Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1082 Abschnitt XX. Selbstentzündung von Steinkohlen. 
Res. 23. Nov. 1841 (M. Bl. S. 338), betr. die Selbstentzündung von 
Steinkohlen. 
Es ist hier zur Sprache gebracht, daß auf dem Eisenbahnhofe zu Magdeburg 
eine Selbstentzündung der dort aufgehäuften Steinkohlen stattgefunden habe und davon 
Veranlassung genommen worden, über das Vorkommen solcher Selbstentzündungsfälle 
und die möglichen Vorbeugungsmittel dagegen nähere Nachrichten und Vorschläge zu 
sammeln. Hiernach gehört jedoch die Selbstentzündung der Steinkohlen zu den 
seltenen Erscheinungen; sie fand nur dann statt, wenn die Kohlen frisch gefördert 
worden und erst eine kurze Zeit an der Luft gelegen hatten, ehe sie zu großen Haufen 
zusammengebracht wurden, aber auch dann nur in dem Falle, wenn die Kohlen nicht 
aus großen Stücken, sondern aus sogenanntem Gruß (klaren Kohlen, Staubkohlen) 
bestanden, wenn sie dabei zugleich starke Beimengungen von Schwefelkies enthielten 
und wenn den Kohlenhaufen eine Höhe von mindestens 6 Fuß und darüber gegeben 
wurde. 
Ein zuverlässiges Mittel, die Selbstentzündung selbst bei den am mehrsten dazu 
geneigten kleinen Kohlen zu verhüten, besteht nun darin, daß in den aufzustürzenden 
Haufen horizontale und senkrechte Kanäle aus Faschinen. oder aus hölzernen Butten 
mit durchbohrten Wänden gebildet werden; dadurch wird der Luft der Zutritt ver- 
schafft und der Haufen so abgekühlt, daß sich die Hitze nicht bis zur Entzündung 
steigern kann. Will man die Kosten und die Zeit sparen, welche zu der Einrichtung 
solcher Kanäle erfordert werden, so genügt es auch, einige Eisenstäbe in die Kohlen- 
halden zu stecken und deren Temparatur von Zeit zu Zeit zu untersuchen; nehmen 
die Stäbe eine hohe Temperatur an, so müssen alsdann die Haufen durchbrochen 
oder auch wohl auseinander geworfen werden, wodurch der Selbstentzündung voll- 
ständig vorgebeugt wird. 
Ist nun auch bei einer wirklich eintretenden Entzündung der Halden die Gefahr 
nicht sehr groß und meistens nur auf das Unbrauchbarwerden der Kohlenhalden be- 
schränkt, so kann sie doch bei starken Stürmen und in der Nähe von Gebäuden oder 
von brennbaren Gegenständen, eine wirkliche Feuersgefahr allerdings herbeiführen. 
Von der Königl. Regierung wird darauf zu halten sein, daß Steinkohlenhalden in 
unmittelbarer Nähe von Gebäuden oder brennbaren Gegenständen nicht anders als 
unter Beobachtung der oben beschriebenen Vorsichtsmaßregel aufgeschüttet werden. Die 
Vernachlässigung dieser Vorfichtsmaßregeln ist mit einer nach 8. 11 der Regierungs- 
Instruktion zu bemessenden Polizeistrafe zu bedrohen und darauf aufmerksam zu machen, 
daß dieselbe bei wirklich entstehendem Unglück nach §. 1107 A. L. R. Th. II. Tit. 20 
ktriminelle Bestrafung zur Folge haben werde.
	        
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