1042 Abschnitt XIX. Enteignungs-Gesetz.
nehmer. Bei demselben kommen nur Auslagen, nicht aber Stempel und
Sporteln zur Anwendung, und können die Entschädigungsberechtigten Ersatz
für Wege und Versäumnisse nicht fordern 1.
b Zm prozessualischen Verfahren werden die Kosten und Stempel taxmäßig
erechnet.
Die Kosten des in §. 35 erwähnten Verfahrens sind vom Antragsteller
vorzuschießen. Ueber die Verbindlichkeit zur endlichen Uebernahme dieser Kosten
ist im nachfolgenden Rechtsstreit zu entscheiden.
Sämmtliche übrigen Verhandlungen vor den Gerichten, Grundbuch= und
Auseinandersetzungs-Behörden, einschließlich der nach §. 17 eintretenden frei-
willigen Veräußerungsgeschäfte über Grundeigenthum innerhalb des vorgelegten
Planes, sowie einschließlich der Qutttungen und Konsense der Hypotheken-
gläubiger und sonstigen Betheiligten sind gebühren= und stempelfrei. Auch
werden keine Depositalgebühren angesetzt 2.
Soweit diese Verhandlungen vor den Notaren vorgenommen werden, sind
sie stempelfrei.
Titel IV. Wirkungen der Enteignung.
§. 44. Mit Zustellung des Enteignungsbeschlusses (§. 32) an Eigenthümer
und Unternehmer geht das Eigenthum des enteigneten Grundstücks auf den
Unternehmer über. "
Erfolgt die Zustellung an den Eigenthümer und Unternehmer nicht an
demselben Tage, so bestimmt die zuletzt erfolgte Zustellung den Zeitpunkt des
Ueberganges des Eigenthums?).
Diese Vorschrift gilt auch in den Landestheilen, in denen nach den allge-
Zu Anmerkung 7 auf S. 1041.
nicht von dem Unternehmer zu tragen, Res. 21. Juli 1876 (M. Bl. S. 221). Die
Landräthe, welche ein Büreaukosten-Aversum aus der Staatskasse beziehen, haben die
Kopialien aus ihren Büreaukostenfonds zu bestreiten, wenn der Staat oder die Kreis-
korporation der Unternehmer der Eisenbahn ist. Handelt es sich um eine Enteignungs-
Angelegenheit von Privat-Eisenbahnen (Privatunternehmern), so find den Landräthen,
welche als Regierungs-Kommissarien fungiren, die dabei entstehenden unvermeidlichen
und von ihnen baar verauslagten Kosten für Schreibhülfe, zu deren Zahlung die
Interessenten nicht verpflichtet sind, aus den Fonds für allgemeine polizeiliche Aus-
gaben (Kap. 100 Tit. 4 des Etats des Ministeriums des Innern) zu erstatten, Ref.
17. Dez. 1876 (M. Bl. 1877 S. 38). Desgl. erhalten Landräthe und Baubeamte
mit Reisekostenaversum Tagegelder und Reisekosten in ihrem Kreise nur, wenn die
Enteignung für Privatunternehmer stattfindet, Res. 14. Sept. 1872 (M. Bl. S. 256)
und 23. Febr. 1887 (E. V. Bl. S. 101).
Die Bearbeitung der Enteignungssachen der Privateisenbahnen gehört mit zu den
gewöhnlichen Dienstgeschäften der Regierungen und es müssen deshalb die dabei vor-
kommenden Kanzleiarbeiten in den Regierungskanzleien auf Kosten des betreffenden
Kanzleifonds gefertigt werden, Res. 1. März 1877 (M. Bl. S. 83). — Die Ge.
bühren der Sachverständigen sind nach der Gebühren-Ordn. 30. Juni 1878 zu be-
rechnen, Res. 8. Dez 1876 und 13. Juli 1877 bei Seydel S. 224.
Reisekosten und Portoauslagen der Regierungskommissare bei Abhaltung örtlicher
Termine sind auf die betr. Fonds der Regierungen zu übernehmen, falls der Staat
den Grund und Boden für eigene Rechnung erwirbt. Liegt dies Dritten ob, so hat
die Regierung die Kosten bei ihnen zur Erstattung zu liquidiren, Res. 31. März 1890
(M. Bl. S. 54).
6) Dazu gehören alle im Tit. III des Ges. erwähnten Fälle, mag es zu einer
Zwangsenteignung kommen oder nicht, Res. 3. März 1878 bei Seydel S. 222.
1) Und auch nicht die Kosten einer etwaigen Vertretung.
2) Zu derartigen Verhandlungen sind auch Vollmachten zu rechnen, die sich auf
die Auflassung von Grundstücken beziehen, für welche das Enteignungsrecht verliehen
worden ist, Res. 25. Dez. 1893 (E. B. Bl. S. 3).
s) Die Gütltigkeit der ausgesprochenen Enteignung wird dadurch nicht beein-
trächtigt, daß die Zustellung des Beschlusses nicht an den wahren Eigenthümer erfolgt
ist, Erk. R. G. 15. März 1890 (Rass. u. Kün. XXXIV. 746).