Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt X. Bau= und Feuer-Polizei. 1063 
  
–. 
Zu Anmerkung 3 auf S. 1062. 
Die Polizeibehörden sind befugt, Polizeiverordnungen wegen der Anlegung und 
Beschaffenheit der Bürgersteige zu erlassen. Solche Verordnungen gelten auch als 
Norm für die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, Erk. O. V. G. 15. Jan. 1879 
(E. O. V. V. 441). 
Die Hauseigenthümer sind laut Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts 13. Febr. 
1884 (E. O. V. X. 203) zur Unterhaltung der Bürgersteige vor ihren Grundstücken 
nur insoweit verpflichtet und diese Verpflichtung kann nur insoweit in Polizeiver- 
ordnungen zum Ausdruck gebracht werden, als sie sich auf ein event. von der Stadt- 
gemeinde als den prinzipaliter Straßenbaupflichtigen nachzuweisendes Lokalrecht (Lokal- 
observanz) begründen läßt, Res. 2. Mai 1885 (M. Bl. S. 103). Erk. O. V. G. 
30. Sept. 1885 (1. 1072, Pr. V. Bl. 24. Okt. 1885). Vergl. S. 1099 Anm. 1. 
Ein solches Ortsrecht besteht für Berlin, E. O. V. VI. 212. 
Doch sind die Stadtgemeinden im Bereiche der Oe. St. O. nicht befugt, die 
Verpflichtung zur Anlegung und Unterhaltung der Bürgersteige, soweit sie nach den 
Anweisungen der Ortspolizeibehörde und demgemäß zunächst auf Kosten der Stadt- 
gemeinde zu erfolgen hat, in der Weise auf die Hauseigenthümer zu übertragen, daß 
diese an Stelle der Stadtgemeinde der Polizeibehörde gegenüber verpflichtet werden, 
E. O. V. XVI. 48; XIX. 247. Die eigene Herstellung und Unterhaltung darf den 
Anliegern auch mittels Ortsstatutes als Naturalleistung nicht auferlegt werden, doch 
ist zulässig, bestimmte Kategorien von Gemeindeangehörigen stärker als die übrigen 
heranzuziehen, wenn ihr Interesse bei einzelnen Ausgaben erheblich in den Vorder- 
grund rritt, so z. B. die Besitzer der an den Bürgersteigen liegenden Grundstücke 
zu den Kosten derselben, Res. 5. Nov. 1888 (M. Bl. S. 213). Vergl. E. O. V. 
XIX. 70. 
Aus S§. 81 kann für die Eigenthümer der an der Straße stehenden Häuser ein 
Eigenthumsrecht am Bürgersteige nicht hergeleitet werden, Erk. O. Trib. 14. Juni 
1863 (E XIIX. 97). Jene Eigenthümer können den Bürgersteig benutzen, soweit die 
Polizei es gestattet. Auf dem Bürgersteig dürfen keine Bauanlagen gemacht, und 
die darauf gemachten Anlagen müssen nach dem jedesmaligen Zeitbedürfniß, auf An- 
ordnung der Polizeibehörde weggeschafft werden, auch wenn sie älter sind als das 
A. L. R. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, Res. 28. Okt. 1825 (A. 1060), 29. April 
1829 (A. 336), 28. Nov. 1831 (A. 789) und 3. Juli 1835 (A. 788). Erk. O. Trib. 
—. Juni 1832 (bei Koch Anm. 43 zu §. 72). " 
Die Vepflichtung zur Unterhaltung der Chausseen schließt nicht die Verpflichtung 
in sich, da, wo sie städtische Straßen bilden, an ihren Seiten Bürgersteige anzulegen 
und zu unterhalten, E. O. V. XIV. 272. 
Da nach §. 81 die Benutzung des Bürgersteiges von Seiten der Hauseigen- 
thümer nur unter den Einschränkungen der §§. 77—80 gestattet, das Nähere in dieser 
Beziehung aber den Ortspolizeigesetzen vorbehalten ist, so hat die Ortspolizeibe- 
hörde das Recht, jede Benutzung der Bürgersteige zu untersagen, wo- 
durch solche verengt, verunreinigt oder verunstaltet werden, Res. 28. Nov. 1831 
(A. 798). Ueber die Beschränkungen des Nutzungsrechtes der Hauseigenthümer hat 
die Polizeibehörde, nicht die Gemeindebehörde Entscheidung zu treffen, Erk. 
NR G. 7. Nov. 1881 (R. und St. A. 1882 Nr. 9), E. O. V. II. 395 und Erk. 
22. März 1889 (Pr. V. Bl. X. 469). 
Die Eigenthümer der angrenzenden Häuser haben ein Nutzungsrecht am Bürger- 
steig. Die Beschränkungen, welchen dieses Recht durch die Hinweisung auf §. 78 
unterworfen ist, sind im Interesse des Gemeinwesens hinzugefügt; die Entscheidung 
darüber, wie weit in jedem einzelnen Falle diese Einschränkungen sich erstrecken, 
unterliegt der polizeilichen Verfügung, und gegen eine solche findet in der Regel 
nur der Rekurs an die vorgesetzte Polizeibehörde statt, Res. 26. Juli 1839 (J. M. 
Bl. S. 279). Die Polizeibehörde kann beispielsweise die Benutzung der Bürger- 
steige zur Ausstellung von Waaren gestatten, wenn solches mit der Rücksicht 
auf die Passage vereinbar ist, Res. 23. Juli 1835 (A. 790). Sofern die Benutzung 
des Bürgersteiges im öffentlichen Interesse zulässig ist, gebührt dem Hausbesitzer der 
Vorzug vor jedem Dritten, der nicht einen speziellen Rechtstitel hat, Res. 22. Sept. 
1846 (M. Bl. S. 61). 
Eine Polizeiverordnung, welche den Eigenthümern von Grundstücken resp. deren
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.