Abschnitt XX. Maschinen-Ausputz. 1081
Res. 22. Dez. 1851 (M. Bl. S. 279), betr. das Ausbrennen der engen
Schornsteinröhren.
Der Bericht der Königl. Regierung vom 20. Mai v. J., betreffend die Anlage
enger Schornsteine in Gebäuden mit Stroh-, Rohr= oder Schindeldächern, hat Ver-
anlassung gegeben, das Gutachten der technischen Bau-Deputation zu erfordern, welche,
unter Anerkennung der von der Königl. Regierung vorgetragenen Umstände, sich dahin
ausgesprochen hat, daß das Ausbrennen enger Röhren in ganz massiven Gebäuden,
in deren Nähe nur Gebäude mit feuersicheren Dächern sich befinden, nicht bedenklich
erscheine und auch in Gebäuden mit leichter Bedachung gestattet werden könne, wenn
es bei windstillem Wetter und mit Anwendung gewisser Vorsichtsmaßregeln geschieht.
Zu diesen Vorfichtsmaßregeln wird, außer einem starken Benetzen der nicht feuer-
sicheren Bedachungen, wozu die Feuerspritzen zweckmäßig angewendet werden können,
und dem Bereithalten genügender Feuerlöschgeräthschaften und Mannschaften, ins-
besondere die Anwendung von verschließbaren Gittern oder Netzen von Eisendrath
zu rechnen sein, welche auf den Schornstein-Oeffnungen der russischen Röhren an-
gebracht werden.
Um ein zufälliges Ausbrennen möglichst unschädlich zu machen, empfehlen sich
folgende Vorschriften:
Bei einem Gebäude mit nicht feuersicherer Bedachung müssen:
1. enge Schornsteinröhren mit 4 Fuß über die Firstlinie des Daches hinweg-
ragenden massiven Aufsätzen versehen sein und dürfen
2. sogenannte offene Feuer, als Kamin= oder Heerdfeuerungen in ein enges
Schornsteinrohr nicht geführt werden. Dasselbe gilt, wenn die obere Oeffnung
eines engen Schornsteins bei einem feuersicher gedeckten Gebäude weniger als
30 Fuß von einem andern, nicht feuersicher gedeckten Gebäude sich befindet.
Die Königliche Regierung wird ermächtigt, nach diesen Bestimmungen zu
verfahren.
Res. 12. Juni 1843 (M. Bl. S. 157), betr. den Maschinen-Ausputz
in den Woll-Spinnereien.
Da die Erfahrung gezeigt hat, daß der sogenannte Maschinen-Ausputz in den
Wollsspinnereien zur Selbstentzündung sehr geneigt und deshalb, zur Verhütung von
Feuersbrünsten, die vorsichtigste Aufbewahrung desselben dringend nothwendig ist,
finde ich mich veranlaßt, Folgendes ) zu bestimmen:
1. Die Eigenthümer solcher Fabriken, in welchen dergleichen Abgänge bei der
Verarbeitung der Wolle auf Maschinen sich bilden, sind verpflichtet, für die tägliche
Reinigung der Fabrikations-Lokalien von diesen Abgängen Sorge zu tragen.
2. Die Aufbewahrung des Maschinen-Ausputzes innerhalb der Gebäude darf nur
in vollkommen feuersichern Gefäßen stattfinden.
3. Außerhalb der Gebäude darf der Maschinen-Ausputz nicht im Freien auf-
gehäuft, sondern er muß in Gruben gelegt und sicher bedeckt werden; dies ist be-
sonders erforderlich, wenn beabsichtigt wird, den Maschinen-Ausputz als Düngungs-
mittel zu verwenden.
4. Soll derselbe jedoch zu anderweiter Verarbeitung aufbewahrt werden, so muß
er sofort ausgewaschen und von Fett und Oel möglichst gereinigt, er darf aber auch
dann nicht in hohe Haufen geschichtet, vielmehr nur 3—44“ hoch über einander ge-
legt werden.
5. Wenn Maschinen-Ausputz verfahren wird, so darf er zugleich mit anderen
Waaren nicht ohne Vorwissen der Eigenthümer derselben verpackt werden; auch müssen
Wagen, die mit Maschinen-Ausputz befrachtet sind, die Nähe von Stallungen und
leicht entzündlichen Gegenständen meiden. "
Die Kgl. Regierung hat diese Bestimmungen durch das Amtsblatt zur Kenntniß
der Betheiligten zu bringen und die Uebertretung oder Vernachlässigung derselben,
abgesehen von der im Fall eines entstandenen Schadens eintretenden weiteren Ver-
antwortlichkeit, mit einer Geldstrafe von 5 bis 25 Thalern zu bedrohen.
1) Dasselbe gilt von den Wollabgängen, gefetteten wie ungefetteten, Res. 21. Okt.
1862 (M. Bl. S. 307).