Abschnitt XXI. Achsschenkellänge. Hemmstangen. 1093
kühr in der Spurweite und Achsschenkellängen des gebräuchlichen Fuhrwerks für den
immer mehr sich steigernden Verkehr herbeiführt, abzuhelfen, auf Grund des §. 11
des Gesetzes über die Polizei-Berwaltung vom 11. März 1850 hierdurch für den
Umfang des Bezirks der unterzeichneten Regierung folgendes verordnet:
§. 1. Niemand darf einen Wagen, Karren oder sonstiges Fuhrwerk in Ge-
brauch nehmen, dessen Spurweite über 5 Fuß 8 Zoll beträgt. Dieses Maß soll
dergestalt bestimmt werden, daß von der den Boden berührenden äußeren Kante der
einen Radfelge bis zu der entsprechenden äußeren Kante der andern Radfelge ge-
messen wird.
§. 2. Eben so wenig darf sich Jemand eines Wagens, Karrens oder sonstigen
Fuhrwerks bedienen, an welchen die Achsschenkel über 2 Zoll vor die Nabe, und,
Nabe und Achsschenkel zusammen genommen, über 7 Zoll vor die im §. 1 bezeichnete
äußere Radfelgenkante vortreten.
§. 3. Uebertretungen dieser Verordnungen werden das erste Mal mit ein bis
fünf, in Wiederholungsfällen mit zwei bis zehn Thalern Geldbuße bestraft. Die auf
Grund der §§. 1 und 2 erkannte Strafe trifft den Eigenthümer des Fuhrwerks, soll
jedoch von dem Führer desselben mit Vorbehalt seines Regresses an den Eigenthümer
erlegt werden.
Für eine und dieselbe Reise soll nur einmal Strafe verhängt und der Wagen= 2c.
Führer, welcher von dem Polizeibeamten der nächsten Ortsbehörde zuzuführen ist,
von dieser mit einer Bescheinigung darüber versehen werden, daß die Contravention
angezeigt ist und daher die Reise bis zu dem darin zu bezeichnenden Endpunkte und
auch die Rückreise zurückgelegt werden kann, ohne daß eine erneuerte Anzeige
nöthig ist.
§s. 4. Von der Befolgung obiger Vorschriften sind allein diejenigen Fuhrwerke
ausgenommen, welche entweder dem Auslande oder solchen Preußischen Provinzen,
in welchen keine oder abweichende Vorschriften über die Einrichtung der Achsen 2c.
bestehen, angehören.
§. 5. Alle dieser Verordnung widersprechenden älteren Vorschriften werden hier-
durch außer Kraft gesetzt.
#§. 6. Die Geltung vorstehender Verordnung, welche auf alle öffentlichen Straßen
und Wege Anwendung findet, beginnt rücksichtlich der Uebertretungen der S§s. 1 und 2
fünf Jahre nach dem Tage ihrer Bekanntmachung.
§. 7. Sollten sich nach Ablauf der im §. 6 gedachten Frist in unserm Bezirk
Wege finden, deren besondere Beschaffenheit den Gebrauch der vorbestimmten Spur-
weite auch dann noch unanwendbar macht, so wird auf den Antrag der Kreisstände
die nöthige Nachfrist, welche jedoch nicht über zwei Jahre betragen darf, nach den
besonderen lokalen Bedürfnissen von uns ertheilt werden.
Oberpräsidial-Erl. 22. Nov. 1843 (M. Bl. S. 318), betr. den Gebrauch von
Hemmstangen bei Lastfuhrwerken.
Zur Beseitigung der Uebelstände und Gefahren, welche durch den Gebrauch der
bei Lastfuhrwerken üblichen Hemmstangen vorkommen, wird hierdurch verordnet:
1. Hemmstangen an den die Kunststraße befahrenden Lastfuhrwerken dürfen nicht
länger als das Fuhrwerk ausschließlich der Deichsel oder der Scheere sein, und
sollen, wenn sie nicht zum Hemmen des Fuhrwerks angespannt werden, nicht
auf der äußern Seite des Rades angehangen oder befestigt werden.
2. Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße von 1 Thlr. bestraft.
3. Ueber die Beobachtung dieser Vorschrift haben Wegegeld-Einnehmer und Wege-
geld-Pächter, die Wege-Aufseher und Wege-Wärter, die Polizeibeamten, Gen-
darmen und Feldhüter zu wachen.
Coblenz, den 22. November 1843. Z
Der Ober- Präsident der Rheinprovinz.