Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1080 Abschnitt XX. Enge Schornsteine. 
3. daß alle anderen, entweder durch ihre Benutzungsart oder durch ihre Bestim- 
mung feuergefährlichere Anlagen wenigstens 1000 Schritte von den Pulver- 
magazinen entfernt zu halten sind. Z 
Besondere Vorschriften für Theater und ähnliche Räumlichkeiten, Res. 12. Okt. 
* (M. ö E. 180, 198 und Berichtigung 1889 S. 267) und 18. März 1891 
(M. Bl. S. 69). 
  
Wegen Erhaltung der Stadtmauern, Thürme, Wälle und anderer zum Ver- 
schluß sowohl wie zur Vertheidigung der Städte dienenden Anlagen, auch mit 
Berücksichtigung ihres Werthes als Denkmale der Baukunst oder als historische 
Monumente, vergl. K. O. 4. Okt. 1815 (G. S. S. 206), 20. Juni 1830 (G. 
S. S. 113), Res. 31. Okt. 1830 (A. XIV. 775), 5. Nov. 1854 (M. Bl. 1855 
S. 2), 28. Aug. 1857 (M. Bl. S. 144) und 21. März 1881 (M. Bl. 1883 
S. 20). 
(Die Regierungen dürfen die Erlaubniß zur Abtragung solcher Stadtmauern #c. 
nur gestatten, wenn das K. General-Kommando und bei schlacht= und mahlstener- 
pflichtigen Städten, der K. Provinzial-Steuerdirektor sich damit einverstanden erklärt. 
Wenn ein Einverständniß mit diesen Behörden nicht erzielt wird, so ist an die be- 
treffenden Ministerien zu berichten und desgleichen auch, wenn im architektonischen oder 
historischen Interesse Bedenken abwalten.) 
Zur Erhaltung der Denkmäler ist ein besonderer Konservator der Kunstdenkmäler 
bestellt, Res. 24. Jan. 1844 (M. Bl. S. 38). 
  
K. O. 12. April 1853 (G. S. S. 753), betr. die Aufhebung der Bestimmungen 
über das engste Maß der Russischen Rauchröhren. 
Auf Ihren Bericht vom 3. April d. J. will Ich die in der Ordre vom 4. Oktober 
1821 (G. S. 1822 S. 42) enthaltene Bestimmung, wodurch die engeren Rauchröhren 
nach Russischer Art auf ein Maß bis zu 6 Zoll im Durchmesser beschränkt sind, 
aufheben und Ihnen überlassen, unter Aufhebung der auf Grund jener Bestimmung 
ergangenen Instruktion, die Regierungen wegen der in Bezug auf dergleichen Röhren 
zu erlassenden Anordnungen mit Anweisung zu versehen. 
  
Bek. 10. September 1853 (G. S. S. 754), betr. die Weite der 
engen Schornsteinröhren. 
Die Fortschritte der Technik, namentlich in Bezug auf Feuerungsanlagen, haben 
es erforderlich erscheinen lassen, wie in dem Reg. wegen Aufstellung der Dampftkessel 
6. Sept. 1848 (G. S. S. 321) §. 7 hinsichtlich der Dampfkesselfeuerungen bereits 
geschehen, die bisher bestandenen allgemeinen Vorschriften wegen der Weite der engen 
Schornsteinröhren aufzuheben. Nachdem des Königs Majestät durch vorstehende Aller- 
höchste Ordre geruht haben, die A. O. 4. Okt. 1821 (G. S. 1822 S. 42) in Ge- 
mäßheit der Bestimmung des §. 16 Ges. 11. März 1850 über die Polizei-Verwaltung 
(G. S. S. 265) außer Kraft zu setzen, werden hierdurch die Instr. 14. Jan 1822 
(G. S. S. 43) und die nachträglichen Best. dazu 17. Mai 1830 (G. S. S. 84) 
aufgehoben. » 
Den Regierungen ist überlassen, in Betreff der in der Instr. 14. Jan. 1822 
außer der Bestimmung der Weite der Rauchröhren enthaltenen Vorschriften hinsichtlich 
der Konstruktion der Rauchfänge, deren Reinigung rc., soweit dies im Interesse der 
Baupolizei und Feuerficherheit für nöthig erachtet wird, nach Maßgabe des Ges. 
11. März 1850 die erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
	        
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