1044 Abschnitt XIX. Enteignungs-Gesetz.
messener Nähe auf eigenen Grundstücken fördern kann, und der - ner
sie nicht selbst gebraucht, ein Jeder verpflichtet, nach Au. er
Behörde von seinen landwirthschaftlichen und Forstgrun ur#en,
seinem Urlande oder aus seinen Gewässern entnehmen und das (’ichen
derselben durch Schürfen, Bohren u. s. w. daselbst unter Komroze des
Eigenthümers sich gefallen zu lassen.
§. 51. Der Wegebaupflichtige hat dem Eigenthumer den Werth der ent-
nommenen Materialien ohne Berücksichtigung des Mehrwerthes, welchen sie durch
den Wegebau erhalten, zu ersetzen.
Wo durch den Werth der Materialien der dem Grundstück durch die Ent-
nahme zugefügte Schaden, einschließlich der entzogenen Nutzungen, sowie die
etwa bereits wirthschaftlich aufgewendeten Werbungs-, Sammlungs= und Be-
rettungskosten nicht gedeckt werden, hat der Wegebaupflichtige, statt Ersatz jenes
Werthes, hierfür Ersatz zu leisten ½.
§. 52. Wenn ein Grundstück zur Gewinnung der Materialien haupt-
sächlich bestimmt ist und letztere für den Wegebau in solchem Maße in An-
spruch genommen werden, daß das Grundstück deshalb dieser Bestimmung
gemäß nicht ergiebig benutzt werden kann, oder wenn die Eigenthumsbeschrän-
kung länger als drei Jahre dauert, so kann der Eigenthümer gegen Abtretung
des Grundstücks selbst an den Wegebaupflichtigen den Ersatz des Werthes des-
selben verlangen?).
. 53. In Ermangelung gütlicher Einigung hat der Kreis-Stadt-Ausschuss
auf Grund vollständiger Erörterung zwischen den Betheiligten eine Entscheidung
durch Beschluss zu treffen, in welcher
1. die dem Wegebaupflichtigen gegen den Grundbesitzer einzuräumenden
Rechte nach Gegenstand und Umfang speziell zu bezeichnen sind, und
2. die dafür zu gewährende Entschädigung auf Grund sachverständiger
Abschätzung oder geeignetenfalls (§. 12) die dafür zu bestellende Sicher-
heit vorläufig festzusetzen ist.
Gegen den Beschluss unter 1 steht beiden Theilen binnen einer Präklusiv-
frist von 2 Wochen nach dessen Zustellung die Beschwerde an den Bezirks-
Ausschuss mit aufschiebender Wirkung zu.
Gegen die Feststellung der Entschädigung unter 2 ist innerhalb neunzig
Tagen der Rechtsweg, jedoch ohne aufschiebende Wirkung zulässig. Ist gegen
den Beschluss des Kreis-Stadt-Ausschusses Beschwerde eingelegt, so läuft diese
Frist erst vom Tage der Zustellung des Beschlusses des Bezirks-Ausschusses
an. Eines vorgänglichen Sühneversuchs bedarf es nicht.
Die dem Wegebaupflichtigen zuständigen Rechte dürfen erst ausgeübt
werden, wenn derselbe in das Grundstück, beziehungsweise die daran auszu-
übenden Rechte eingewiesen ist. Dieser Einweisung muß die Zahlung oder
nücherstelung der Entschädigung auf Grund mindestens vorläufiger Festsetzung
vorausgehen.
Wegen Auszahlung der Entschädigungssumme findet die im §F. 36 gegebene
Bestimmung Anwendung.
Titel VI. Schluß= und Uebergangsbestimmungen.
§. 54. Dieses Gesetz findet keine Anwendung:
1. auf die in besonderen Gesetzen oder im Gewohnheitsrechte begründete
1) Nach Inhalt des Paragraphen soll dem Eigenthümer für das Entnehmen der
Materialien ersetzt werden:
entweder der Werth dieser Materialien,
oder der dem Grundstücke durch das Eninehmen derselben zugefügte Schaden,
je nach dem der eine oder der andere der höhere ist. Der Eigenthümer wird
daher jede dieser Schätzungen oder auch beide zugleich beautragen können, damit
die Sachverständigen feststellen, wo der höhere Werth liegt.
2) Der Antrag auf Uebernahme wird (wie der aus §. 9 bei der kommissarischen
Verhandlung aus §. 25) in der der Entscheidung des §. 53 vorhergehenden Erörte-
rung zu stellen, der später gestellte für unzulässig zu erachten sein. Daraus folgt,
daß der Rechtsweg nur im Umfange des §. 53 Abs. 3 zulässig ist.