Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXI. Land= und Heerstraßen. 1087 
Boden zu seinem Eigenthume gehöre, und bloß mißbrauchsweise zu dem ehe- 
maligen Wege gezogen worden sei, seine Rechte darauf vorbehalten. 
. 23. Von der gewöhnlichen Unterhaltung solcher Dammstraßen gilt 
alles, was von der Unterhaltung der Wege verordnet ist. (§§. 13, 14, 15.) 
§. 24. Zu Hauptreparaturen hingegen, die ohne Verschulden der zur 
Wegearbeit verpflichteten Einwohner entstanden sind, sind dieselben nur in eben 
dem Maße, wie bei der Anlegung, zu helfen verbunden. (§. 17.) 
Vorschriften wegen des Ausweichens auf den Straßen. 
§. 25. Den nach §.7 einem Jeden freistehenden Gebrauch der Landstraßen 
muß ein Jeder so ausüben, daß der Andere an dem gleichmäßigen Gebrauche 
des Weges nicht gehindert, noch zu Zänkereien oder gar Thätlichkeiten über 
das Ausweichen Anlaß gegeben werde. Z„ 
§. 26 1. Alle Fuhr= und Landleute, auch andere Reisende ohne Unter- 
schied des Standes, müssen den ordinären und Extraposten, wenn diese hinter 
ihnen kommen, oder ihnen begegnen, aus dem Wege fahren, und sie ohne 
chwierigkeiten vorbeilassen, sobald der Postillion in's Horn stößt. 
§. 27. Außer diesen Fällen müssen ledige oder bloß mit Personen besetzte 
Wagen und Kutschen allen mit Sachen und Effekten beladenen Wagen, wohin 
aurs utschen, die Koffer oder sonstige Bagage führen, zu rechnen sind, aus- 
weichen. 
§. 28. Begegnen sich zwei beladene oder zwei ledige Wagen, so müssen 
beide auf der rechten Seite zur Hälfte ausweichen. 
§. 29. Kann einer rechter Hand nicht ausweichen, so muß dieses von 
dem andern ganz geschehen. 
§. 30. Fehlt es auch dazu am Raume, so muß in dem Falle des S§. 27 
derjenige, welcher zum Ausweichen verbunden ist, so wie in dem Falle des 
28 der, welcher den andern zuerst gewahr wird, an einem schicklichen Orte 
M lange still halten, bis der andere Wagen vorüber ist. 
§. 31. Kommt ein Wagen von einem Berge oder von einer steilen Anhöhe 
herunter, und ein anderer Wagen fährt hinauf, so ist der letztere jederzeit zum 
Ausweichen verbunden, er mag schwerer beladen sein oder nicht. 
§. 32. Bei hohlen Wegen oder anderen engen Pässen muß Jeder zuvor 
stille halten, und nach gegebenem deutlichen Zeichen mit dem Horn, mit der 
Peitsche oder auf andere Art, so lange warten, bis er versichert ist, daß kein 
anderer Wagen sich schon darin befindet. 
§. 33. Ist der hohle Weg oder enge Paß von solcher Länge, daß die 
gegebenen Zeichen von einem Ende bis zum andern nicht deutlich gehört oder 
wahrgenommen werden können, so muß an solchen Plätzen, wo Raum zum 
Ausweichen ist, auf's neue gewartet und das Zeichen wiederholt werden. 
§. 34. Außer den Posten muß jeder vorfahrende Wagen dem hinten 
folgenden und schneller fahrenden, wenn dieser nicht anders vorkommen kann, 
und der Raum es erlaubt, auf ein Fegebenen Zeichen so weit ausweichen, als 
es nöthig ist, damit letzterer seinen Weg fortsetzen könne. 
§. 35. Wer durch Verabsäumung dieser Vorschriften dem Andern Schaden 
zufügt, muß denselben nach Beschaffenheit der ihm zur Last fallenden Schuld 
ersetzen. (Th. 1 Tit. 6 §§. 11 ff.) 
#vz. 36. Hat der Beschädigte durch sein eigenes Versehen dazu Anlaß 
gegeben, so treten die Vorschriften des Tit. 6 S§§. 18 ff. ein. 
. 37. Fuhrleute haften für ihre Knechte nach Vorschrift des Zweiten 
Theils Tit. 8 Abschn. 15; andere Dienstherrschaften aber nur nach Vorschrift 
des Ersten Theils Tit. 6 SF. 61 ff. 
1) Die Uebertretung der Vorschriften in §§s. 26— 34, die nur noch für die un- 
chaussirten Wege gelten, unterliegen der polizeilichen Straffestsetzung. Vergl. Res. 
18. April 1843 (M. Bl. S. 9).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.