Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXI. Verkehr auf Kunststraßen. 1091 
Artikel II. 
§5. 9. Die §§. 14, 16, 19 und 20 Abs. 1 der Verordnung vom 17. März 
1839, betreffend den Verkehr auf den Kunststraßen (G. S. S. 80), sind aufge- 
hoben. An Stelle der §§. 15 und 18 a. a. O. treten folgende Bestimmungen: 
§. 10. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und 
der 88. 9 bis 11 der Verordnung vom 17. März 1839, betreffend den Ver- 
kehr auf den Kunststraßen (G. S. 1839 S. 80), werden mit Geldstrafen bis 
100 Mark bestraft. 
Für die Geldstrafe und die Kosten, zu denen der Führer eines Fuhrwerks 
verurtheilt wird, sind im Falle des Unvermögens des Verurtheilten die Eigen- 
thümer des Fuhrwerks und der Bespannung als solidarisch haftbar zu erklären. 
Gegen den als haftbar Erklärten tritt an die Stelle der Geldstrafe eine 
Freiheitsstrafe nicht ein. 
§5. 11. Eine wiederholte Bestrafung wegen auf derselben Reise fortge- 
nester Zuwiderhandlungen tritt nur dann ein, wenn der Zuwiderhandelnde die 
eise über den nächsten Ort hinaus, an welchem es ihm möglich war, den 
vorschriftswidrigen Zustand seines Fuhrwerks oder dessen Ladung zu beseitigen, 
ohne eine solche Aenderung fortgesetzt hat. 
Artikel III. Schluß= und Uebergangsbestimmungen. 
§. 12. Als Kunststraßen (Chausseen) im gesetzlichen Sinne gelten in dem 
Geltungsbereiche dieses Gesetzes: 
1. alle Kunststraßen, auf welche die Verordnung vom 17. März 1839, 
betreffend den Verkehr auf den Kunststraßen (G. S. 1839 S. 80) An- 
wendung findet; 
2. alle Kunststraßen, für welche das Recht zur Erhebung von Chaussee- 
geld verliehen ist oder die zusätzlichen Bestimmungen zu dem Chaussee- 
geldtarif vom 29. Februar 1840 (G. S. 1840 S. 97) für anwendbar 
erklärt sind; 
3. diejenigen Kunststraßen, welche auf Antrag des Unterhaltungspflichtigen 
als solche staatlich von dem Oberpräsidenten anerkannt werden. 
Ein Verzeichniß derjenigen Kunststraßen, auf welche demgemäß die Be- 
stimmungen dieses Gesetzes Anwendung finden, ist von dem Oberpräsidenten 
durch das Amtsblatt derjenigen Regierung, in deren Bezirk die Straße liegt, 
zu veröffentlichen. Ingleichen jede Erweiterung und jede anderweite Abände- 
rung dieses Verzeichnisses 7. 
§. 13. Auf Fuhrwerke der Militär= und Reichspostverwaltung finden die 
Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. 
§. 14. Die auf Grund dieses Gesetzes von den Gerichten erkannten Geld- 
strafen fließen zur Hälfte in die Staatskasse und zur Hälfte in die Kasse 
derienigen Verwaltung, auf deren Straße der Zuwiderhandelnde betroffen 
worden ist. 
§. 15. In denjenigen Provinzen, in welchen das Gesetz über die allge- 
meine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. 1883 S. 195) nicht 
— 
  
1) Durch §. 12 ist das Ges. 12. März 1853 (G. S. S. 87), betr. die An- 
wendung der für den Verkehr auf Kunststraßen bestehenden Vorschriften über die 
Breite der Radfelgen auf andere Straßen und Wege, das den Handelsminister er- 
mächtigt, die Vorschriften der Vd. 17. März 1839 und des Reg. 7. Juni 1844 auf 
andere, als Kunststraßen für anwendbar zu erklären, gegenstandslos geworden. 
In technischer Hinsicht sind Kunststraßen (Chausseen) diejenigen öffentlichen Wege, 
die kunstmäßig augelegt und zu jeder Jahreszeit und für jedes Fuhrwerk fahrbar, den 
für die Chausseen erlassenen reglementarischen und gesetzlichen Bestimmungen unter- 
stellt sind, E. O. V. IX. 250, und daher chausseemäßig unterhalten werden müssen. 
Die Unternehmer sind berechtigt, die Verleihung des Rechts zur Chausseegelderhebung 
(Tarif 29. Febr. 1840) und die sog. fiskolischen Vorrechte (zusätzl. Vorschristen zum 
Tarif, Vd. 17. März 1839, Ges. 20. Juni 1887, K. O. 8. März 1832 und 6. Jan. 
1849, betr. Verpflichtung zur Schneeräumung) zu verlangen. 
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