Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1064 Abschnitt XX. Straßen= und Baufluchten-Gesetz. 
Das Ortsstatut hat die näheren Bestimmungen innerhalb der Grenze 
vorstehender Vorschrift festzusetzen und bedarf der Bestätigung des Bezirks- 
Ausschusses. Gegen den Beschluß des Bezirks-Ausschusses ist innerhalb einer 
Präklusiofrist von zwei Wochen die Beschwerde bei dem Provinzialrathe zulässig y. 
Nach erfolgter Bestätigung ist das Statut in ortsüblicher Art bekannt 2) 
u machen. 
; acher- Eine Entschädigung?) kann wegen der nach den Bestimmungen 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 1053. 
daß die Fertigstellung einer Straße überhaupt nicht erfolgen soll, so darf wegen 
Mangels der Fertigstellung die Bauerlaubniß den augrenzenden Eigenthümern nicht 
versagt werden, E. O. B. X. 314. Das Bauverbot aus §. 12 bezieht sich lediglich 
auf noch nicht für den öffentlichen Verkehr und den Aubau fertig hergestellte, d. h. 
solche Straßen, deren Anlegung in Aussicht genommen, aber noch nicht vollendet 
sind; ein sämmtliche Wege in der Feldmark umfassendes Verbot ist damit ausge- 
schlossen, E. O B. XXVIII. 365. . 
1) §§. 153, 51 L. B. G., ö. 146 Zust. Ges. Abänderungen der Ortsstatuten 
sind nur auf demselben Wege möglich. Gemeindebeschlüsse, die eigenmächtig und ein- 
seitig vom Ortsstatute abgehen, sind rechtsunglültig, E. O. V. XXVIII. 365. 
Das Ortsstatut kann Ausnahmen von dem Bauverbote zulassen. Ist die Ge- 
stattung der Ausnahmen in das Ermessen der Gemeindeorgane gestellt, so kann der 
Betheiligte gegen die Verweigerung der Erlaubniß zum Aubau vor den Verwaltungs. 
gerichten mit Erfolg nicht klagen, Erk. O. V. G. 27. Juli 1877 Nr. II. 1818. 
Die Bestimmungen des Ortsstatuts sind nur durch Beschwerde im Aufsichtswege 
anfechtbar, Erk. O. V. G. 6. und 24. Sept. 1889 (Pr. V. Bl. XI. 50, 29); 
23. Juli 1892 (das. XIV. 28). Die gleiche Beschwerde steht der Gemeinde zu, wenn 
die Bauerlaubniß dem Ortsstatut entgegen ertheilt ist, E. O. V. XIV. 378; XV. 
416, 31. Jan. 1893 Nr. IV. 109. 
2) Die für die Städte und ländlichen Ortschaften angeordneten Bebauungspläne 
treten nicht schon mit der behördlichen Feststellung, sondern erst mit der amtlichen Ver- 
öffentlichung in Wirksamkeit, Erk. 2. Juli 1882 (E. Civ. VI. 295). 
2) Entschädigung für Beschränkung des Grundeigenthums wird nach §. 13 
nur in einem Falle gewährt, nämlich für die Beschränkung des bebaut gewesenen 
Theils des Grundeigenthums, wenn eine von der Straßenfluchtlinie verschiedene 
Baufluchtlinie vorhandene Gebäude trifft und das Grundstück bis zur Baufluchtlinie 
frei gelegt wird. Vergl. E. Civ. XXVIII. 271. 
Für Entziehung des Grundeigenthums muß Entschädigung geleistet werden, 
wenn die Gemeinde die Abtretung verlangt, wenn ein bebaures Grundstück bis zur 
Fluchtlinie von Gebäuden freigelegt wird, ohne daß der Eigenthümer zur Wieder- 
bebauung schreiten darf, und wenn die Bebauung eines an einer fertigen Straße 
gelegenen, von einer neuen Querstraße getroffenen Grundstückes in der Fluchtlinie 
dieser neuen Straße erfolgt. In den letzteren beiden Fällen tritt also die Ent. 
schädigungspflicht ein, auch wenn die Gemeinde die Fläche noch nicht zur Straße 
siehen, den Fluchtlinienplan noch nicht ausführen will; die Gemeinde wird durch das 
Gesetz zur Cnteignung verpflichtet. In allen sonstigen Fällen steht es im freien Be. 
lieben der Gemeinde, wenn sie von ihrem sonstigen Rechte, die Abtretung zu fordern, 
Gebrauch machen will; der Eigenthümer kann seinerseits die Euteignung derjenigen 
Flächen, welche nach der festgesetzten Fluchtlinie in die Straße fallen, nicht bean- 
spruchen; er kann auch dadurch keinen Druck auf die Gemeinde ausüben, daß er die 
Absicht äußert, auf der fr. Fläche zu bauen; die Erlaubniß dazu wird ihm nach § 11 
versagt, ohne daß ihm hieraus ein Anspruch auf Entschädigung erwächst, Erk. O. Trib. 
10. Juli 1877 (E. IXXXX. 44) und Erk. R. G. 18. Dez. 1879 (Deutsche Ge- 
meindezeitung 1880 S. 67). 
Eine Gemeinde, welche nach §. 13 wegen Entziehung oder Beschränkung des von 
der Festsetzung einer neuen Fluchtlinie betroffenen Grundeigenthumes zu entschädigen 
hat, ist verpflichtet, behufs Feststellung der Entschädigung die Emleitung des durch die 
88. 24 ff. des Enteignungsges. 11 Juni 1874 angeordneten Administrativverfahrens zu 
beantragen. Sie ist nicht befugt, Versonen, welche ihre Grunostücke bis zur Fluchtlinie 
freigelegt haben, mit ihrem Entschädigungsanipruch auf den Rechtsweg zu verweisen, 
und sie kann durch die betheiligten Grundbesitzer im Wege der gerichtlichen Klage zur
	        
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