Abschnitt XIX. Enteignungs-Gesetz. 1043
meinen Gesetzen der Uebergang des Eigenthums von der Einschreibung in die
Grundbücher oder von der Einreichung des Vertrages bei dem Realrichter ab-
hängig gemacht ist.
§. 45. Das enteignete Grundstück wird mit dem in 8. 44 bestimmten
Zeitpunkt von allen darauf haftenden privatrechtlichen Verpflichtungen frei!),
soweit der Unternehmer dieselben nicht vertragsmäßig übernommen hat.
Die Entschädigung tritt rücksichtlich aller Eigenthums-, Nutzungs= und
sonstigen Realansprüche, insbesondere der Reallasten, Hypotheken und Grund-
schulden an die Stelle des enteigneten Gegenstandes.
§. 46. Ist die Abtretung des Grundstücks durch Vereinbarung zwischen
Unternehmer und Eigenthümer erfolgt und zwar in Gemäßheit des S. 16
unter Durchführung des Enteignungsverfahrens oder in Gemäßheit des F. 26,
so treten die rechtlichen Wirkungen des §. 45 auch in diesem Falle ein. Hypo-
theken= und Grundschuldgläubiger, sowie Realberechtigte können jedoch, soweit
ihre Forderungen durch die zwischen Unternehmer und Eigenthümer vereinbarte
Entschädigungssumme nicht gedeckt werden, deren Festsetzung im Rechtswege
gegen den Unternehmer fordern, wobei die Beweisvorschriften der §§. 30 und
40 zur Anwendung kommen:).
§. 47. War das enteignete Grundstück Fideikommiß= oder Stammgut,
oder stand dasselbe im Lehn= oder Leiheverbande, so ist — mit Ausnahme
des §. 38 vorgesehenen Falles — der Besitzer über die Entschädigungssumme
nur nach den Vorschriften zu verfügen berechtigt, welche in den verschiedenen
Landestheilen für die Verfügungen über derartige Güter und die an deren
Stelle tretenden Kapitalien maßgebend sind.
§. 48. War das enteignete Grundstück mit Reallasten, Hypotheken oder
Grundschulden belastet, so kann — mit Ausnahme des in §. 38 vorgesehenen
Falles — der Eigenthümer über die Entschädigungssumme nur verfügen, wenn
die Realberechtigten einwilligen.
§. 49. Der Eigenthümer des Grundstücks ist jedoch in den Fällen der
. 47 und 48 befugt, wegen Auszahlung oder Verwendung der hinterlegten
Entschädigungssumme die Vermittelung der Auseinandersetzungs-Behörden für
Regulirung gutsherrlicher und bäuerlicher Verhältnisse, Ablösungen und Ge-
meinheitstheilungen in Anspruch zu nehmen?).
Die Auseinandersetzungs-Behörde hat die bei ihr eingehenden Anträge
nach den Bestimmungen zu beurtheilen und zu erledigen, welche wegen Wahr-
nehmung der Rechte dritter Personen bei Verwendung der Ablösungskapitalien
in den §§. 110 bis 112 des Gesetzes vom 2. März 1850, betreffend die Ab-
lösung der Reallasten und Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Ver-
hältnisse, ertheilt worden sind.
Diese Vorschrift kommt in den Landestheilen des linken Rheinufers, in
der Provinz Hannover und den Theilen des Regierungsbezirkes Wiesbaden,
in welchen die Vrrordnungen vom 13. Mai 1867 (G. S. S. 716) und 2. Sep-
tember 1867 (G. S. S. 1463) nicht eingeführt sind, nicht zur Anwendung,
vielmehr bleibt es hier bei den bisher bestehenden Vorschriften.
Titel V. Besondere Bestimmungen über Entnahme von Wegebaumaterialien.
s6 50. Die zum Bau und zur Unterhaltung öffentlicher Wege
(mit Ausschluß der Eisenbahnen) erforderlichen Feld= und Bruchsteine,
Kies, Rasen, Sand, Lehm und andere Erde ist, soweit der Wege-
baupflichtige nicht diese Matertalien in brauchbarer Beschaffenheit und ange-
1) Auch von den an den Domänenfiskus und die Rentenbanken zu zahlenden
Renten, da sie an Stelle von auf privatrechtlichem Titel beruhenden Reallasten ge-
treten sind.
2) Sie haben also ein unbedingtes, an die sechsmonatliche Frist nicht gebundenes
Klagerecht, auch wenn sie an den kommissarischen Verhandlungen nicht iheilgenommen
haben. E. Civ. V. 281.
:) Die Auseinandersetzungsbehörde (Generalkommission) hat dem Antrage auch
bei Enteignung ganzer Grundstücke zu entsprechen, E. K. I. 147.
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