Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XIX. Enteignungs-Gestt. 1045 
EGantziehung oder Beschränkung des Grundeigenthume im Interesse der 
Vandeskultur, als: bei Regulirung gutsherrlicher und bäuerlicher Ver- 
Haltnisse, bei Ablösung von Reallasten, Gemeinhceitstheilungen, Vorfluths- 
angelegenheiten, Eutwässerungs= und Bewässerungsangelegenheiten, Be- 
nutzung von Privatflüssen, Deichangelegenheiten, Wiesen= und Wald- 
genossenschafts-Angelegenheiten; 
2. auf die Entziehung und Beschränkung des Grundeigenthums im Interesse 
des Bergbaues und der Landestriangulation !. 
§. 55. Bereits eingeleitete Enteignungsverfahren werden nach den bis- 
herigen Vorschriften zu Ende geführt. Wird in einem solchen Verfahren der 
Rechtsweg beschritten, so findet der §. 40 auch hier Anwendung. 
. 562). 
§. 57. Alle den Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehenden?) Bestim- 
mungen, sowie die Bestimmungen über das Wiederkaufsrecht"“) bezüglich des 
enteigneten Grundstücks werden aufgehoben. 8 
Ein gesetzliches Vorkaufsrecht findet wegen aller Theile von Grundstücken 
statt, welche in Folge des verliehenen Enteignungsrechts zwangsweise oder durch 
freien Vertrag an den Unternehmer abgetreten sind, wenn in der Folge das 
abgetretene Grundstück ganz oder theilweise zu dem bestimmten Zweck nicht 
weiter nothwendig ist und veräußert werden soll. 
Das Vorkaufsrecht steht dem zeitigen Eigenthümer des durch den ursprüng- 
lichen Erwerb verkleinerten Grundstücks zu. Wer das Enteignungsrecht ausgeübt 
hat, muß die Absicht der Veräußerung und den angebotenen Kaufpreis dem 
berechtigten Eigenthümer anzeigen, welcher sein Vorkaufsrecht verliert, wenn er 
sich nicht binnen zwei Monaten darüber erklärt. Wird die Anzeige unterlassen, 
so kann der Berechtigte seinen Anspruch gegen jeden Besitzer geltend machen. 
§. 58. Insoweit in anderen Gesetzen auf die Vorschriften der aufgehobenen 
Gesetze Bezug genommen ist, treten an die Stelle der letzteren die entsprechenden 
Vorschriften dieses Gesetzes. 
1) Es findet weiter keine Anwendung auf die im Reichsrayonges. 21. Dez. 1871 
vorgesehenen Fälle (§. 153 Zust. Ges.). Vergl. ferner §. 14 Abs. 3 Kriegsleistungsges. 
13. Juni 1873 (R. G. Bl. S. 129). Nach O. Trib. E. (Strieth. A. XOVII. 2 
werden die nothwendigen Servituten (A. L. R. I. 22 8§. 3 f.) nicht berührt. Nach 
Erk. R. G. 15. Nov. 1882 ist bei Entziehung einer Parzelle durch polizeiliche Ber- 
stgung nicht das Enteig. Ges., sondern §. 4 Ges. 11. Mai 1842 (G. S. S. 192) 
in Verbindung mit A. L. R. Einl. §. 75 und I. 8, §§. 29—31 für die Erledigung 
des Entschädigungsanspruches anzuwenden. Ueber das Recht der Polizeibehörden zu 
Beschränkungen des Verfügungsrechtes des Grundeigenthümers im öffentlicheu In- 
teresse vergl. E. O. V. VIII. 327; XI. 367; XXI. 411. 
Es side endlich keine Anwendung auf Enteignungen in Fällen öffentlichen Noth- 
standes, die als solche ein Verfahren, wie es dieses Gesetz vorschreibt, ausschließen. 
Soweit diese Fälle nicht durch Sondergesetze geregelt werden, wird die Staatsregierung 
die unvermeidlichen Eingriffe in das Privateigemhum auf eigene Verantwortung vor- 
zunehmen haben. Bezöglich des Entschädigungsanspruches sind A. L. R. Einl. S§. 74, 
75, I. 8 §§. 29—31 und §. 4 Ges. 11. Mai 1842 (G. S. S. 192) anzuwenden. 
2) Die Vorschriften des §. 56 sind aufgehoben, vergl. oben Anm. 1 zu S. 1022. 
) Zu denselben gehören: die §§. 11 bis 19 Ges. über die Eisenbahnunterneh- 
mungen 3. Nov. 1838, das (Französische) Ges. 8. März 1810 nebst Abänderungsges. 
25. Mai 1857 u. f. w. 
) Durch §. 57 Enteig. Ges. 11. Juni 1874 ist nur das Wiederkaufsrecht 
bezüglich des enteigneten Grundstücks aufgeboben worden, nicht auch das Vorkaufs- 
recht gemäß §§. 16 flgde. Eisenbahnges. Wenn das durch Enteignung verkleinerte 
Grundstück in der Zwischenzeit von der Enteignung bis zu der Zeit, wo das Vor- 
kaufsrecht ansgeübt werden kann, in mehrere Theile zerstückelt worden ist, so kann 
das Borkaufsrecht nur von allen Theileigenthümern gemeinschaftlich geltend gemacht 
werden, Erk. O. Trib. 15. Jan. 1877 (E. LXXIX. 166). . 
Das Wiederkaufsrecht kann auch in Betreff früherer Expropriationen nicht mehr 
beansprucht werden, Erk. O. Trib. 22. Jan. 1877 (E. LXXIX. 46). 
–—..... 
 
	        
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