Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1052 Abschnitt XX. Straßen- und Baufluchten-Gesetz. 
oder Straßentheilen 1), welche noch nicht gemäß der baupolizeilichen) Bestim- 
mungen des Orts für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig #) her- 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 10851. 
G. 24. Sept. 1889 Nr. IV. 425. Vergl. Erk. O. V. G. 2. Okt. 1879 (E. O. V. 
V. 390). 
Die Oeffentlichkeit eines Weges wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß sein 
Grund und Boden im Eigenthum eines Dritten steht und daß seine Unterhaltung 
einem anderen Rechtssubjekt als dem regelmäßig Wegebaupflichtigen obliegt. Eine 
Privatstraße im Rechtssinne ist nur da vorhanden, wo die Straße der Verfügungs- 
gewalt des Eigenthümers unterliegt und kraft derselben dem öffentlichen Verkehr 
entweder thatsächlich entzogen ist oder doch jeder Zeit entzogen werden kann. Auf 
derartige Straßen findet das Ges. 2. Juli 1875 keine Anwendung; die Anlegung 
einer wirklichen Privatstraße ist durch das Gesetz weder ausdrücklich verboten, no 
mittelbar ohne Weiteres unthunlich gemacht, Erk. 1. April 1890 (E. O. V. XIX. 367). 
1) Begriff des Straßentheils: E. Civ. XXIII. 285; er hat hier eine andere 
Bedeutung als im §. 2. 
2) So lange nicht ortspolizeiliche Bestimmungen vorhanden sind, welche fest- 
stellen, was zu einer „fertig hergestellten“ Straße gehört, ist das Ortsstatut, insoweit 
es den Bau von Wohngebänden mit einem Ausgang nach einer noch nicht fertig her- 
gestellten Straße verbietet, unwirksam, Erk O. V. G. 13. Okt. 1877 (E. O. B. III. 
286). Die erforderliche Polizeiverordnung kann auch. nachdem das Ortsstatut bereits 
in Kraft getreten ist, erlassen werden, Erk. 8. April 1880 Nr. II. 651. 
Unter den Begriff „polizeiliche Bestimmungen“ fallen nicht allein die in Gemäß- 
beit des §. 5 Ges. 11. März 1850 erlassenen Polizeiverordnungen, sondern alle das 
Verhalten Einzelner oder einer Mehrheit von Personen oder des Publikums regelnden, 
nolizeilichen Maßnahmen auf sämmtlichen der Einwirkung der Polizei unterstellten 
Gebieten, mögen sie nun in Gestalt von Verordnungen, Verfügungen, Bekannt- 
machungen, Reglements oder Anordnungen im weitesten Sinne ergehen. Das Gesetz 
setzt seiner Fassung nach die im §. 12 erwähnten baupolizeilichen Bestimmungen 
voraus; trifft dies nicht zu, so ergiebt sich allerdings die Nothwendigkeit ihres Erlasses; 
nun genügt anch für die neu zu treffenden Bestimmungen jedenfalls diejenige Form, 
welche das Gesetz hinsichtlich der von ihm vorgefundenen als ausreichend augesehen 
hat, Erk. 20. März 1881 (E O. V. VIII. 341). 
„) Der §. 12 bezieht sich nicht auf alte, längst bestehende, sogenannte „historische- 
Straben (vergl. Anm. 4 zu §. 1 oben S. 1046), sondern hat nur neue, neu angelegte, 
noch nicht regulirte Straßen im Auge. Das Merkmal einer älteren fertigen Straße 
bestimmt sich jedoch nicht bloß durch den thatsächlichen Zustand, es ist vielmehr auch 
da nicht gegeben, wo die thatsächliche Anlage den bisherigen baupolizeilichen 
Bestimmungen des Ortes nicht entspricht. Zu den „neuen“ Straßen im Sinne des 
Gesetzes sind auch die noch nicht für den öffentlichen Verkehr und den Anbau nach 
früherem Rechte fertig hergestellten oder polizeiwidrig angelegten (also unfertigen) 
Straßen zu zählen, Erk. 6. Nov. 1882 (E. O. V. IX. 318). Vergl. über den 
Begriff einer neuen Straße auch Erk. 18. Juni 1889 (E. O. V. XVIII. 385). 
Ueber die Frage, ob eine Straße zu den noch nicht fertig hergestellten im Sinne 
des §. 12 gehört, vergl. Erk. O. V. G. 2. Dez. 1878 (E. O. V. V. 341). Die 
Frage, ob eine „Straße“ für den Verkehr und den Anbau fertig hergestellt ist, kann 
zunächst nur nach der Beschaffenheit des Straßen körpers, auf dem der Verkehr sich 
bewegt und seines unmittelbaren Zubehörs, nicht aber nach der Beschaffenheit der 
daueben liegenden Bauplätze beantwortet werden. 
Eine gepflasterte, mit Rinnsteinen, Erleuchtung 2c. versehene, einer älteren Bau- 
polizeiverordnung entsprechend angelegte Straße gehört in die Kategorie der fertigen 
Straßen im Sinne des §F. 12, E. O. V. V. 391; auch braucht eine vollständig 
hergerichtete Straße nicht von beiden Seiten bereits bebaut oder mindestens be- 
bauungsfähig zu sein, um als fertig zu gelten, Erk. O. V. G. 2. Dez. 1878 (E. O. 
V. V. 346). Auch schmale Gassen, die nur dem Fußgängerverkehr dienen und deren 
angrenzende Gebäude mit Ausgängen nach anderen Straßen versehen sind, können 
als historische Straßen anerkannt werden, E. O. V. XVII. 167. Durch neue 
Fluchtlinien wird eine historische Straße nicht wieder eine projektirte, E. O. V. V 
345; XV. 149; XVIII. 334.
	        
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