1056 Abschnitt XX. Straßen-- und Baufluchten-Gesetz.
Die Entschädigung wird in allen Fällen wegen der zu Straßen und Plätzen
bestimmten Grundfläche für Entziehung des Grundeigenthums gewährt. ußer-
dem wird in denjenigen Fällen der Nr. 2, in welchem es sich um eine Be-
schränkung des Grundeigenthums in Folge der Festsetzung einer von der Straßen-=
fluchtlinie verschiedenen Baufluchtlinie handelt, für die Beschränkung des bebaut
gewesenen Theiles des Grundeigenthums (§. 12 des Gesetzes über Enteignung
von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874) Entschädigung gewährt.
In allen obengedachten Fällen kann der Eigenthümer die Uebernahme
des ganzen 1) Grundstücks verlangen, wenn dasselbe durch die Fluchtlinie
entweder ganz oder soweit in Anspruch genommen wird, daß das Restgrund-
stück nach den baupolizeilichen Vorschriften des Ortes nicht mehr zur Bebauung
geeignet ist. Z„ Z
Bei den Vorschriften dieses Paragraphen ist unter der Bezeichnung Grund-
stück jeder im Zusammenhange stehende Grundbesitz des nämlichen Eigenthümers
begriffen.
14. Für die Feststellung der nach §. 13 zu gewährenden Entschädigungen
und die Vollziehung der Enteignung kommen die 88. 24 ff. des Gesetzes Wien
Enteignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874 zur Anwendung.
Streitigkeiten über Fälligkeit des Anspruchs auf Entschädigung gehören
zur gerichtlichen Entscheidung. --“ Z
Die Entschädigungen sind, soweit nicht ein aus besonderen Rechtstiteln
Verpflichteter dafür aufzukommen hat, von der Gemeinde aufzubringen, inner-
halb deren Bezirk das betreffende Grundstück belegen ist.
§. 15. Durch Ortsstatut?) kann festgesetzt werden, daß bei der Anlegung
einer neuen oder bei der Verlängerung einer schon bestehenden Straße, wenn
solche zur Bebauung bestimmt ist, sowie bei dem Anbau an schon vorhandenen
Zu Anmerkung 4 auf S. 1055.
freiheit, sondern lediglich von einer solchen wegen Entziehung des Grundeigenthume,
wenn der Eigenthümer auf dem ihm verbliebenen Restgrundstücke unter Innehaltung
der neuen Fluchtlinie baut. Behält er kein bebauungsfähiges Grundstück mehr, so
wird er dennoch warten müssen, bis die Gemeinde enteignet.
1) D. h. die Uebernahme des gesammten Gebäudes einschließlich des Grund
und Bodens, soweit es auf diesem stehr, der Unternehmer ist nicht etwa nur ver-
pflichtet, das Gebäude auf den Abbruch zu übernehmen, Erk. R. G. 24. Juni 1880
(E. Civ. II. 279). Z 6
Die Bestimmung des §. 9 Enteignungsges. 11. Juni 1874, wonach der Eigen-
thümer, wenn nur ein Theil von einem Grundstück in Anspruch genommen wird,
verlangen kann, daß der Unternehmer das Ganze gegen Enischädigung übernimmt,
wenn das Grundstück durch die Abtretung so zerstückelt werden würde, daß das Rest-
grundstück nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig
benutzt werden kann, findet, nach einem Erk. R. G. 15. April 1893, auch auf
die theilweise Entziehung des von der Festsetzung neuer Fluchtlinien betroffenen
Grundeigenthums Anwendung. In diesen Fällen der theilweisen Enteignung aber
hat das Baufluchtges. 2. Juli 1875 außerdem dem Eigenthümer durch §. 13 Abs. 3
auch noch dann das Recht eingeräumt, die Uebernahme des ganzen Grundstücks ver-
langen zu können, wenn es durch die Fluchtlinie entweder ganz oder soweit in An-
spruch genommen wird, daß das Restgrundstück nach den baupolizeilichen Vorschriften
des Ortes nicht mehr zur Bebauung geeignet ist, obgleich es bis zu der Fest-
stellung der neuen Fluchtlinien überhaupt nicht bebaubar gewesen war.
:) Unter §. 15 beziehentlich unter die auf Grund dessen erlassenen Statuten fallen
nicht diejenigen Straßen, welche bereits vor Erlaß der letzteren den damaligen bau-
polizeilichen Vorschriften entsprechend hergestellt waren und dem öffentlichen Verkehr
übergeben gewesen sind. Haben besondere baupolizeiliche Vorschriften nicht bestanden,
ist aber die Straße vor dem Inkrafttreten des Gesetzes als solche benutzt und von
der Gemeinde unterhalten worden, so kann sie ebenfalls nicht unter die Bestimmungen
des Gesetzes gezogen werden, Res. 6. Juni 1888 (M. Bl. S. 129).
Ein Anbau an anderen Wegestrecken, als Straßen, z. B. Feldwegen, begründet
keine Verpflichtung, E. O. V. XV. 149.