 
Zwangsenteignung kommen oder nicht, Res. 3. März 1878 bei Seydel S. 222. 
1) Und auch nicht die Kosten einer etwaigen Vertretung. 
2) Zu derartigen Verhandlungen sind auch Vollmachten zu rechnen, die sich auf 
die Auflassung von Grundstücken beziehen, für welche das Enteignungsrecht verliehen 
worden ist, Res. 25. Dez. 1893 (E. B. Bl. S. 3). 
s) Die Gütltigkeit der ausgesprochenen Enteignung wird dadurch nicht beein- 
trächtigt, daß die Zustellung des Beschlusses nicht an den wahren Eigenthümer erfolgt 
ist, Erk. R. G. 15. März 1890 (Rass. u. Kün. XXXIV. 746).
	        
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