1092 Abschnitt XXI. Spurweite. Achsschenkellänge.
Geltung hat, tritt an die Stelle des Bezirksausschusses (§. 6) die Regierung
an die Stelle des Provinzialraths (§. 8) der Oberpräsident. *
) 16. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1888 in Kraft.
Alle entgegenstehenden Vorschriften sind von dem bezeichneten Zeitpunkt ab
aufgehoben.
gser Fuhrwerke, welche vor dem 1. Januar 1888 in Gebrauch genommen
sind, treten die Bestimmungen des §. 1 erst vom 1. Januar 1893 in Kraft;
bis dahin darf jedoch das höchste zulässige Ladungsgewicht für Fuhrwerke mit
weniger als 5 cm breiten Felgenbeschlägen 1000 kg nicht übersteigen.
Werden solche Fuhrwerke jedoch nach dem 1. Januar 1888 mit neuen
Rädern versehen, so treten die Bestimmungen von da ab in Kraft.
Das Schleppen des Holzes ist auf chaussirten und unchaussirten Straßen zu
verbieten, Res. 24. März 1829 (A. XIII. 167). Es bestehen wohl in allen Pro-
vinzen Polizei= Strafverordnungen, welche das Hemmen der Wagen miteesst sog.
Klapperstöcke, Sperrketten und Anhängen schwerer, auf dem Boden schleifender
Gegenstände untersagen.
Es i
i die Kur= und Neumark und Pommern durch Regl. 14. März 1805
(Rabe VIII. 260) und Vd. 30. Okt. 1831 (G. S. S. 248), — für die
Niederlausitz durch die Vd. 23. Aug. 1829 (G. S. S. 103) und 12. Mai
1835 (G. S. S. 93), — für die Proviuz Preußen durch Vd. 21. Juli
1827 (G. S. 1828 S. 25), — für Westfalen durch Vd. 30. Juni 1829
(G. S. S. 97), — für Sachsen durch Vd. 10. Juli 1830 (G. S. S. 111)
und 17. Sept. 1833 (Bergius, Ergänzungen S. 444), — für Posen durch
Vd. 21. Aug. 1830 (G. S. S. 119), — für Schlesien durch Vd. 7. April
1838 (G. S. S. 258) und Ges. 4. April 1853 (G. S. S. 157)
eine gleiche Wagenspur eingeführt. Demzufolge müssen alle Wagenachsen der-
gestalt augefertigt werden, daß die Breite der Wagengeleise von der Mitte der Felge
des einen bis zur Mitte der Felge des anderen Rades 4 Fuß 4 Zoll beträgt.
Die Verordnungen für die Provinz Preußen und für Posen enthalten daneben
in §. 2 noch folgende Bestimmung:
Ebenso sollen keine andere Schlitten verfertigt werden, als deren Kappen oder
Schleifen, ohne die Kröpfung, eine Länge von 5 Fuß 6 Zoll, und die ein 2 Fuß
9 Zoll breites Geleise haben. .
Laut Allerh. Bestimmung finden die Vorschriften, welche eine bestimmte Breite
der Wagen- und Schlittengeleise verordnen, nicht Anwendung auf solche Fuhrwerke,
welche, ihrer ausschließlichen Bestimmung nach, nur im Bereich gepflasterter Straßen
gebraucht werden können, als Bierwagen, Handwagen, Schleifen, Wasserkufen, Feuer-
spritzen, Leichenwagen, Res. 29. Sept. 1834 (A. XVIII. 1105), desgl. nicht auf
Droschken, Res. 7. Nov. 1834 (A. XVIII. 1106).
Hinsichtlich der Spurweite und Achsschenkellänge des Rheinischen Fuhr-
werks ist zufolge Res. 24. Sept. 1859 in allen Regierungs-Bezirken nachstehende,
Allerh. Ortes!) genehmigte Verordnung erlassen worden:
Nachdem durch die Allerhöchste Ordre vom 20. Juni 1859 die am 31. März
1783 und 22. Mai 1793 erneuerte Kurkölnische Verordnung vom 31. Jannar 1767
aufgehoben worden ist, wird, um den Nachtheilen, welche die bisher verstattete Will.
1) K. O. 20. Juni 1859, betr. denselben Gegenstand:
Auf Ihren Bericht vom 4. Juni d. J. ertheile Ich dem von Ihnen eingereichten,
mit den übrigen Anlagen anbei zurückerfolgenden neuen Entwurf einer Verordnung
die Spurweite und Achsschenkellänge des Rheinischen Fuhrwerks betreffend, Meine
Genehmigung, und will die dieser Verordnung widersprechende, am 31. März 1783
und 22. Mai 1793 erneuerte kurkölnische Berordnung vom 31. Jannar 1767 hierdurch
aufheben. Zugleich ermächtige Ich Sie, jene Verordnung durch die betreffenden Re-
gierungen zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.