Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschuitt XX. Straßen= und Baufluchten-Gesetz. 1049 
§. 7. Nach erfolgter Zustimmung der Orts-Polizeibehörde, bezüglich des 
Kreisausschusses (§. 5), hat der Gemeindevorstand den Plan zu Jedermanns 
Einsicht offen zu legen. Wie letzteres geschehen soll, wird in der ortsüblichen 
Art mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß Einwendungen gegen den Plan 
innerhalb einer bestimmt zu bezeichnenden präklusivischen Frist von mindestens 
vier Wochen bei dem Gemeindevorstande anzubringen sind. 
Handelt es sich um Festsetzungen, welche nur einzelne Grundstücke betreffen, 
so genügt statt der Offenlegung und Bekanntmachung eine Mittheilung an die 
betheiligten Grundeigenthümer. 
§. 8. Ueber die erhobenen Einwendungen (§8. 7) hat, soweit dieselben nicht 
durch Verhandlungen zwischen dem Gemeindevorstande und den Beschwerde- 
führern zur Erledigung gekommen, der Kreisausschuß zu beschließen. An Stelle 
des Kreisausschnsses tritt in Stadtkreisen und den einem Landkreise ange- 
hörigen Städten von mehr als 10 000 Einwohnern der Bezirksausschuss, in 
Berlin der Minister der öffentlichen Arbeiten ). Sind Einwendungen nicht 
erhoben oder ist über dieselben endgültig (§. 16) beschlossen, so hat der Ge- 
meindevorstand den Plan förmlich festzustellen, zu Jedermanns Einsicht offen 
zu legen und, wie dies geschehen soll, ortsüblich bekannt zu machen?). 
§. 9. Sind bei Festsetzung von Fluchtlinien mehrere Ortschaften betheiligt, 
so wattenne Verhandlung darüber zwischen den betreffenden Gemeindevorständen 
stattzufinden. 
Ueber die Punkte, hinsichtlich deren eine Einigung nicht zu erzielen ist, be- 
schließt der Kreisausschuß. An Stelle des Kreisausschusses tritt in Stadtkreisen 
und den einem Landkreise angehörigen Städten von mehr als 10 000 Ein- 
wohnern der Bezirksausschuss, in Berlin der Minister der öffentlichen Ar- 
beiten#). 
§. 10. Jede, sowohl vor als nach Erlaß dieses Gesetzes getroffene Fest- 
setzung ) von Fluchtlinien kann nur nach Maßgabe der vorstehenden Be- 
stimmungen aufgehoben oder abgeändert werden #). 
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Zu Anmerkung 4 auf S. 1048. 
die Verwaltung der an einer neufestzusetzenden Straßen= und Baufluchtlinie betheiligten 
siskalischen Grundstücke zusteht, rechtzeitig von dem betreffeuden Straßenbauplan be- 
sondere Nachricht zu geben, Res. 17. Juli 1891 (M. Bl. S. 156). 
1) Zust. Ges. 8. 146 Abs. 2. Eine frübere Feststellung und Bekanntmachung 
ist ohne rechtliche Wirkung, E. O. V. XXVIII. 372. 
2) Umfaßt ein Bebauungs= oder Fluchtlinienplan mehrere von einander unab- 
hängige, in keinem Zusammenhange stehende Theile, so kann zunächst der unange- 
fochten gebliebene Theil förmlich festgestellt werden, E. O. V. VIII. 321. (Vergl. 
Aum. 5 S. 1047.) Ueber die Bedeutung der Offenlegung vergl. §. 11 und E. O. 
B. XIX. 83; E. Crim. VI. 295; XVII. 166. Die Kosten für Aufstellung und 
Offenlegung trägt die Gemeinde. 
2) Ueber das Verhältniß des §. 10 zum Eisenbahnges. 3. Nov. 1838 spricht sich 
das Res. 8. Mai 1876 folgendermaßen aus: Durch Ges. 2. Juli 1875 ist das im §. 4 
Eisenbahnges. dem Handelsminister übertragene Recht, die Linie der zur Ausführung ge- 
nehmigten Bahn in ihrer Durchführung durch alle Zwischenpunkte festzustellen, in keiner 
Weise alterirt und ebensowenig hinsichtlich der Befugniß, die durch die Eisenbahnanlage 
nothwendig gewordenen Anlagen von Wegen 2c. festzusetzen, welche nach S§. 14 Eisen- 
bahnges. den Regierungen und nach §. 31 Enteignungsges. 11. Juni 1873 den 
Verwaltungsgerichten (jetzt nach Zust. Ges. den Bezirksausschüssen), zusteht, eine 
Aeuderung eingetreten. Insoweit die Ausübung dieser Befugniß die Aufhebung oder 
Aenderung von Straßen oder Fluchtlinien bedingt, ist das Verfügungsrecht der zur 
Feststellung von Straßen und Fluchtlinien berufenen Behörden, welchen bei Be- 
stimmung der Bahnlinien eine Mitwirkung oder ein Widerspruchsrecht nicht zusteht, 
überhaupt ausgeschlossen und kann §. 10 Ges. 2. Juli 1875 nur insoweit Anwendung 
sinden, als die Möglichkeit, über das innerhalb der Grenzen des Weichbildes oder des 
Bebauungsplanes belegene Terrain zu verfügen, nicht durch eine gesetzliche Verpflich- 
ung, anderweite mit den Straßenanlagen kollidirende Anlagen zu dulden, beseitigt 
oder beschränkt wird. Doch ist es angezeigt, dem Gemeindevorstande und der Orts-
	        
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