Abschnitt XX. Straßen= und Baufluchten-Gesetz. 1061
durch die festgesetzten Straßenfluchtlinien für Straßen und Plätze bestimmte
Grundfläche dem Eigenthümer zu entziehen 7.
§. 12. Durch Ortsstatut?:) kann festgestellt werden, daß an Straßen?)
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Zu Anmerkung 4 auf S. 1050.
Genehmigung zu Umbauten in einem durch die Fluchtlinie durchschnittenen Gebäude
zu versagen, ohne daß der Verwaltungsrichter in der Lage wäre, die Ausführung —
etwa aus Gründen der Billigkeit oder Zweckmäßigkeit — zu gestatten, Erk. 15. Sept.
1881 (E. O. V. VIII. 295).
Die Polizeibehörden dürfen in gewissem Umfange auch schon vor der förmlichen
Feststellung des Plaues, Bauten, welche den Plan durchkreuzen, verhindern. Das Gesetz
schließt die Befugniß der Polizeibehörde, eine nachgesuchte Bauerlaubniß dem Antrag-
steller auf Grund eines noch nicht endgültig festgestellten Planes vorzuenthalten, nicht
nur nicht aus, sondern diese Befugniß bildet vielmehr ein nothwendiges Glied des
Gesetzes, E. O. V. VIII. 819; XIV. 386; XXIV. 380. Die Bauerlaubniß kann
aber nicht versagt werden, wo eine Fluchtlinienfestsetzung zur Zeit nicht in Frage
kommt, E. O. V. II. 362. Ist das Festsetzungsverfahren eingeleitet, nachdem die
Bauerlaubniß versagt und dagegen geklagt war, so ist die Lage des Verfahrens zur
Zeit der Urtheilsfällung maßgebend, E. O. V. V. 378; VIII. 291.
Ist ein Baukonsens vor Feststellung der Fluchtlinie ertheilt, so ermächtigt er den
Bauherrn nicht zur Inangriffnahme nach geschehener Feststellung, E. O. V. II. 853;
V. 379; XIII. 394.
5) D. h. ohne besondere Verleihung des Enteignungsrechts durch Kal. Bd.
1) §S. 11 betrifft nur gemäß dieses Ges. ergangene Festsetzungen. Für ältere
Fluchtlinien gilt zwar die im ersten Satze gegebene Regel ebenfalls, (E. O. B. VIII.
307), doch kann auf Grund einer älteren Fluchtlinienfestsetzung ein Privatgrundstück
nur unter Beachtung der Bestimmungen des Enteignungsges. 11 Juni 1874 (durch
Kgl. Vd.) enteignet und zur Straße gezogen werden, E. Civ. XXI. 216.
2) Die den Gemeinden durch §. 12 des Baufluchtgesetzes ertheilten Befugnisse
erleiden auch zu Gunsten von fiskalischen Bauten keine Ausnahme, Res. 9. Nov.
1887 (M. Bl. S. 275).
Die Anwendung der auf Grund der 98. 12 und 15 erlassenen Ortsstatute ist
nicht davon abhängig, daß die dabei in Frage kommenden Fluchtlinien nach den Vor-
schriften des Ges. 2. Juli 1875 festgesetzt worden sind. Sie finden auch dann An-
wendung, wenn die Baufluchtlinien vor Erlaß jenes Gesetzes festgesetzt sind
(historische Straßen), Erk. 19. Okt. 1888 (E. Civ. XXIII. 279). Vergl. Anm.
u 8. 15.
Das ortsstatutarische Bauverbot des §. 12, der mit den vorhergehenden, von der
Festsetzung der Fluchtlinien handelnden Bestimmungen in keinem Zusammenhange
steht, findet auf ältere Straßen nicht Anwendung, sondern nur auf projektrte, welche
noch nicht für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig gestellt sind. Unter
neuen noch nicht fertig gestellten Straßen sind insbesondere auch dieienigen Straßen
nicht zu verstehen, welche bereits als Straßen, den älteren Vorschriften zur Zeit der
Anlegung gemäß, angelegt sind, wenn sie auch den neuen Normativbestimmungen
nicht mehr entsprechen, Erk. O. V. G. 25. April 1878 (E. O. V. 1II. 304). Es
findet auch nicht Anwendung auf Bauten, welche an bestehende Straßen angrenzen,
selbtt wenn in Beziehung auf diese die bis dahin eingehaltene Fluchtlinie neuerlich
anderweit festgesetzt worden ist, Erk. O. V. G. 2. Dez. 1878 (E. O. V. V. 341).
2) Das Bauverbot darf nicht alle Wege innerhalb der Feldmark, sondern nur
vrojektirte Straßen umfassen. Es folgt das schon aus dem Begriff der Straße, wird
aber außerdem im §. 12 selbst noch weiter angedeutet, wenn das Gesetz von Straßen
redet, die noch nicht für den öffentlichen Verkehr und Anbau bergestellt sfind. — Zu
den projektirten Straßen gehören zunächst zweifellos diejenigen, welche in einen
Bebauungsplan ausgenommen sind oder für welche eine eigene Fluchtlinienfestsetzung
stattgefunden hat. Aber auch andere Wege können dazu gerechnet werden, wenn nach
den Umständen anzunehmen ist, daß man es mit einer in der Entstehung begriffenen
Straße zu thun hat. Bestimmte ein für alle Mal gültige Merkmale lassen sich
bierfür nicht aufstellen, Erk. O. V. G. 18. Nov. 1878, 15. und 18. Sept. 1879,
20. Nov. 1879, 23. Febr. 1892, 1. März 1892, bei Friedrichs S. 84. Weitergehende
arf früheren Gesetzen beruhende Bauvervote sind durch §. 19 aufgehoben, Erk. O. V.