Abschnitt XXI. Land= und Heerstraßen. 1087
Boden zu seinem Eigenthume gehöre, und bloß mißbrauchsweise zu dem ehe-
maligen Wege gezogen worden sei, seine Rechte darauf vorbehalten.
. 23. Von der gewöhnlichen Unterhaltung solcher Dammstraßen gilt
alles, was von der Unterhaltung der Wege verordnet ist. (§§. 13, 14, 15.)
§. 24. Zu Hauptreparaturen hingegen, die ohne Verschulden der zur
Wegearbeit verpflichteten Einwohner entstanden sind, sind dieselben nur in eben
dem Maße, wie bei der Anlegung, zu helfen verbunden. (§. 17.)
Vorschriften wegen des Ausweichens auf den Straßen.
§. 25. Den nach §.7 einem Jeden freistehenden Gebrauch der Landstraßen
muß ein Jeder so ausüben, daß der Andere an dem gleichmäßigen Gebrauche
des Weges nicht gehindert, noch zu Zänkereien oder gar Thätlichkeiten über
das Ausweichen Anlaß gegeben werde. Z„
§. 26 1. Alle Fuhr= und Landleute, auch andere Reisende ohne Unter-
schied des Standes, müssen den ordinären und Extraposten, wenn diese hinter
ihnen kommen, oder ihnen begegnen, aus dem Wege fahren, und sie ohne
chwierigkeiten vorbeilassen, sobald der Postillion in's Horn stößt.
§. 27. Außer diesen Fällen müssen ledige oder bloß mit Personen besetzte
Wagen und Kutschen allen mit Sachen und Effekten beladenen Wagen, wohin
aurs utschen, die Koffer oder sonstige Bagage führen, zu rechnen sind, aus-
weichen.
§. 28. Begegnen sich zwei beladene oder zwei ledige Wagen, so müssen
beide auf der rechten Seite zur Hälfte ausweichen.
§. 29. Kann einer rechter Hand nicht ausweichen, so muß dieses von
dem andern ganz geschehen.
§. 30. Fehlt es auch dazu am Raume, so muß in dem Falle des S§. 27
derjenige, welcher zum Ausweichen verbunden ist, so wie in dem Falle des
28 der, welcher den andern zuerst gewahr wird, an einem schicklichen Orte
M lange still halten, bis der andere Wagen vorüber ist.
§. 31. Kommt ein Wagen von einem Berge oder von einer steilen Anhöhe
herunter, und ein anderer Wagen fährt hinauf, so ist der letztere jederzeit zum
Ausweichen verbunden, er mag schwerer beladen sein oder nicht.
§. 32. Bei hohlen Wegen oder anderen engen Pässen muß Jeder zuvor
stille halten, und nach gegebenem deutlichen Zeichen mit dem Horn, mit der
Peitsche oder auf andere Art, so lange warten, bis er versichert ist, daß kein
anderer Wagen sich schon darin befindet.
§. 33. Ist der hohle Weg oder enge Paß von solcher Länge, daß die
gegebenen Zeichen von einem Ende bis zum andern nicht deutlich gehört oder
wahrgenommen werden können, so muß an solchen Plätzen, wo Raum zum
Ausweichen ist, auf's neue gewartet und das Zeichen wiederholt werden.
§. 34. Außer den Posten muß jeder vorfahrende Wagen dem hinten
folgenden und schneller fahrenden, wenn dieser nicht anders vorkommen kann,
und der Raum es erlaubt, auf ein Fegebenen Zeichen so weit ausweichen, als
es nöthig ist, damit letzterer seinen Weg fortsetzen könne.
§. 35. Wer durch Verabsäumung dieser Vorschriften dem Andern Schaden
zufügt, muß denselben nach Beschaffenheit der ihm zur Last fallenden Schuld
ersetzen. (Th. 1 Tit. 6 §§. 11 ff.)
#vz. 36. Hat der Beschädigte durch sein eigenes Versehen dazu Anlaß
gegeben, so treten die Vorschriften des Tit. 6 S§§. 18 ff. ein.
. 37. Fuhrleute haften für ihre Knechte nach Vorschrift des Zweiten
Theils Tit. 8 Abschn. 15; andere Dienstherrschaften aber nur nach Vorschrift
des Ersten Theils Tit. 6 SF. 61 ff.
1) Die Uebertretung der Vorschriften in §§s. 26— 34, die nur noch für die un-
chaussirten Wege gelten, unterliegen der polizeilichen Straffestsetzung. Vergl. Res.
18. April 1843 (M. Bl. S. 9).