Abschnitt XX. Straßen- und Baufluchten-Gesetz. 1053
gestellt sind, Wohngebäude ), die nach diesen Straßen einen Ausgangs) haben
nicht errichtet werden dürfen?). D gang) haben,
1) Räume, welche ausschließlich dem Gewerbebetrieb dienen, gehören also nicht
hierher, selbst wenn sich darin Menschen den ganzen Tag aufhalten, Erk. O. V. G.
10. Nov. 1881 (E. O. V. VII. 315). Dagegen reicht es hin, wenn das Gebäude
auch nur theilweise zum Wohnen benutzt wird. Ein Gefängniß ist trotz des unfrei-
willigen Aufenthaltes seiner Insassen ein Wohngebäude, Erk. 7. Mai 1880 (Nr. II.
758); ein Pferdestall, in dem der Knecht Nachts schläft aber nicht, Erk. O. V. G.
10. Febr. 1891 Nr. IV. 145.
Unter die Errichtung eines Wohngebäudes fällt auch die Umwandlung eines
bisher zu anderen Zwecken benutzten Bauwerkes in ein Wohnhaus, Erk. O. V. G.
27. Juli 1877 (Nr. II. 1818); desgl. der Wiederaufbau eines abgebrochenen oder
durch Naturereignisse zerstörten Wohngebäudes. E. O. V. XVIII. 386. Ist mit
Errichtung eines Wohngebäudes auf Grund baupolizeilicher Genehmigung begonnen,
so kann ein nachträglich in Kraft getretenes Bauverbot nicht dazu benutzt werden,
die Weiterführung des Baues zu hindern, E. O. V. XXIV. 362.
Dem ortsstatutarischen Verbote, an noch nicht fertiggestellten Straßen „Wohn-
gebäude zu errichten“, welche nach diesen Straßen einen Ausgang haben, unterliegt
auch der Anbau an ein älteres Wohngebäude (Erweiterungsbau), selbst wenn solcher
nicht mit einem neuen eigenen Ausgange dorthin versehen, vielmehr lediglich auf die
Mitbenutzung eines derartigen Ausganges aus dem älteren Gebäudetheil angewiesen
werden soll, Erk. 28. Sept. 1882 (E. O. V. IX. 315).
Die Erweiterung eines Wohngebäudes fällt gleichfalls unter den Begriff der
Errichtung von Wohngebäuden, da auch hierdurch die Verhältnisse in Beziehung auf
die Benutzung der Straße eine wesentliche Aenderung erleiden können. Voraussetzung
dabei ist indeß, daß die Wohnung als solche, im Gegensatz zu den sonst im Gebäude
etwa noch befindlichen Räumen, eine Erweiterung erfährt. In einem Falle, wo in
einem bisher schon bewohnten Restaurationslokale, dessen Hauptbestandtheil ein Tanz-
saal bildet, der Saal zu einem Theatersaal erweitert wurde, ist die Anwendbarkeit
des §. 12 verneint worden, Erk. 13. Febr. 1879 Nr. II. 380.
2) Der Ausgang des Wohngebäudes nach der unfertigen Straße ist ein wesent-
liches Erforderniß. Im Uebrigen erscheint es unwesentlich, ob der Ausgang mittelbar
oder Uunmittelbar auf die Straße führt. Das Haus kann demnach weit von der
Straße zurück oder in einem Garten stehen; der Ausgang kann auf einer von der
Straße abgewendeten Seite, in der Hinterwand, im Hofe u. s. w. liegen; führt der
Ausgang schließlich nach der unfertigen Straße, so trifft die Voraussetzung des Ge-
setzes zu. Umgekehrt ist es nicht maßgebend, daß das Haus seine Front der unfertigen
Straße zukehrt und in der Front seinen Ausgang hat; wird hier das Grundstück
durch eine Einfriedigung ohne Oeffnung von der unfertigen Straße abgeschlossen und
hat seinen Ausgang thatsächlich nach einer anderen Straße, so kann §. 12 nicht an-
gwender, zwere, Erk. O. B. G. 27. Juli 1877 Nr. II. 1818 und 7. Dez. 1878
Nr. I. 45.
Wenn ein Eigenthümer im letzgedachten Falle ein ohne Ausgang projektirtes
und darum ebenso konsentirtes Wohngebäude in ein dem Ortsstatut widersprechendes,
durch nachträgliche Anbringung eines Ausgangs zu verwandeln unternimmt, so kann
die Polizeibehörde dagegen das allgemeine Verbot zur Geltung bringen und die Be-
seitigung verlangen, Erk. 2. Okt. 1879 (E. O. V. V. 390) und 20. März 1882
(E. O. V. VIII. 342).
Nicht jedes Gebäude, das nur von einer bestimmten Straße seinen Zugang hat,
liegt deshalb an dieser Straße, z. B. wenn es auf dem der Straße entgegengesetzten
Ende eines langgestreckten Grundstückes hinter mehreren, die Straßengrenze völlig
besetzenden Gebäuden errichtet werden soll, Erk. O. V. G. 10. Dez. 1889 (Pr. V.
Bl. XI. 437), 3. April 1891 (das. XIII. 138). Eckgebäude mit der Front nach bei-
den Straßen liegen an jeder von ihnen, E. O. V. XXIII. 54.
Ein Haus, welches an der einen Straße liegt und dorthin seinen Ausgang und
seine Front hat, ist nicht zugleich lim Sinne des §. 12) als an derjenigen anderen
Straße liegend anzusehen, welche etwa von einem an das Gebäude sich anschließenden
Garten erreicht wird, Erk. O. V. G. 6. Dez. 1878 (E. O. V. IV. 369). Vergl.
Erk. 11. Juli 1893 (Nr. IV. 681).
:) Das Baurecht ist jedoch nur bis zur Fertigstellung vertagt. Steht daher fest,