Abschnitt XX. Straßen= und Baufluchten-Gesetz. 1057
bisher unbebauten 1) Straßen und Straßentheilen von dem Unternehmer der
neuen Anlage oder von den angrenzenden Eigenthümern?) — von letzteren
sobald sie Gebäudes) an der neuen Straße errichten") — die Freilegung?), erste
Einrichtung"), Entwässerung und Beleuchtungsvorrichtung der Straße in der
dem Bedürfnisse entsprechenden Weise beschafft, sowie deren zeitweise, höchstens
jedoch fünfjährige Unterhaltung, beziehungsweise ein verhältnißmäßiger Beitrag
oder der Ersatz der zu allen diesen Maßnahmen erforderlichen Kosten geleistet
werde'). Zu diesen Verpflichtungen können die angrenzenden Eigenthümer nicht
für mehr als die Hälfte der Straßenbreite, und wenn die Straße breiter als
26 Meter ist, nicht für mehr als 13 Meter der Straßenbreite herangezogen werden.
Bei Berechnung der Kosten sind die Kosten der gesammten Straßenanlage
und beziehungsweise deren Unterhaltung zusammen zu rechnen 2) und den Eigen-
thümern nach Verhältniß der Länge ihrer, die Straße berührenden Grenze zur
Last legen?).
as Ortsstatut, hat die näheren Bestimmungen) innerhalb der Grenze
1) Eine Straße kann regulirt und für den Verkehr fertiggestellt und doch noch
unbebaut sein, Erk. 3. April 1889 (E. Civ. XXIII. 288).
:) Doch müssen ihre Grundstücke zum Gemeindebezirk gehören, E. O. V. XVII. 172.
2) Auch andere, als Wohngebäude, Res. 9. März 1887 (M. Bl. S. 82).
Gleichgültig ist, ob sie einen Ausgang nach der Straße haben, E. O. V. XVII. 184.
4) Waren also Gebäude bereits vor Anlegung der Straße errichtet, so find ihre
Eigenthümer nicht beitragspflichtig. Eine Straße ist in der Anlegung begriffen, wenn
Fluchtlinien für sie festgesetzt sind. E. O. V. III. 292; XIII. 173; XV. 147;
XVII. 173, 184; Res. 6. Juni 1888 (M. Bl. S. 125); Erk. O. V. G. 12. Dez.
1893 (Pr. V. Bl. 1893/94 S. 251). Errichten sie dagegen neue Gebäude an der
Straße, so werden sie beitragspflichtig, nicht aber schon dann, wenn sie alte Gebäude
mit Ausgängen nach der Straße versehen, E. O. V. XIII. 161. Vergl. auch Res.
16. Jan. 1894 (M. Bl. S. 33), betr. Straßenpflasterungskosten und Benennung von
Straßen. Das Schreiten zur Bebauung ist maßgebend für das Entstehen der Bei-
nagspflicht, eine frühere rechtswirksame Feststellung ihrer Beiträge ist unmöglich,
E O. V. XII. 126; XIII. 161; desgl. eine vorläusige Einforderung, die Beitrags-
höhe muß erst endgültig feststehen, E. O. V. XVII. 163.
5) Einschließlich des Grunderwerbes. — Mehrere zu einem wirthschaftlichen Ganzen
vereinigte und als solche genutzte Grundstücke find dieser Vereinigung und dieser Art
ihrer Benutzung wegen als ein Grundstück anzusehen, wenn auch einzelne Theile von
den nebenliegenden Grundstücken getrennt und mit eigenen Hypothekenschulden be-
lastet sein sollten; vergl. E. O. V. XIII. 161.
6) Koßen für Wasserleitungsröhren gehören im Allgemeinen nicht dazu, E. O.
B. XV
7) Die Gemeinden find nicht berechtigt, für die den Grundbesitzern in 8. 15
auferlegten Verpflichtungen und insbesondere auch für die von denselben zu zahlenden
Beiträge die Bestellung von Kautionen zu verlangen, Res. 13. Dez. 1887 (M. Bl.
S. 264). Doch können die Baulustigen durch Kautionen die sofortige Erfüllung
gewisser Verpflichtungen abwenden, von denen die Behörde befreien darf, E. O.
V. XV. 157.
*) Doch können die Kosten für einzelne, vollständig durchgeführte Einrichtungen
vorab gesondert umgelegt werden, unbeschadet nachträglicher Einforderung der Kosten
noch rückständiger Leistungen, E. O. V. XXII. 177.
") §. 10 Kommunalabgabenges. 14. Juli 1893 hat den Gemeinden die Möglich-
keit eröffnet, auch einen anderen Maßstab einzuführen. Vergl. das.
10) Die polizeiliche Erlaubniß zum Anbauen einer neuen Straße darf nicht zu
dem Zwecke an Bedingungen geknüpft werden, um die Erfüllung der dem Bauunter-
nehmer in Betreff der Kosten der Straßenanlagen obliegenden (kommunalen) Ver-
oflichtungen herbeizuführen, E. O. V. IV. 364; XIX. 242.
Die Polizeibehörden sind überhaupt nicht zuständig, von den Unternehmern oder
angrenzenden Eigenthümern die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verlangen. So-
weit sie letzteren als solchen obliegen, sind sie Gemeindelasten und unterliegen dem im
Kommunalabgabenges. 14. Juli 1893 vorgeschriebenen Verfahren. Soweit sie den
Unternehmern der neuen Straßenanlage oder einzelnen Angrenzern aus besonderen
(llins-Kautz, Santbuch I. Aufl. 67