Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1084 Abschnitt XXI. Land= und Heerstraßen. 
nv 10. Muß ein anderer, als der, welcher die Pflanzung zuerst angelegt 
hat, dieselbe unterhalten, so kommt diesem die Nutzung der Bäume zu. 
Pflicht des Staates. 
§. 11. Gegen den Genuß der dem Staate von den Landstraßen zu- 
kommenden Nutzungen ist er verpflichtet, für die Unterhaltung der 1 Sicherheit 
und Bequemlichkeit derselben zu sorgen. 
§. 12. Für den aus Unterlassung dieser Pflicht entstandenen Schaden 
sind diejenigen, welche bei der vom Staate ihnen aufgetragenen Sorge dafür 
sich täaes groben oder mäßigen Versehens schuldig gemacht haben, verant- 
wortlich. 
Unterhaltung der Wege. 
§. 13:). Die Einwohner der an der Straße liegenden Gegend sind, nach 
gemeinen Rechten, zur Arbeit mit Hand= und Spanndiensten bei Unterhaltung 
und Oesserung der Wege, nach der Anordnung des Staats verbunden. 
§. 14. Diese Verbindlichkeit erstreckt sich auf alle Einwohner, durch deren 
Distrikt, Kreis oder Kirchspiel dergleichen Landstraße?) geht und die nach den 
Gesetzen oder Landesverfassungen zur Gemeindearbeit verpflichtet sind. 
§. 15. Wo durch Provinzialgesetze oder besondere Wegordnungen, die 
Verbindlichkeit zu Unterhaltung der Landstraßen näher oder anders bestimmt 
ist, hat es dabei, auch in Zukunft, lediglich sein Bewenden!. 
Anlegung neuer Wege. 
§. 16. Auch bei Anlegung neuer Wege kann der Staat von den nach 
der Landesverfassung zur Wegearbeit überhaupt verpflichteten Einwohnern, 
welce von dem neuen Wege Vortheil haben, Hand= und Spanndienste 
ordern. 
Besonderes der Dammstraße. 
§. 17. Bei der Anlegung von Chausseen"!) oder Dammstraßen, statt 
  
#l Das Wort „der“ ist ein Druck= oder Redaktionsfehler und muß sinngemäß 
wegfallen. 
2) Zur Erwerbung des Eigenthums an Grund und Boden bedarf es 
eines den Willen des Erwerbes bekundenden Aktes. Daraus allein, daß der Fiskus 
eine Brücke auf städtischem Grund und Boden erbaut hat, läßt sich noch nicht folgern, 
daß er Eigenthümer des Brückenterrains geworden sei. 
Die Vorschriften in S§s. 13 und 14, betr. die Verpflichtung der an der Straße 
liegenden Gegend zur Arbeit bei Unterhaltung und Besserung der Wege — sind noch 
gültig, Res. 2. Dez. 1871 (M. Bl. 1872 S. 8). Für die Provinz Posen ist das 
Ges. 21. Juni 1875 (G. S. S. 324) maßgebend. 
Ueber die in Rede stehende Verbindlichkeit bestimmt die betreffende Landespolizei- 
behörde. Sie beschränkt sich auf diejenigen Hand= und Spanndienste, welche von den 
Pflichtigen selbst ohne Beeinträchtigung ihrer Leistungsfähigkeit und wirthschaftlichen 
Interessen geleistet werden können. Die örtliche Wegebaupolizeibehörde ist zuständig, 
die Erfüllung der so beschränkten Verpflichtung zu erzwingen, Erk. 26. Sept. 1888 
(E. O. V. XVII. 291). 
2) Die Eigenschaft eines Weges als Landstraße ist im Wesentlichen analog mit 
derjenigen der Oeffentlichkeit zu beurtheilen. Die letztere entsteht durch ausdrückliche 
oder stillschweigende, unter Zustimmung der Polizeibehörde erfolgende Widmung für 
den öffentlichen Verkehr. Dementsprechend muß ein Weg als Landstraße gelten, wenn 
er für den allgemeinen, über das lokale Interesse hinausgehenden Verkehr, als „Grund- 
linie für den im Lande sich bewegenden Hauptverkehr“, sei es ausdrücklich oder still- 
schweigend bestimmt worden ist. Diese Bestimmung kann nur vom Staate und zwar 
von der Landespolizeibehörde ausgehen, Erk. 29. Sept. 1888 (E. O. V. XVII. 
285). Die Emwohner der Städte sind zu Hand= und Spanndiensten beim Wege- 
bau nicht verpflichtet, Erk. O. Trib. 15. Febr. 1856 (E. XXXII. 175). 
) Solche Vorschriften sind: 6 
Für Ostpreußen Provinzialrecht Zusatz 226; Westpreußen Provinzialrecht 
8. 68 und Wegereglement 4. Mai 1796 (Rabe III. 338), letzteres gilt auch im
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.