Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1086 Abschnitt XXI. Land= und Heerstraßen. 
ordinärer Landstraßen, sind die zur Wegearbeit verpflichteten Einwohner nur 
nach dem Maße zu helfen schuldig, nach welchem sie bei Anlegung einer ge- 
wöhnlichen Landstraße Dienste thun müßten. 
§. 18. Den zur Anlegung, Verbreitung oder geraden Führung einer 
solchen Dammstraße erforderlichen Boden, ingleichen die dazu nöthigen, auf 
der benachbarten Feldflur befindlichen Materialien, ist ein Jeder dem Staate 
zu überlassen verbunden. (Vergl. S. 1043 S. 50.) 
§. 19. Er muß aber dafür von dem Staate entschädigt werden. 
§. 20. Zu dieser Entschädigung ist der Staat denjenigen Boden, oder 
dessen Werth, vorzüglich anzuwenden berechtigt, welcher dadurch gewonnen wird, 
daß die neue Dammstraße nicht die ganze Breite des bisher gewöhnlichen Weges 
erfordert, oder daß durch die geradere Führung der Dammstraße ein Theil des 
bisherigen Weges liegen bleibt. 
§. 21. Doch kann über solche Ersparnisse des Bodens die auf einer Feld- 
mark sich befinden, nur zu Entschädigungen für Grundbesitzer in eben der Feld- 
mark verfügt werden. „ 
§. 22. Auch bleiben demjenigen, welcher nachweisen kann, daß der ersparte 
Zu Anmerkung 4 auf S. 1085. 
Reihe von Jahren bezwecken, sind auf diese Jahre zu vertheilen und die Gewerb- 
treibenden sind zu den Jahresbeiträgen nur nach dem Maße der Abnutzung, die sie 
jährlich bewirken, heranzuziehen. Ein etwa vor Erlaß des Ges mit einem Gewerb- 
treibenden über seine Theilnahme an der Wegeunterhaltung abgeschlossener Vertrag ist 
bei der Feststellung seiner gesetzlichen Leistungen zu berücksichtigen und die Verurtheilung 
des Unternehmers zu einer Vorausleistung von dem Vorbehalte abhängig zu machen, 
daß der Wegebaupflichtige bei Erhebung dieses Beitrages bis zu dessen Höhe auf den 
vertragsmäßigen Anspruch verzichte, E. O. V. XXII. 256. 
Eine solche Wegepflicht (Ges. 11. Juli 1891) besteht für Gemeindewege in der 
Proviuz Sachsen, Ges. 28. Mai 1887 (G. S. S. 277) und Wegeordnung §. 42 
Abs. 2, Brandenburg Ges. 7. Juli 1891 (G. S. S. 315), Schleswig-Holstein Ges. 
2. Juli. 1891 (G. S. S. 292); in Brandenburg und Schleswig-Holstein sind außer 
dem Staate, der Provinz und den Kreisen auch die Stadtkreise bildenden Stadtge- 
meinden ausdrücklich als ausgeschlossen hervorgehoben; für alle öffentlichen Wege in 
Lauenburg Wegeordnung 7. Febr. 1876 (M. Bl. S. 27) §. 24, für alle Landwege, 
Vicinalwege und Distriktsstraßen, gleichviel, ob ihre Unterhaltung vom Kreise über- 
nommen ist, oder nicht, sowie für alle Gemeinde= und Ortswege im Reg.-Bez. Kassel 
Ges. 16. März 1879 (G. S. S. 225) §F. 7, im Reg.-Bez. Wiesbaden Ges. 27. Juni 
1890 (G. S. S. 225); für Gemeindewege und Kreisstraßen in Schlesten Ges. 
16. April 1889 (G. S. S. 100) und Westfalen Ges. 14. Mai 1888 (G. S. S. 116); 
für Gemeinde= und Kreiswege, jedoch bei Stadtgemeinden nur für die Wege, die nicht 
zu den eigentlichen, städtischen Straßen gehören, ferner für solche von den Gemeinden 
ausgebauten Straßen, deren Unterhaltung von der Provinz mit der Befugniß über- 
nommen worden ist, sie jederzeit auf die Gemeinden zu übertragen, in der Rhein- 
provinz Ges. 4. Aug. 1891 (G. S. S. 334); für Gemeindewege und von den Kreisen 
unterhaltene Landstraßen in Hannover Ges. 26. Febr. 1877 (G. S. S. 18). 
Die Vorausleistung findet auf Antrag der Unterhaltungspflichtigen, nach Ver- 
hältniß der Mehrbelastung der Wege statt, wenn und soweit diese nicht durch Chaussee- 
geld gedeckt wird. Ueber die Anträge entscheidet mangels gütlicher Vereinbarung der 
Kreisausschuß, in Stadtkreisen und Städten mit mehr als 10,000 Einwohnern, der 
Bezirksausschuß (der belegenen Sache, E. O. V. XX. 246). 
Es giebt keine gesetzlichen Vorschriften, welche die Verpflichtung zur Unter- 
haltung der Chausseen allgemein regeln. Diese Verpflichtung folgt weder für 
die Gemeindeverbände aus der Lage der Chausseen im Gemeindebezirke wie bei sonstigen 
öffentlichen Wegen noch aus der Thatsache der Anlage und des ersten Ausbaues der 
Chausseen für den Erbauer, noch endlich aus dem Eigenthum am Wegekörper für den 
Eigenthümer . Eine Kreiskommune, der auf ihren Antrag für eine Chaussee das 
Recht zur Erhebung von Chausseegeld verliehen ist, hat die öffentlich-rechtliche Ver- 
pflichtung zur chausseemäßigen Unterhaltung der Chaussee, Erk. 3. Sept. 1834 
(E. O. V. XI. 213).
	        
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